Antrag auf Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1, Satz 4 DruckLV
Kann formlos gestellt werden
Laut § 12 (1) Satz 14 DruckLV gilt:
„Die zuständige Behörde kann von der Verpflichtung, daß bei einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig ein Arzt an der Arbeitsstelle zur Verfügung steht, in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Der Antrag auf Zulassung soll Angaben darüber enthalten, durch welche anderen Maßnahmen die Erstversorgung drucklufterkrankter Arbeitnehmer gewährleistet wird.“
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 12 Druckluftverordnung (DruckLV) gilt: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass eine ermächtigte Ärztin/ ein ermächtigter Arzt während der Arbeits- und Wartezeiten jederzeit erreichbar ist und in angemessener Zeit, bei Arbeiten bei einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig, an der Arbeitsstelle zur Verfügung steht. (…) „Die zuständige Behörde kann von der Verpflichtung, daß bei einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig ein Arzt an der Arbeitsstelle zur Verfügung steht, in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Der Antrag auf Zulassung soll Angaben darüber enthalten, durch welche anderen Maßnahmen die Erstversorgung drucklufterkrankter Arbeitnehmer gewährleistet wird.“
Erläuterung:
In den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen, Arbeiten in Druckluft (Konkretisierung zur Druckluftverordnung, RAB 25) heißt es, dass u. a. eine nach § 13 DruckLV ermächtigte Ärztin/ ein ermächtigter Arzt und gem. § 18 (1) 6 DruckLV zwei Betriebshelfer zur personellen Ausstattung der Baustellen bei Arbeiten im Überdruck gehören.
„Der Arbeitgeber muss eine gemäß § 13 DruckLV ermächtigte Ärztin/ einen ermächtigten Arzt für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 12 DruckLV schriftlich verpflichten“ (gemäß RAB 25).
Die ermächtigte Ärztin/ der Arzt ist für die druckluftmedizinische Betreuung der Baustelle nach Maßgabe der §§ 11 und 12 DruckLV verantwortlich, zudem u.a. für die Unterweisung von Betriebshelfern nach § 18 (8) 2 DruckLV (Vgl. dazu auch RAB 25).
Die Einleitung der Behandlung drucklufterkrankter Personen nach § 12 DruckLV kann durch die ermächtigte Ärztin/ den ermächtigten Arzt auf Bereitschaftsärztinnen/ Bereitschaftsärzte übertragen werden, wenn er nicht ständig an der Baustelle anwesend sein kann (vgl. RAB 25).
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Zuständig ist das:
Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW)
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum.
Bitte senden Sie Ihren Antrag an:
Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
40208 Düsseldorf
Fragen können Sie gerne per E-Mail an druckluftverordnung [at] lfga.nrw.de (druckluftverordnung[at]lfga[dot]nrw[dot]de) richten.
Jede Arbeitgeberin bzw. jeder Arbeitgeber, die bzw. der Arbeiten in Druckluft gewerblich ausführt und von den gesetzlichen Grundlagen der DruckLV abweicht, insbesondere bei: § 12 Abs. 1.
Bei zulässigen Ausnahmen für die Anwesenheitspflicht von Druckluftärztinnen/ -ärzten* auf Baustellen mit Arbeitsdrücken über 2 bar muss ein formloser Ausnahmeantrag an das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz (LfGA NRW) gestellt werden und folgende Angaben/ Nachweise enthalten:
* Eine ermächtigte Ärztin/ Arzt wird auch Druckluftärztin/ -arzt genannt.
- Firmenadresse, Adresse der Baustelle,
- Datum der Anzeige der Baustelle nach § 3 DruckLV beim Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW),
- Voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Druckluft,
- Voraussichtliche Anzahl der Beschäftigten in Druckluft,
- Zu erwartender maximaler Arbeitsdruck (über 2 bar),
- Nachweis der schriftlichen Verpflichtung der Druckluftärztin/ des Druckluftarztes (Kopie),
- Name, Anschrift, Telefonnummer der ermächtigten und verpflichten Druckluftärztin, des ermächtigten und verpflichten Druckluftarztes,
- Nachweis der Ermächtigung der Druckluftärztin/ des Druckluftarztes durch die zuständige Behörde (Kopie),
- Nachweis der Teilnahme an den letzten Fortbildungen der Druckluftärztin/ des Druckluftarztes (Kopie),
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung der Druckluftärztin/ des Druckluftarztes (Drucklufttauglichkeit) (Kopie),
- Reaktionszeit (Zeit bis zum Eintreffen auf Baustelle) der ermächtigten Ärztin/ des Arztes nach Benachrichtigung mit Entfernungsangabe zur Baustelle (z. B. durch Kartenausschnitt),
- Schriftliche Verpflichtung der/ des o.g. Bereitschaftsärztin/-arztes (Kopie),
- Namen und Kontaktdaten der o.g. Bereitschaftsärztinnen/-ärzte,
- Nachweis Qualifikation und Drucklufttauglichkeit der/ des o.g. verpflichteten Bereitschaftsärztin/ -arztes (Kopie),
- Reaktionszeit der Bereitschaftsärztin/ des Bereitschaftsarztes nach Benachrichtigung mit Entfernungsangabe zur Baustelle (z. B. durch Kartenausschnitt),
- Namen der bestellten zwei Betriebshelfer (gemäß § 18 (1) 6 DruckLV,
- Nachweis der Qualifikation der Betriebshelferinnen und -helfer (Kopie),
- Angaben darüber, durch welche Maßnahmen die Erstversorgung von verunfallten drucklufterkrankten Beschäftigten gewährleistet wird (Gesondertes Dokument mit Beschreibung der Maßnahmen, z. B. Auszug aus der Gefährdungsbeurteilung).
Wichtiger Hinweis:
Ein Bereitschaftsarzt kann keine Vertretung für die ermächtigte Ärztin/ den ermächtigten Arzt übernehmen!
Die Bereitschaftsärztin/ der Bereitschaftsarzt wird für diese Aufgabe durch die ermächtigte Ärztin/ den ermächtigten Arzt ausgewählt und verpflichtet, diese/ dieser muss jedoch nicht entsprechend nach § 13 DruckLV ermächtigt sein. Die notfallmedizinische Versorgung der Baustelle erfolgt durch die zuständigen Rettungsdienste und ist nicht Aufgabe der ermächtigten Ärztin bzw. des ermächtigten Arztes.
Bei Überschneidungen der Tätigkeitsbereiche „Notfallmedizin“ und „Druckluftmedizin“ bedarf es einer Regelung (z. B. Notfallplan) (vgl. RAB 25).
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung des Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW).