Antragsverfahren DruckLV § 17 Abs. 1: Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen
Ist die Zahl der Arbeitnehmer gering, so kann die zuständige Behörde zulassen, dass ein Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird. Jede Abweichung von den Vorgaben der DruckLV ist auf Genehmigungsfähigkeit mit der zuständigen Behörde abzuklären.
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Zuständig ist das:
Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW)
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum.
Bitte senden Sie Ihren Antrag an:
Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
40208 Düsseldorf
Oder per E-Mail an: poststelle [at] lfga.nrw.de (poststelle[at]lfga[dot]nrw[dot]de)
Fragen können Sie gerne per E-Mail an druckluftverordnung [at] lfga.nrw.de (druckluftverordnung[at]lfga[dot]nrw[dot]de) richten.
Weitere Informationen und eine Handlungsanleitung zur DruckLV finden Sie in der DGUV I 201-061.
Jeder Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin, der oder die Arbeiten in Druckluft gewerbsmäßig ausführt und von den gesetzlichen Grundlagen der DruckLV abweicht, insbesondere bei der gleichzeitigen Nutzung von Umkleide- und Erholungsräumen auf Druckluft-Baustellen.
Der Antrag ist formlos zu stellen.
- Lageplan der Einrichtungen (Erholungsraum, Pausenraum)
- Angaben über Anzahl der Beschäftigten auf der Druckluftbaustelle
- Beschreibung der Einrichtungen der Räume, s. dazu ASR A 4.1, insbesondere Punkte 8.5
Wenn auf der Druckluftbaustelle Personen unterschiedlichen Geschlechts beschäftigt sind, wird zusätzlich gefordert:
- Angaben Anzahl weiblicher/ männlicher/ diverser Beschäftigter
- Beschreibung von organisatorischen Maßnahmen zur nach Geschlechtern getrennten Nutzung der Umkleiden (z. B.: Zeitversetze Nutzung von weiblichen/ männlichen/ diversen Beschäftigten (s. dazu auch ASR A4.1 8.1 (3))
- Wurden die Beschäftigten über die organisatorischen Maßnahmen der Nutzung der Raumnutzung informiert und sind sie damit einverstanden? (Ggf. Einverständniserklärung der Beschäftigten.)
Für die Erteilung einer Bewilligung werden Gebühren fällig. Die Verwaltungsgebühr wird aufgrund des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der „Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung“ (AVerwGebO NRW) festgesetzt.
Wurden die Arbeiten in Druckluft der zuständigen Behörde angezeigt?
Jeder Arbeitgeber, der Arbeiten in Druckluft ausführen will, muss dies spätestens zwei Wochen vorher gemäß § 3 DruckLV der zuständigen Behörde anzeigen.
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung des Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW).