Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Vorankündigung gem. § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV)

Mann unterzeichnet Vertrag

Vorankündigung gem. § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV)

Kann formlos gestellt werden

Hinweise zur Vorankündigung für Bauherren und verantwortliche Dritte nach BaustellV.

An welche Behörde ist die Vorankündigung zu übersenden?

Die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen sind für die Überwachung von Arbeitsschutzvorschriften auf Baustellen zuständig. Die Baustellenverordnung ist eine Arbeitsschutzvorschrift. 

Die Vorankündigung ist an die jeweils zuständige Bezirksregierung zu senden, in deren Bereich das Bauvorhaben ausgeführt werden soll

Zuständige Bezirksregierung finden:

Die Bauherrin bzw. der Bauherr oder die bzw. der verantwortliche Dritte (sog. Verantwortliche nach §4 BaustellV) muss die Vorankündigung spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eingereicht haben.

Für jede Baustelle, bei der 

  1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder 
  2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet

hat die oder der nach § 4 Verantwortliche der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält.

Die Vorankündigung der Baustelle kann formlos übermittelt werden, sie muss die Angaben nach Anhang I der BaustellV enthalten:

  1. Ort der Baustelle,
  2. Name und Anschrift der Bauherrin bzw. des Bauherrn,
  3. Art des Bauvorhabens,
  4. Name und Anschrift des anstelle der Bauherrin bzw. des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
  5. Name und Anschrift der bzw. des Koordinierenden,
  6. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
  7. voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
  8. Zahl der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
  9. Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.

Gebührenfrei

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Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.