Sonn- und Feiertagsarbeit
Bei der ersten landesweiten Aktion zur Überwachung der Sonntagsruhe um Mai 2023 wurde kontrolliert, ob Sonntagsarbeit stattfindet und wenn ja, ob diese illegal ist oder ausnahmsweise gesetzlich oder aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt ist. Dabei haben die Bezirksregierungen landesweit über 650 Betriebe unterschiedlicher Branchen aufgesucht.
Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, prekäre Arbeitsbedingungen zu bekämpfen und die Beschäftigten vor (Selbst-)Ausbeutung zu schützen. Hierzu gehört auch, illegale Sonntagsarbeit zu verhindern. Durch die landesweite und branchenübergreifende Überwachungsaktion wird das im Koalitionsvertrag vereinbarte politische Anliegen der Landesregierung umgesetzt, Sonn- und Feiertagsarbeit auf das Notwendige zu begrenzen und Unternehmen für die Thematik Sonntagsruhe zu sensibilisieren.
Demnach wurde in insgesamt 88 Betrieben – darunter auch Baustellen – sonntags illegal gearbeitet. In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vor. Gegen 86 Betriebe werden Bußgeldverfahren eingeleitet, ein Fall wurde dem Zoll übergeben. Insgesamt waren knapp 600 Beschäftigte von dieser illegalen Sonntagsarbeit betroffen. In 42 Betrieben wurde den Beschäftigten die Sonntagsarbeit direkt vor Ort untersagt.
Die meisten Verstöße fanden die Kontrolleurinnen und Kontrolleure der Arbeitsschutzverwaltung auf:
- Baustellen (Innenausbau, Dach- und Fassadenarbeiten),
- in der Reinigungsbranche (Gebäudereinigung),
- in metallverarbeitenden Betrieben und
- in der Veranstaltungsbranche (Aufbau von Bühnen und Technik).
Darüber hinaus meldeten die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten auch weitere Arbeitsschutzmängel, wie zum Beispiel
- unzureichende Lagerung von Gefahrstoffen (etwa Gasflaschen),
- verstellte Notausgangstüren,
- mangelhafte Leitern oder
- nicht geprüfte Feuerlöscher.
In Einzelfällen erfolgte aufgrund des Verdachts von Schwarzarbeit eine Abgabe an die Steuerfahndung und die Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit).
Hintergrund Grundsätzliches Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit
Grundsätzlich ist Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 9 ArbZG verboten. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind einige genau definierte Branchen und Tätigkeiten, die in § 10 ArbZG aufgeführt sind (zum Beispiel Notfälle, Gesundheitsbranche, Verkehrsbetriebe, Presse, Gastronomie und unter engen Voraussetzungen auch Produktion).