Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Vorzeitige Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) nach §18 ASiG

Mann unterzeichnet etwas

Vorzeitige Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) nach §18 ASiG

Kann formlos gestellt werden

Wird in Ihrem Betrieb aktuell ein Mitarbeiter/ eine Mitarbeiterin zu einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgebildet, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich diese schon während der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen.

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Zuständig ist das: 

Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW)
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum

Bitte senden Sie Ihre Antragsunterlagen an:

Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
40208 Düsseldorf

oder per E-Mail an: poststelle [at] lfga.nrw.de (poststelle[at]lfga[dot]nrw[dot]de)

Eine vorzeitige Bestellung ist nach einer erteilten Ausnahmegenehmigung nach §18 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) möglich. Diese Ausnahme kann vom Arbeitgeber (Geschäftsführung) schriftlich formlos beantragt werden.

Dem Antrag des Arbeitgebers nach §18 ASiG sollten folgende Angaben beiliegen:

  1. Kurze Beschreibung der Betriebsstätte und des in Aussicht genommenen Tätigkeitsbereiches
  2. berufliche Vorqualifikation der zukünftigen Fachkraft für Arbeitssicherheit (z. B. ein kurzer tabellarischer Lebenslauf des beruflichen Werdeganges)
  3. Bescheinigung über die bestandene LEK 1 (Lernerfolgskontrolle) und LEK 2 bei der Ausbildung Sifa 2.0 oder die bestandenen LEK 1-4 bei der Ausbildung Sifa 3.0
  4. Angabe zum zeitlichen Abschluss der begonnenen Qualifikation
  5. Stellungnahme des Betriebsrates (sofern vorhanden)

Wird eine solche Ausnahme seitens der Geschäftsführung angestrebt, so ist es sinnvoll den Antrag für eine vorzeitige Bestellung bereits im Vorfeld zu stellen und noch fehlende Nachweise (z. B. Nachweis der LEK 2) nachzureichen. Somit werden unnötige Wartezeiten im Rahmen der Bearbeitung vermieden.

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung des Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW).