Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Werkstattkarten

Mann unterzeichnet etwas

Werkstattkarten

Online Formular

Neuzugelassene Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) sowie neuzugelassene Busse mit mehr als neun Sitzplätzen müssen mit einem digitalen Fahrtenschreiber (auch Kontrollgerät oder Tachograf genannt) ausgestattet sein, der die Lenk- und Ruhezeiten erfasst. Die Bedienung dieser digitalen Tachografen erfolgt mit speziellen Chipkarten.

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Für die Beantragung und Ausgabe der Unternehmenskarten sind in Nordrhein-Westfalen die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen zuständig. Die Anträge werden zentral beim Arbeitsschutzdezernat 57 der Bezirksregierung Münster bearbeitet und ausgegeben.

Der Antrag kann online gestellt werden.

Antragsberechtigt sind die nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) anerkannten und beauftragten Werkstätten, Hersteller von Fahrtenschreibern sowie Fahrzeughersteller. 

Zum online Antrag

Die erforderlichen Angaben und nachzuweisenden Unterlagen, wie Identitäts- und Schulungsnachweis, Nachweis über ein bestehendes Arbeitsverhältnis, sind § 7 Fahrpersonalverordnung (FPersV) zu entnehmen. 

  1. Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,
  2. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
  3. Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
  4. Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  5. Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie
  6. bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.
  • Die Gültigkeit der Werkstattkarte beträgt ein Jahr
  • Frühestens einen Monat bevor die Karte abgelaufen ist, darf die Werkstatt eine neue Karte beantragen.
  • Bei Diebstahl, Verlust oder bei Beschädigung und Fehlfunktion der Karte kann die Werkstatt eine Ersatzkarte beantragen. Das Gültigkeitsende der Ersatzkarte entspricht dem der vorherigen Werkstattkarte, wenn die Restlaufzeit mehr als 185 Kalendertage beträgt.

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.