
Erlaubnisverfahren nach Betriebssicherheitsverordnung
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise überwachungsbedürftiger Anlagen mit besonderem Gefährdungspotential unterliegen der Erlaubnispflicht nach Betriebssicherheitsverordnung (erlaubnispflichtige Anlagen).
Erlaubnisvorbehalt für bestimmte Anlagentypen
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zählt abschließend alle Anlagentypen auf, die unter den Erlaubnisvorbehalt fallen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BetrSichV). Dazu gehören beispielsweise:
- Dampfkesselanlagen,
- Tankstellen für Ottokraftstoffe, Erdgas und Flüssiggas,
- Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten,
- Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l und
- Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 l/h.
Eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde ist erforderlich bei Errichtung und Betrieb sowie bei Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen.
Für eine größere Planungs- und Rechtssicherheit sollte bei Fragen bereits während der Planung die zuständige Bezirksregierung zur Beratung hinzugezogen werden.
Ablauf des Erlaubnisverfahrens
Der Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen und einschließlich des Prüfberichtes der zugelassenen Überwachungsstelle bei der zuständigen Bezirksregierung in einzureichen.
Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit
Nach Eingang der Unterlagen überprüft die zuständige Bezirksregierung zunächst, ob diese vollständig sind. Sind sie vollständig, erhält der Antragsteller eine Eingangsbestätigung. Die zuständige Bezirksregierung entscheidet über den Antrag im Regelfall innerhalb von drei Monaten nachdem er bei ihr eingegangen ist. Die Drei-Monats-Frist beginnt mit dem Datum des Posteingangsstempels der vollständig eingereichten Antragsunterlagen.
Fehlen zwingend notwendige Unterlagen, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller auf, diese nachzureichen. Zusätzlich wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Drei-Monats-Frist noch nicht läuft. Die Frist beginnt in diesem Fall mit dem Eingang aller nachgeforderten Unterlagen.
Gebührenpflichtig
Die Verwaltungsgebühr für den Erlaubnisbescheid ergibt sich aus dem Gebührengesetz NRW in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der zurzeit gültigen Fassung.
Adressaten des Erlaubnisbescheids
Der Betreiber der Anlage und die Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erhalten abschließend je eine Ausfertigung des Erlaubnisbescheides.