Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

§19(1) Antrag Ausnahmen auf Gefahrstoffverordnung

Mann unterzeichnet Vertrag

§19(1) Antrag Ausnahmen auf Gefahrstoffverordnung

Kann formlos gestellt werden

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen??

Der Antrag kann formlos bei den Arbeitsschutzdezernaten der örtlich zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. Zuständig ist die Bezirksregierung in deren Regierungsbezirk der Betrieb seinen Sitz hat. 

Zuständige Bezirksregierung finden:

  • Der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin

Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen:

  • den Grund für die Beantragung der Ausnahme,
  • die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffes,
  • die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,
  • die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
  • die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten,
  • die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten ergriffen werden sollen.
  • Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 6 bis 15 der Gefahrstoffverordnung zulassen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.