Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Mann unterzeichnet Vertrag

Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der 1. SprengV

Antragsverfahren

Explosionsgefährliche Stoffe bergen aufgrund ihrer Beschaffenheit Gefahren. Personen, die mit ihnen umgehen oder sie in Verkehr bringen, müssen deshalb eine spezielle Fachkunde und einen Befähigungsschein vorweisen. Die Fachkunde kann durch den Besuch staatlich anerkannter Fachkundelehrgänge erlangt werden. Für die Teilnahme benötigen die betreffenden Personen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung  (§ 34 Abs. 2  1. SprengV). Diese ist bei dem Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung zu beantragen, in deren Zuständigkeitsbereich die Person ihren ersten Wohnsitz hat. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel mindestens acht Wochen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Jahr gültig. 

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Wohnsitz liegt innerhalb von NRW: Bei der Bezirksregierung, in deren Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.

Wohnsitz liegt außerhalb von NRW: 

  • Liegt der Wohnort außerhalb von NRW bei der in dem entsprechenden Bundesland zuständigen Behörde. 
  • Für den Fall eines Wohnsitzes außerhalb Deutschlands können unterschiedliche Kriterien maßgeblich sein. Hier kann die Bezirksregierung zuständig sein, in deren Bezirk der Erlaubnisinhaber / Arbeitgebende seinen Betriebssitz hat oder die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Fachkundelehrgang besucht werden soll. Es wird in einem solchen Fall empfohlen, vorab mit der vermeintlich zuständigen Bezirksregierung Kontakt aufzunehmen.
Hinweis: Weitere Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 21 Abs. 3 SprengG):  Personen, die mit der Leitung des Betriebs, einer Zweigstelle oder unselbständigen Zweigstelle beauftragt sind, benötigen ebenfalls eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 21 Abs. 3 SprengG). Auch in diesem Fall ist das jeweilige Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung zuständig. 

Unbedenklichkeitsbescheinigung für den nicht gewerblichen Bereich: Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für den nicht gewerblichen Bereich ist bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde zu beantragen.


Zuständige Bezirksregierung finden:

Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen staatlich anerkannten Fachkundelehrgang besuchen wollen, um später einen Befähigungsschein zu erlangen.

Die weiteren Inhalte ergeben sich aus dem Antragsformular, das für die Antragstellung zu verwenden ist.  

  • Die Gültigkeitsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung beträgt 1 Jahr
  • Die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung beträgt in der Regel mindestens 8 Wochen.

Bevor eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt werden kann, erfolgen mehrere Abfragen. 

Die Behörde befragt den Verfassungsschutz zu der Person und fordert Auszüge aus dem Gewerbezentralregister sowie dem Bundeszentralregister bzw. dem Erziehungsregister an. Zusätzlich werden die Polizei und das staatsanwaltliche Verfahrensregister nach möglichen Ermittlungsverfahren gegen die Person befragt. Gibt es keine Eintragungen oder offenen Verfahren, stellt die Behörde der Person eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.