1.1 Unternehmensbezogene Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos – GefStoffV § 11a(4) i.V. mit Anhang I Nr. 3.5 (2) (Vorlage gemäß TRGS 519)
Bei welcher Behörde ist die Anzeige einzureichen?
Bei den Arbeitsschutzdezernaten der örtlich zuständigen Bezirksregierung für das Unternehmen.
Zuständige Bezirksregierung finden:
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: asv@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: asbestanzeigen@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Abteilung: Dezernat 56
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: baustellensicherheit@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 56.3
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: 563@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
- Der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin oder andere im Betrieb zuständige Beschäftigte.
Formular und ergänzende Dokumente gemäß TRGS 519 Anlagen:
* bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ist bei wechselnden Arbeitsstätten eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit der Tätigkeiten erforderlich (Anlage 1.2)
Ergänzende Dokumente
- Arbeitsplan siehe Anlage 1.4 Gefährdungsbeurteilung Asbest Arbeitsplan
- Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan nach Anlage 1.4 TRGS 519 (separat für jede Tätigkeit)
- Nachweise der Qualifikation der verantwortlichen und aufsichtführenden Person(en)
- Nachweise der arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Betriebsanweisung (separat für jede Tätigkeit)
Unternehmensbezogene Anzeigen sind bei stationären Arbeitsplätzen einzureichen oder bei wechselnden Arbeitsstätten (z. B. Baustellen) bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos.
- Die unternehmensbezogenen Anzeigen sind spätestens nach sechs Jahren erneut vorzunehmen sowie bei einem Wechsel der sachkundigen Personen oder wesentlichen Änderungen des Arbeitsverfahrens oder der Schutzmaßnahmen.
- Bei der unternehmensbezogenen Anzeige genügt die Wahrung der 7-Tage-Anzeigefrist vor erstmaliger Tätigkeit.
Bei Einreichung einer Asbestanzeige wird keine Gebühr erhoben.
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
- Bezirksregierung Arnsberg: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Arnsberg
- Bezirksregierung Düsseldorf: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Düsseldorf
- Bezirksregierung Detmold: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Detmold
- Bezirksregierung Köln: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Köln
- Bezirksregierung Münster: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Münster