Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Antrag auf Ausnahme nach § 6 mit § 9 (1) DruckLV

Mann unterzeichnet etwas

Antrag auf Ausnahme nach § 6 mit § 9 (1) DruckLV

Der Antrag ist formlos zu stellen.

In § 9 (1) erlaubt die Druckluftverordnung (DruckLV) ohne Ausnahme Arbeiten in Druckluft bis zu einem Druck von 3,6 bar. Bei der Überschreitung des Druckes von 3,6 bar muss gemäß § 6 DruckLV ein Ausnahmeantrag gestellt werden.
Der Antrag ist formlos zu stellen. Jede Abweichung von den Vorgaben der DruckLV ist auf Genehmigungsfähigkeit mit der zuständigen Behörde abzuklären. 

In § 6 DruckLV heißt es: Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften (…), § 9 Abs. 1, (…), Ausnahmen zulassen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen und der Schutz der Arbeitnehmer auf andere Weise gewährleistet ist. Die Ausnahmezulassung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag ist bei einer Abweichung von (…) den Regelungen des § 9 Abs. 1 (…) ein Gutachten eines ermächtigten Arztes beizufügen, das jeweils dokumentiert, ob der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist.

Generell müssen im Vorfeld Arbeiten in Druckluft bei der zuständigen Behörde angemeldet werden (s. § 3 DruckLV). Insbesondere bei Drücken von mehr als 3,6 bar ist bei der Planung die große Gesundheitsgefährdung im Vorfeld zu bewerten und ein gesonderter Bericht mit Verfahrensbeschreibung im Rahmen des Ausnahmeantrags einzureichen, siehe dazu RAB 25 („Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen“ Konkretisierungen zur Druckluftverordnung) und DGUV I 201-061.

Jede Arbeitgeberin bzw. jeder Arbeitgeber, die bzw. der Arbeiten in Druckluft gewerbsmäßig ausführt und von den gesetzlichen Grundlagen der DruckLV abweicht, insbesondere bei:

  • § 9 Abs. 1, Druckverhältnissen von mehr als 3,6 bar Überdruck

Der Antrag ist formlos zu stellen. 

Dem Antrag sind bei einer Abweichung von der DruckLV § 9 (1) folgende Unterlagen/ Angaben beizufügen:

Nutzen Sie die beigefügte Checkliste (PDF). 

  • Firmenadresse, Adresse der Baustelle
  • Datum der Anzeige der Baustelle nach § 3 DruckLV beim Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW)
  • voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Druckluft
  • voraussichtliche Anzahl der Beschäftigten in Druckluft
  • zu erwartender maximaler Arbeitsdruck (über 3,6 bar)
  • Nachweis der schriftlichen Verpflichtung der ermächtigten Druckluftärztin/ des Druckluftarztes (Kopie)
  • Name, Anschrift, Telefonnummer der ermächtigten und verpflichten Druckluftärztin, des ermächtigten und verpflichten Druckluftarztes
  • Nachweis der Ermächtigung der Druckluftärztin/ des Druckluftarztes durch die zuständige Behörde (Kopie)
  • Nachweis der Teilnahme an den letzten Fortbildungen der Druckluftärztin/ des Druckluftarztes (Kopie)
  • Nachweis der gesundheitlichen Eignung der Druckluftärztin/ des Druckluftarztes (Drucklufttauglichkeit) (Kopie)
  • Nachweis über die Anwesenheit einer Druckluftärztin/ eines Druckluftarztes. Die Anwesenheitspflicht der Druckluftärztin / des Druckluftarztes ist nach § 12 DruckLV ab einem Druck von 2,0 bar gefordert, jedoch muss bei einer Abweichung in diesem Fall gem. § 6 DruckLV ein Ausnahmeantrag gestellt werden. Siehe dazu auch das entsprechende Antragsverfahren (§ 12 (1) DruckLV).
  • Namen der bestellten zwei Betriebshelferinnen bzw. -helfer (gemäß § 18 (1) 6 DruckLV)
  • Nachweis der Qualifikation der Betriebshelferinnen und -helfer (Kopie)
  • Arbeitsschutz-Gutachten einer ermächtigten Ärztin/ eines ermächtigten Arztes 
  • Verfahrensbeschreibung mit Randbedingungen, den verwendeten Techniken und Expositionsgrenzen in Abstimmung mit Bauherrn, Planern, Hyperbarmedizinern, Druckluftärztin/-arzt, Arbeitsschutzbehörden (LfGA NRW und Bezirksregierungen) und Unfallversicherungsträgern. Siehe RAB 25 und DGUV I 201-061
  • Angaben darüber, durch welche Maßnahmen die Erstversorgung von verunfallten drucklufterkrankten Beschäftigten gewährleistet wird. (Gesondertes Dokument mit Beschreibung der Maßnahmen, z. B. Auszug aus der Gefährdungsbeurteilung) (Siehe dazu auch Antrag zu § 12 (1) DruckLV und RAB 25)

Für die Erteilung einer Bewilligung werden Gebühren fällig. Die Verwaltungsgebühr wird aufgrund des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der „Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung“ (AVerwGebO NRW) festgesetzt.

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Zuständig ist das: 

Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW)
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum.

Bitte senden Sie Ihren Antrag an:

Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
40208 Düsseldorf

Oder per E-Mail an: poststelle [at] lfga.nrw.de (poststelle[at]lfga[dot]nrw[dot]de)

Fragen können Sie gerne per E-Mail an druckluftverordnung [at] lfga.nrw.de (druckluftverordnung[at]lfga[dot]nrw[dot]de) richten.

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung des Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW).