Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Auf Baustellen mit Tiefbauarbeiten, wie zum Beispiel Tunnelbauarbeiten, wird oftmals Druckluft eingesetzt, um eindringendes Wasser aus Gewässern und/oder Grundwasser mit Überdruck zu verdrängen. Druckluft im Sinne der Druckluftverordnung (DruckLV) ist Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar.
Gewerbsmäßiges Arbeiten in Druckluft
Bei Arbeiten in Druckluft bestehen besondere Gesundheitsgefahren. Die DrucklufLV gilt für gewerbsmäßige Arbeiten in Druckluft. Sie gilt weder für Taucherarbeiten noch für Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen.
Vorgaben aus der Druckluftverordnung
Die DruckLV regelt den Arbeitsschutz bei Arbeiten in Druckluft zusammen mit den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) – hier insbesondere mit der RAB 25.
Insbesondere Ärztinnen und Ärzte, die nach dieser Verordnung tätig werden, müssen die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde sowie Fachkenntnisse bezüglich der Arbeiten in Druckluft besitzen und vom Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW) ermächtigt sein. Ferner ist jeweils eine Ausnahmezulassung beim LfGA NRW bei Abweichungen zu beantragen, die unter anderem in § 6 der DruckLV definiert sind.
Das LfGA NRW kann bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlass im Einzelfall außerordentliche Prüfungen anordnen (§ 7 Abs. 4 DruckLV). Dies gilt auch bei Arbeitskammern mit einem höchstzulässigen Arbeitsdruck von weniger als 0,5 bar.
Druckluft Rechtliche Grundlagen
Hier finden Sie weitere Informationen
- RAB 25 Arbeiten in Druckluft (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung)
- DGUV Handlungsanleitung für sicheres Arbeiten in Druckluft
- LfGA NRW: Liste der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte
- Liste der zugelassenen Überwachungsstellen für den Bereich Druck (BAuA)
Tabellen zu Ausschleusungs- und Wartezeiten
Anhang 2 zu § 21 Abs. 1 DruckLV; Blatt 1387 ff