Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Mann legt Schutzkleidung gegen Asbest an, im Hintergrund ist ein Asbestwarnschild zu sehen

Asbest

Asbest ist ein krebserzeugender Naturstoff. Er ist chemisch beständig, unempfindlich gegen Hitze und nicht brennbar. Wegen dieser besonderen Eigenschaften wurde Asbest bis 1993 in einer Vielzahl von Produkten und Bauprodukten verwendet, zum Beispiel bei Brand- und Wärmeschutzisolierungen, in Dach- und Fassadenplatten oder in Spachtelmasse und Fliesenkleber. Auch heute findet sich in vielen Gebäuden noch Asbest. Besonders Bauherren sowie Handwerkerinnen und Handwerker sollten die Risiken kennen, um sich und andere beim Renovieren nicht zu gefährden.

Der Gefahrstoff Asbest

Asbest ist ein besonders bekannter und weitverbreiteter krebserzeugender Gefahrstoff. Bei diesem sind biobeständige Fasern von gewisser Länge und Breite für die krebserzeugende Wirkung in der Lunge verantwortlich. Erst 1993 wurde in Deutschland (in Europa: 2005) ein umfassendes Herstellungs- und Verwendungsverbot von Asbest beschlossen. 

Keine Entwarnung in Sicht

Bei allen Tätigkeiten in vor 1993 erbauten Gebäuden kann das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien nicht ausgeschlossen werden. Da der Zeitraum zwischen beruflichem Kontakt und Ausbruch der Krebserkrankung im Schnitt 30 Jahre beträgt, steigt die Anzahl der Neuerkrankungen nach wie vor kontinuierlich an. Im Jahr 2024 endeten insgesamt 1.900 Fälle der anerkannten Berufskrankheiten mit dem Tod der Versicherten. Davon waren 63,5 Prozent Resultat des beruflichen Umgangs mit asbesthaltigen Materialien.

Bei Baumaßnahmen in Bestandsgebäuden ist es daher auch weiterhin wichtig, Asbest mitzudenken und ggf. Asbestschutzmaßnahmen umzusetzen, um Asbesterkrankungen in den nächsten Jahrzehnten zu verhindern.

Bestimmungen über die Arbeit mit asbesthaltigen Materialien

Es ist grundsätzlich verboten, an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden und sonstigen asbesthaltigen Erzeugnissen zu arbeiten. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien sind nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Vorgaben aus der Gefahrstoffverordnung eingehalten werden. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen wie Organisation- und Hygienemaßnahmen, freie Lüftung sowie sachgerechte Lagerung und Entsorgung reichen in diesem Fall nicht ausDie Forderungen der Gefahrstoffverordnung werden in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisiert. Für Asbest sind es die TRGS 519 und TRGS 517.

Es dürfen nur Betriebe Arbeiten mit Asbest ausführen, die über eine geeignete personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen.

Fach- und Sachkunde erforderlich

Gewerbliche Tätigkeiten mit Asbest dürfen nur von Fachpersonal durchgeführt werden. Spätestens ab 05. Dezember 2027 sind bei Tätigkeiten mit Asbest wenigstens die sogenannten Grundkenntnisse der TRGS 519 erforderlich. Eine weisungsbefugte sachkundige Person ist bei allen Tätigkeiten vor Ort als Aufsichtführende Person notwendig. Werden ausschließlich Emissionsarme Verfahren genutzt, gibt es eine Erleichterung an die Anforderung der aufsichtsführenden Person. Die Sachkundelehrgänge werden behördlich anerkannt und die Prüfungen werden behördlich abgenommen.  

Asbestfaserfreisetzung ermitteln

Für die Beurteilung, ob bei Baumaßnahmen in Bestandsgebäuden im Hinblick auf Asbest ggf. besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, kann die Bau- und Nutzungsgeschichte eines Gebäudes Informationen liefern oder ggf. die Analyse einer Materialprobe durch ein entsprechendes Labor oder ein Schadstoffgutachten helfen.

Gefährdungsbeurteilung

Fachbetriebe nehmen vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung vor, um erforderlichenfalls angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen und benötigen hierfür mindestens eine sachkundige verantwortliche Person.

Um Erkenntnisse über ein mögliches Asbestvorkommen zu gewinnen, holt der Betrieb Informationen bei dem Veranlasser der Tätigkeiten (Auftraggebende/Bauherrin/Bauherr) ein. Gemäß §5a der Gefahrstoffverordnung hat der Veranlasser hier eine gesetzliche Mitwirkungs- und Informationspflicht bzgl. der Bau- und Nutzungsgeschichte und ist verpflichtet, dem ausführenden Unternehmen ihm mit zumutbarem Aufwand vorliegende Informationen über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zu übermitteln. Informationen können z. B. in Bauakten oder früheren Schadstoffgutachten enthalten sein. Wenigstens ist die Angabe des Baubeginns zu übermitteln. Bei fehlenden Informationen helfen Analysen von Materialproben durch ein akkreditiertes Labor bzw. ein Schadstoffgutachten.

Sodann muss die mögliche Asbestfaserfreisetzung entsprechend der vorhandenen asbesthaltigen Materialien und der Tätigkeiten ermittelt werden, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen auszuwählen. Hier wird in drei Risikostufen unterschieden: 

  • Bei Tätigkeiten im niedrigen Risiko ist eine Asbestfaserfreisetzung von weniger als 10.000 Fasern/m³ einzuhalten. 
  • Tätigkeiten im mittleren Risiko sind bei einer Faserfreisetzung zwischen 10.000 Fasern/m³ und 100.000 Fasern/m³ zuzuordnen. 
  • Bei einer Faserfreisetzung von über 100.000 Fasern/m³ ist das hohe Risiko erreicht. 

Hilfestellungen hierzu finden sich im Technischen Regelwerk zur GefStoffV TRGS 517 und TRGS 519, insbesondere in der Expositions-Risiko-Matrix

Basierend auf den Ergebnissen der Vorermittlung sind die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und das anzuwendende Arbeitsverfahren zu bestimmen. Dabei sind auch die anerkannten emissionsarmen Verfahren zu beachten (veröffentlicht in DGUV Information 201-012). 

Arbeitsplan

Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung stellt der Betrieb einen Arbeitsplan auf. In diesem ist darzulegen, welche Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel zum Entfernen und Beseitigen von Asbest und asbesthaltigen Materialien angewendet werden. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und des Arbeitsplans sind alle Beschäftigte bezogen auf die auszuführende Tätigkeit zu unterweisen.

Zulassung, Genehmigung und Anzeige

Für die Durchführung von Tätigkeiten mit Asbest gibt es zudem verschiedene weitere Vorgaben, die ausführende Unternehmen, je nach dem Risiko der auszuführenden Tätigkeit zu erfüllen haben. 

  • Im hohen Risiko ist dies die Zulassung des Betriebes, 
  • im niedrigen und mittleren Risiko die unternehmensbezogene Anzeige und 
  • bei Abbruchtätigkeiten die Genehmigung. 

Zudem bestehen tätigkeitsbezogene Anzeigepflichten.

Zulassung

Bei allen Tätigkeiten im hohen Risiko benötigt der Betrieb neben sachkundigem Personal zusätzlich eine Zulassung, um diese auszuüben. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Betrieb zuverlässig ist und seine personelle und sicherheitstechnische Ausstattung nachgewiesen hat und die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet. Sie ist bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde des Betriebssitzes zu beantragen. Das Arbeitsschutzdezernat der zuständigen Bezirksregierung berät bei Fragen zu den Voraussetzungen und den einzureichenden Unterlagen. Für die Erteilung einer Zulassung fallen Verwaltungsgebühren an.

Genehmigung 

Führt ein Unternehmen Abbrucharbeiten aus, so bedarf es einer Genehmigung

Betriebe, die im hohen Risiko arbeiten, benötigen eine Zulassung, diese beinhaltet zugleich die Genehmigung für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risiko. 

Die Genehmigung für Abbruchtätigkeiten ausschließlich im mittleren und niedrigen Risiko kann der Betrieb im Rahmen seiner unternehmensbezogenen Anzeige (s. u.) bei der zuständigen Behörde beantragen. Hier gilt es eine Frist von wenigstens vier Wochen vor Beginn der ersten Abbrucharbeit zu beachten. Erhebt die Behörde keine Einwände, gilt die Genehmigung nach 4 Wochen als erteilt. Sie gilt für 6 Jahre

Infografik Abbrucharbeiten mit Asbest zur Visualisierung der Textinhalte

Anzeige

Unternehmen haben bei Ausübung von Asbesttätigkeiten Anzeigeverpflichtungen gegenüber der zuständigen Behörde, in Nordrhein-Westfalen der jeweiligen Bezirksregierung. Anzeigepflichten bestehen unternehmens- und tätigkeitsbezogen

Unternehmensbezogene Anzeige

Unternehmen, die Tätigkeiten im mittleren und niedrigen Risiko ausführen, müssen dies in einer unternehmensbezogenen Anzeige einmalig alle 6 Jahre der für den Betriebssitz zuständige Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

Die unternehmensbezogene Anzeige ist am Einsatzort zur Einsichtnahme in Kopie mitzuführen. 

Mit der Anzeige ist der Nachweis zu erbringen, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die angezeigten Arbeiten geeignet ist.

Tätigkeitsbezogene Anzeige

  • Vor der Ausübung einer Tätigkeit mit Asbest im mittleren und hohen Risiko ist eine gesonderte Anzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich. 

    Die Arbeiten sind mindestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde entsprechend des Risikos anzuzeigen. 

  • Tätigkeiten im mittleren Risiko sind mit einer Ergänzenden Anzeige von Ort und Zeit bei der örtlich zuständigen Behörde anzuzeigen. 
     
  • Bei Tätigkeiten im hohen Risiko ist eine Objektbezogene Anzeige jeweils an das für den Standort des Objekts zuständige Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung zu richten.

Betriebe mit einer Zulassung müssen Tätigkeiten, die nicht im hohen Risiko erfolgen, dennoch unternehmensbezogen bzw. im mittleren Risiko mit einer ergänzenden Anzeige von Ort und Zeit anzeigen. 

Ist die Anzeige vollständig und plausibel, erfolgt dazu keine Rückmeldung des zuständigen Arbeitsschutzdezernats.

Grafik Anzeige bei Tätigkeiten mit Asbest

Verzeichnis über die betroffenen Beschäftigten

Können Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Asbest nicht ausgeschlossen werden, sind betroffene Beschäftigte durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber in einem Verzeichnis zu führen (§ 14 der Gefahrstoffverordnung). 

Die konkreten Kriterien, wann dieses Verzeichnis zu führen ist, beschreibt die Technische Regel „Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B“ (TRGS 410). 

Die Zentrale Expositionsdatenbank 

Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bietet als Dokumentationshilfe die digitale Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) an. Hier erhalten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber weitere Unterstützung.

Pflicht zur Vorsorge 

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat gemäß der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung für Beschäftigte, die während ihrer Tätigkeit mit Asbest in Kontakt kommen, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen eine Pflichtvorsorge zu veranlassen.

Hier finden Sie rechtliche Grundlagen

Tätigkeiten mit Asbest unterliegen besonderen Anforderungen. Im Folgenden finden Sie Formulare zu den Anzeige- und Antragsverfahren: 

Bedarf es einer Ausnahme, weil die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist, ist dies bei der Behörde schriftlich zu beantragen.