Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Tätigkeitsbezogene Anzeige von Begasung nach § 15d (3) i.V.m. Anhang I Nr. 4.2.2

Mann unterzeichnet etwas

Tätigkeitsbezogene Anzeige von Begasung nach § 15d (3) i.V.m. Anhang I Nr. 4.2.2

Bei welcher Behörde ist die Anzeige einzureichen?

Der Antrag kann formlos bei den Arbeitsschutzdezernaten der zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. Zuständig ist die Bezirksregierung in deren Regierungsbezirk der Betrieb seinen Sitz hat. 

Zuständige Bezirksregierung finden:

Der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin 

  • Formular gemäß TRGS 512 Anlage 3b (PDF)
  • das Datum der Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Arbeitsschritte 
    • den voraussichtlichen Beginn und Ende der Tätigkeiten
    • Zeitpunkte der Dichtheitsprüfung und Freigabe, soweit diese erforderlich sind,
    • die Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge
    • den Namen der verantwortlichen Person sowie, soweit erforderlich, weiterer Befähigungsscheininhaber
    • Kopien der Befähigungsscheine und
    • einen Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts

Der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin hat eine Begasung spätestens eine Woche vor deren Durchführung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen

Für das Stellen der Anzeige werden keine Gebühren erhoben.

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.