Arbeitsschutz und Arbeitsunfälle
Mit dem Eintritt ins Berufsleben oder einem Arbeitsplatzwechsel fehlt möglicherweise das Wissen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. So besteht die Gefahr, dass Sie Risiken nicht kennen oder falsch einschätzen. Neueinsteigerinnen oder Neueinsteiger und Berufsanfängerinnen oder Berufsanfänger sind überproportional häufig an Unfällen auf dem Arbeitsweg oder am Arbeitsplatz beteiligt. Aber auch nach vielen Jahren Tätigkeit in einem Betrieb kann sich das Bewusstsein für mögliche Gefährdungen bei der Ausübung der Tätigkeit verlieren.
Was ist ein Arbeitsunfall?
Die gesetzliche Unfallversicherung hat eine klare Definition für einen Arbeitsunfall. Demnach ist er ein Unfall, der während der Arbeit passiert und bei dem es zu einem gesundheitlich zu Schaden des Beschäftigten kommt. Auch bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit zurück nach Hause, einem sogenannten Wegeunfall, sind Beschäftigte versichert.
Ein Unfall wird anerkannt und gegebenenfalls entschädigt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Arbeit oder dem Arbeitsweg besteht. In diesem Fall hat der Beschäftigte Anspruch auf Leistungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers.
Informieren Sie deshalb als Beschäftigte oder Beschäftigter bei einem Arbeitsunfall immer umgehend Ihre Vorgesetze oder Ihren Vorgesetzten. Denn auch ein zunächst wie eine Lappalie wirkender Arbeitsunfall kann schwerwiegende Folgen haben.
Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach einem Arbeitsunfall
Ein schwerer Arbeitsunfall liegt vor, wenn er mindestens zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führt. Dieser muss, innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntwerden, in einer Unfallanzeige dem Unfallversicherungsträger und der entsprechenden Bezirksregierung gemeldet werden (§ 193 Siebtes Buch-Sozialbesetzbuch (SGB VII)).
Bitte beachten Sie die Anzeigeverpflichtungen bzgl. Unfällen und Betriebsstörungen in Zusammenhang mit Bio- und Gefahrstoffen.
Gefährdungsbeurteilung nach einem Arbeitsunfall
Jeder Arbeitsunfall muss für den Arbeitgeber Anlass sein, den Teil der Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat, noch mal zu überdenken (§§ 5 und 6 ArbSchG).
Wurden alle Gefährdungsfaktoren berücksichtigt? Sind die bisher durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen ausreichend wirksam? Wurden Schutzmaßnahmen umgangen?
Evtl. sind aus dem Unfallgeschehen Erkenntnisse für eine Verbesserung des Arbeitsschutzes zu ziehen, z.B. verbesserte Schutzeinrichtungen an Maschinen, klarere Anweisungen für die Beschäftigten, erneute Unterweisungen, bessere persönliche Schutzausrüstungen ...
Unterweisung der Beschäftigten nach einem Arbeitsunfall
Die Unterweisung der Beschäftigten muss unter anderem der Gefährdungsentwicklung angepasst sein (§ 12 ArbSchG). Nach einem Arbeitsunfall sind die Beschäftigten anlassbezogen zu unterweisen, um über die getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen zu informieren und eine Wiederholung dessen zu vermeiden.
Sicherheitstechnische Betreuung nach einem Arbeitsunfall
Es gehört nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) zu den festgeschriebenen Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen vorzuschlagen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit soll darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren.
Dies gilt für alle Arbeitsunfälle, auch für „kleinere“, die oft nur auf Grund eines glücklichen Zufalls nicht zu einer schweren Verletzung geführt haben.