Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Anlagen- und Betriebssicherheit

Mann inspiziert Roboterarm und blickt dabei auf ein Tablet

Anlagen- und Betriebssicherheit

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Verwendung von Arbeitsmitteln. Zu diesen gehören Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen. Die Bandbreite reicht dabei von der sicheren Nutzung eines Hammers in einem Handwerksbetrieb bis hin zur überwachungsbedürftigen Dampfkesselanlage eines Großkraftwerks.

Die Verwendung von Arbeitsmitteln nach der Betriebssicherheitsverordnung 

Das Ziel der Betriebssicherheitsverordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch

  1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
  2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
  3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Unter die Verwendung von Arbeitsmitteln fallen alle mit Arbeitsmitteln ausgeführten Tätigkeiten. Zu den Tätigkeiten gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten, Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

Zugleich regelt die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der in § 18 und in Anhang 2 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz und diesen Gleichgestellten gefährdet werden können.