
Zulässigkeitserklärung zur Kündigung, Antrag gemäß § 17 Absatz 2 MuSchG
Kann formlos gestellt werden
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag für die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung während der Schwangerschaft ist bei den Arbeitsschutzdezernaten der zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der Beschäftigungsort der zu kündigenden Person liegt.
Zuständige Bezirksregierung finden:
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: domea56@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
Fax: 0211 875651031897
E-Mail: Dez57.Kuendigungsschutz@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Abteilung: Dezernat 57.2
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
Fax: 0221 147-4241
E-Mail: dezernat57@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 57.3
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: 573@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann den Antrag stellen.
Der formlose Antrag soll enthalten:
- Name und Anschrift der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
- Beschäftigungsort, Tätigkeit
- voraussichtlicher Tag der Entbindung bzw. Dauer der Elternzeit
- Gründe, die Anlass zur Kündigung sind
- Name und Anschrift der oder des Vorsitzenden der Personalvertretung
Je nach Antragsbegründung werden folgende Nachweise (in Kopie) benötigt:
- bei Stilllegung, Teilstilllegung, Verlagerung, Insolvenz etc.
- Arbeits- / Angestelltenvertrag
- Gesellschafterbeschluss über die Betriebs(teil)stilllegung, -verlagerung
- Gerichtsbeschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Bericht an das Insolvenzgericht, Bericht für die Gläubigerversammlung oder Protokoll der Gläubigerversammlung (auszugsweise)
- Interessenausgleich einschließlich Namensliste
- Abmeldung aus dem Gewerberegister
- Handelsregisterauszug
- Kündigung des Mietvertrages/von Serviceverträgen und deren Bestätigung
- evtl. anwaltliche Vertretungsvollmacht
- bei Verletzung der Arbeitnehmerpflichten
- Arbeits- / Angestelltenvertrag
- schriftliche Zeugenaussagen
- evtl. polizeiliche Anzeige über die in der Antragsbegründung dargestellten Verfehlungen
- evtl. anwaltliche Vertretungsvollmacht
- bei Existenzgefährdung
- Arbeits- / Angestelltenvertrag
- Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Jahre
- betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) des laufenden Jahres
- Gegenüberstellung von Umsatz und laufenden Kosten der letzten Monate
- Angabe des Güterstandes
- evtl. anwaltliche Vertretungsvollmachtht
- Anträge können formlos gestellt werden.
- Um den Ablauf des Verfahrens zu vereinfachen, können Merkblätter und Antragsvorlagen zur Hilfe genommen werden.
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
- Bezirksregierung Arnsberg: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Arnsberg
- Bezirksregierung Düsseldorf: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Düsseldorf
- Bezirksregierung Detmold: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Detmold
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- Bezirksregierung Münster: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Münster