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Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein wichtiger Baustein im präventiven Arbeitsschutzsystem, um arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten zu vermeiden.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt die Pflichten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Ärztinnen und Ärzten. Sie schafft Transparenz über die Anlässe für Pflicht- und Wunschvorsorgen, sichert Datenschutzrechte und stärkt das Recht der Beschäftigten auf Wunschuntersuchungen. Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbMedVV in den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR).
Arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig erkennen und verhindern
Es ist das Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge, arbeitsbedingte Erkrankungen (einschließlich Berufskrankheiten) frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Darüber hinaus tragen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge dazu bei, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und den betrieblichen Gesundheitsschutz weiterzuentwickeln. Die ArbMedVV trat 2008 in Kraft. Im Jahr 2013 wurde sie novelliert.
Vorsorge als Teil der betrieblichen Präventionsmaßnahmen
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Teil der betrieblichen Präventionsmaßnahmen. Sie ist durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gesetzlich vorgeschrieben. Um die Vorsorge durchführen zu können, muss die Ärztin bzw. der Arzt berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen (§ 7 Abs.1 ArbMedVV).
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Sie darf weder technische noch organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen ersetzen, kann diese aber wirksam ergänzen.
Ärztliches Beratungsgespräch
Die Vorsorge umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit der / dem Mitarbeitenden, einschließlich einer Arbeitsanamnese. Das Gespräch findet im geschützten Raum statt. Die Ärztin bzw. der Arzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.
Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes unterscheidet zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Während im Anhang der ArbMedVV abschließende Kataloge für Pflicht- und Angebotsvorsorge aufgeführt sind, gibt es für Wunschvorsorge keine abschließende Auflistung.
Wird Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, drohen der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafanzeige.
Berücksichtigung der persönlichen Eignung des Beschäftigten
Durch arbeitsmedizinische Vorsorge lässt sich unter anderem feststellen, ob bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Daher kann in der ärztlichen Beratung und Aufklärung auch die persönliche Eignung für die ausgeübte Tätigkeit eine Rolle spielen. Entscheidend ist aber, dass diese Eignungsaspekte zunächst nur im Innenverhältnis zwischen Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Beschäftigten besprochen werden.
Individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung sind ein wesentliches Element der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann sich dabei auf ein individuelles ärztliches Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung keine körperlichen oder klinischen Untersuchungen erforderlich sind oder Beschäftigte dies ablehnen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge Rechtliche Grundlagen
Ausnahmen gemäß ArbMedVV § 7 Abs. 2
Nach § 7 ArbMedVV dürfen für arbeitsmedizinische Vorsorgen nur Ärztinnen oder Ärzte beauftragt werden, die die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen.
Die zuständige Behörde in NRW, das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsschutzgestaltung Nordrhein-Westfalen, kann für Ärztinnen oder Ärzte in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 zulassen (z. B. für die Vorsorge von Beschäftigten nach deren Beendigung einer Tätigkeit mit Exposition gegenüber gesundheitsgefährlichem mineralischem Staub).
Ausnahmen gemäß ArbMedVV § 7 Abs. 2
Ausnahmen gemäß ArbMedVV § 8 Abs. 3
Nach § 6 Abs. 4 hat der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin die Erkenntnis arbeitsmedizinischer Vorsorge auszuwerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den oder die Beschäftigten nicht ausreichen, so hat die Ärztin bzw. der Arzt dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen. Hält die Ärztin bzw. der Arzt aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung der oder des Beschäftigten.
Die zuständige Behörde in NRW das LIA entscheidet auf Antrag, wenn der oder die Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach § 6 Abs. 4 für unzutreffend halten.
Ausnahmen gemäß ArbMedVV § 8 Abs. 3
Das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA) ermächtigt Ärztinnen und Ärzten nach der Strahlenschutz- und Druckluftverordnung.
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KomNet - Arbeitsmedizinische Vorsorge
Hier finden Sie weitere Informationen
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
- DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
- „Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (Borschüre)
- „Arbeitsmedizinische Prävention bei Tätigkeiten mit Biostoffen“ (Broschüre)
- Arbeitsmedizinische Prävention Fragen und Antworten (FAQ) des AfAMed
- LIA.fakten - "Biomonitoring"