
Vorankündigung gem. § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV)
Kann formlos gestellt werden
Hinweise zur Vorankündigung für Bauherren und verantwortliche Dritte nach BaustellV.
An welche Behörde ist die Vorankündigung zu übersenden?
Die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen sind für die Überwachung von Arbeitsschutzvorschriften auf Baustellen zuständig. Die Baustellenverordnung ist eine Arbeitsschutzvorschrift.
Die Vorankündigung ist an die jeweils zuständige Bezirksregierung zu senden, in deren Bereich das Bauvorhaben ausgeführt werden soll.
Zuständige Bezirksregierung finden:
Abteilung: Dezernat 56
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: domea56@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Postfach 300865
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: Baustellenvorankuendigungen@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Abteilung: Dezernat 56
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: baustellensicherheit@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 56.3
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: 563@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Die Bauherrin bzw. der Bauherr oder die bzw. der verantwortliche Dritte (sog. Verantwortliche nach §4 BaustellV) muss die Vorankündigung spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eingereicht haben.
Für jede Baustelle, bei der
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
hat die oder der nach § 4 Verantwortliche der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält.
Die Vorankündigung der Baustelle kann formlos übermittelt werden, sie muss die Angaben nach Anhang I der BaustellV enthalten:
- Ort der Baustelle,
- Name und Anschrift der Bauherrin bzw. des Bauherrn,
- Art des Bauvorhabens,
- Name und Anschrift des anstelle der Bauherrin bzw. des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
- Name und Anschrift der bzw. des Koordinierenden,
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
- Zahl der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
Gebührenfrei
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
- Bezirksregierung Arnsberg: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Arnsberg
- Bezirksregierung Düsseldorf: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Düsseldorf
- Bezirksregierung Detmold: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Detmold
- Bezirksregierung Köln: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Köln
- Bezirksregierung Münster: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Münster