Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Unternehmenskarte

Mann unterzeichnet etwas

Unternehmenskarte

Online Formular

Neuzugelassene Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) sowie neuzugelassene Busse mit mehr als neun Sitzplätzen müssen mit einem digitalen Fahrtenschreiber (auch Kontrollgerät oder Tachograf genannt) ausgestattet sein, der die Lenk- und Ruhezeiten erfasst. Die Bedienung dieser digitalen Tachografen erfolgt mit speziellen Chipkarten.

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Für die Beantragung und Ausgabe der Unternehmenskarten ist in Nordrhein-Westfalen die Gemeinsame Arbeitsgruppe DigiKo der Bezirksregierungen zuständig.

Der Antrag kann online gestellt werden.

Telefonischer Kontakt

Bei Fragen und Problemen zur Antragsstellung 
0211 - 837-1920

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Beförderungen durchführen, die den Sozialvorschriften im Straßenverkehr unterliegen (VO (EG) Nr. 561/2006, § 1 Abs. 1 FPersV).

Die erforderlichen Angaben und nachzuweisenden Unterlagen sind § 9 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung (FPersV) zu entnehmen. 

  • Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens,
  • Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen.
  • Es können mehrere Unternehmenskarten für ein Unternehmen ausgestellt werden. 
  • Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre. 
  • Unternehmen können eine Erneuerung frühestens sechs Monate vor dem Ende der Gültigkeitsdauer der Karte beantragen.
  • Ist die Unternehmenskarte beschädigt oder fehlerhaft, können Unternehmen eine Ersatzkarte beantragen. Sie müssen dann die defekte Karte zurückgeben. 
  • Im Falle eines Diebstahls müssen sie eine Diebstahlsanzeige vorlegen. Erst danach können sie eine Ersatzkarte beantragen.

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.