Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Antrag auf Ausnahme nach § 6 mit § 21 (4) DruckLV

Mann unterzeichnet etwas

Antrag auf Ausnahme nach § 6 mit § 21 (4) DruckLV

Der Antrag ist formlos zu stellen.

In § 21 (4) erlaubt die Druckluftverordnung (DruckLV) Arbeitszeiten in Druckluft von täglich höchstens 8 und wöchentlich höchstens 40 Stunden einschließlich der Schleusungszeiten. Bei der Überschreitung der zulässigen Arbeitszeiten muss gemäß § 6 DruckLV ein Ausnahmeantrag gestellt werden, dem ein ärztliches Gutachten beizufügen ist. Der Antrag ist formlos zu stellen.

Jede Abweichung von den Vorgaben der DruckLV ist auf Genehmigungsfähigkeit mit der zuständigen Behörde abzuklären. 

In § 6 DruckLV heißt es: Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften (…), § 21 Abs. 4, (…), Ausnahmen zulassen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen und der Schutz der Arbeitnehmer auf andere Weise gewährleistet ist. Die Ausnahmezulassung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag ist bei einer Abweichung von (…) den Regelungen des § 21 Abs. 4 (…) ein Gutachten eines ermächtigten Arztes beizufügen, das jeweils dokumentiert, ob der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist.

Wichtig: Die tatsächliche maximale arbeitstägliche Aufenthaltszeit wird einschließlich der Schleusungszeiten ermittelt (s. dazu auch die DGUV I 201-061).

Generell müssen im Vorfeld Arbeiten in Druckluft bei der zuständigen Behörde angemeldet werden (s. § 3 DruckLV).

Jeder Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin, der oder die Arbeiten in Druckluft gewerbsmäßig ausführt und von den gesetzlichen Grundlagen der DruckLV abweicht, insbesondere bei der täglichen bzw. wöchentlichen maximal zulässigen Exposition von Beschäftigten in Druckluft.

Der Antrag ist formlos zu stellen.

Der Antrag ist formlos zu stellen. 

Dem Antrag sind bei einer Abweichung von der § 21 DruckLV folgende Unterlagen/ Angaben beizufügen:

Nutzen Sie die beigefügte Checkliste (PDF). 

  • Firmenadresse, Adresse der Baustelle
  • Datum der Anzeige der Baustelle nach § 3 DruckLV beim Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW)
  • voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Druckluft
  • voraussichtliche Anzahl der Beschäftigten in Druckluft
  • zu erwartender maximaler Arbeitsdruck (bis max. 3,6 bar)
  • voraussichtliche tägliche/ wöchentliche Arbeitszeit in Druckluft über 8h/ Tag und über 40 h/ Woche einschließlich der Schleusungszeiten für die eingesetzten Personen
  • Nachweis der schriftlichen Verpflichtung der ermächtigten Druckluftärztin/ des Druckluftarztes (Kopie)
  • Name, Anschrift, Telefonnummer der ermächtigten und verpflichten Druckluftärztin/ des ermächtigten und verpflichten Druckluftarztes
  • Nachweis der Ermächtigung der Druckluftärztin/ des Druckluftarztes durch die zuständige Behörde (Kopie)
  • Nachweis der Teilnahme an den letzten Fortbildungen der Druckluftärztin/ des Druckluftarztes (Kopie)
  • Nachweis der gesundheitlichen Eignung der Druckluftärztin/ des Druckluftarztes (Drucklufttauglichkeit) (Kopie)
  • Namen der bestellten zwei Betriebshelferinnen bzw. -helfer (gemäß § 18 (1) 6 DruckLV)
  • Nachweis der Qualifikation der Betriebshelferinnen und -helfer (Kopie)
  • Ärztliches Gutachten der o.g. Ärztin/ des o.g. Arztes, das dokumentiert, wie der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist (Kopie)
  • Name der fachkundigen Person und Name der Vertretung. 
  • Nachweis Befähigungsscheine des Fachkundigen/ der Vertretung
  • Nachweise Drucklufttauglichkeit des Fachkundigen/ der Vertretung

Für die Erteilung einer Bewilligung werden Gebühren fällig. Die Verwaltungsgebühr wird aufgrund des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der „Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung“ (AVerwGebO NRW) festgesetzt.

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Zuständig ist das: 

Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW)
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum.

Bitte senden Sie Ihren Antrag an:

Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
40208 Düsseldorf

Oder per E-Mail an: poststelle [at] lfga.nrw.de (poststelle[at]lfga[dot]nrw[dot]de)

Fragen können Sie gerne per E-Mail an druckluftverordnung [at] lfga.nrw.de (druckluftverordnung[at]lfga[dot]nrw[dot]de) richten.

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung des Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW).