Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Anordnung außerordentlicher Prüfungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 DruckLV

Manometer

Außerordentliche Prüfung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 DruckLV

Druckluftverordnung

Die zuständige Behörde, ab dem 01. Juli 2025 das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW), kann bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlass im Einzelfall außerordentliche Prüfungen anordnen. Dies gilt auch bei Arbeitskammern mit einem höchstzulässigen Arbeitsdruck von weniger als 0,5 bar. 

Dazu ist zu beachten, dass spätestens zwei Wochen vor Beginn Arbeiten in Druckluft der zuständigen Behörde vom Arbeitgeber anzuzeigen sind.

 Dazu mehr unter folgendem Link:

Es sind die Vorgaben aus § 7 DruckLV zu beachten, dazu unter beigefügtem Link: § 7 DruckLV.

Eine Auflistung der laut § 7 zur Prüfung notwendigen zugelassenen Überwachungsstellen für den Bereich Druck (BAuA) finden Sie unter folgendem Link: BAuA - Produktsicherheitsgesetz - Zugelassene Überwachungsstellen nach ÜAnlG und BetrSichV - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LfGA NRW gerne unter Druckluftverordnung [at] lfga.nrw.de (Druckluftverordnung[at]lfga[dot]nrw[dot]de) zur Verfügung.

Druckluft Rechtliche Grundlagen

Hier finden Sie weitere Informationen

Tabellen zu Ausschleusungs- und Wartezeiten

Anhang 2 zu § 21 Abs. 1 DruckLV; Blatt 1387 ff