Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Zulässigkeitserklärung zur Kündigung, Antrag gemäß § 17 Absatz 2 MuSchG

Mann unterzeichnet Vertrag

Zulässigkeitserklärung zur Kündigung, Antrag gemäß § 17 Absatz 2 MuSchG

Kann formlos gestellt werden

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag für die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung während der Schwangerschaft ist bei den Arbeitsschutzdezernaten der zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der Beschäftigungsort der zu kündigenden Person liegt.

Zuständige Bezirksregierung finden:

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber  kann den Antrag stellen.

 Der formlose Antrag soll enthalten:

  • Name und Anschrift der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
  • Beschäftigungsort, Tätigkeit
  • voraussichtlicher Tag der Entbindung bzw. Dauer der Elternzeit
  • Gründe, die Anlass zur Kündigung sind
  • Name und Anschrift der oder des Vorsitzenden der Personalvertretung

Je nach Antragsbegründung werden folgende Nachweise (in Kopie) benötigt:

- bei Stilllegung, Teilstilllegung, Verlagerung, Insolvenz etc.

  • Arbeits- / Angestelltenvertrag
  • Gesellschafterbeschluss über die Betriebs(teil)stilllegung, -verlagerung
  • Gerichtsbeschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Bericht an das Insolvenzgericht, Bericht für die Gläubigerversammlung oder Protokoll der Gläubigerversammlung (auszugsweise)
  • Interessenausgleich einschließlich Namensliste
  • Abmeldung aus dem Gewerberegister
  • Handelsregisterauszug
  • Kündigung des Mietvertrages/von Serviceverträgen und deren Bestätigung
  • evtl. anwaltliche Vertretungsvollmacht

- bei Verletzung der Arbeitnehmerpflichten

  • Arbeits- / Angestelltenvertrag
  • schriftliche Zeugenaussagen
  • evtl. polizeiliche Anzeige über die in der Antragsbegründung dargestellten Verfehlungen
  • evtl. anwaltliche Vertretungsvollmacht

- bei Existenzgefährdung

  • Arbeits- / Angestelltenvertrag
  • Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Jahre
  • betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) des laufenden Jahres
  • Gegenüberstellung von Umsatz und laufenden Kosten der letzten Monate
  • Angabe des Güterstandes
  • evtl. anwaltliche Vertretungsvollmachtht
  • Anträge können formlos gestellt werden. 
  • Um den Ablauf des Verfahrens zu vereinfachen, können Merkblätter und Antragsvorlagen zur Hilfe genommen werden.

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.