
©jozsitoeroe -stock.adobe.com
§19(1) Antrag Ausnahmen auf Gefahrstoffverordnung
Kann formlos gestellt werden
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen??
Der Antrag kann formlos bei den Arbeitsschutzdezernaten der örtlich zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. Zuständig ist die Bezirksregierung in deren Regierungsbezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
Zuständige Bezirksregierung finden:
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: domea56@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: domea56@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: poststelle@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: poststelle@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 56
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: dezernat56@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 56
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: dezernat56@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Münster
Abteilung: Arbeitsschutz
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: poststelle@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Abteilung: Arbeitsschutz
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: poststelle@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
- Der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin
Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen:
- den Grund für die Beantragung der Ausnahme,
- die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffes,
- die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,
- die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
- die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten,
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten ergriffen werden sollen.
- Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 6 bis 15 der Gefahrstoffverordnung zulassen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
- Bezirksregierung Arnsberg: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Arnsberg
- Bezirksregierung Düsseldorf: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Düsseldorf
- Bezirksregierung Detmold: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Detmold
- Bezirksregierung Köln: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Köln
- Bezirksregierung Münster: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Münster