Arbeitsschutzsystem und Gefährdungsbeurteilung
Sicherheit, Gesundheitsschutz und eine menschengerechte Arbeitsgestaltung sind wesentliche Aspekte betrieblichen Handelns. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss diese bei allen betrieblichen Prozessen und Abläufen, von der Arbeitsmittel- und Materialbeschaffung über die Arbeitsgestaltung bis hin zur Qualifizierung der Beschäftigten beachten. Entscheidend ist dabei, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit systematisch zu organisieren und umzusetzen.
Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber in der Verantwortung
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundsätzlich für die Umsetzung des Arbeitsschutzes in ihrem bzw. seinem Betrieb verantwortlich. Sie bzw. er hat alle Arbeitsschutzmaßnahmen eigenverantwortlich zu planen und durchzuführen, um die Beschäftigten vor gesundheitlichen Schädigungen zu schützen.
Dabei sind die Beteiligungsrechte der Beschäftigten und ihrer Vertretungen zu beachten. Im Einzelfall kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nach §13 ArbSchG einzelne ihr bzw. ihm obliegende Pflichten auf geeignete Führungskräfte oder Funktionsträger delegieren. Jedoch ist sie bzw. er weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Handeln oder Unterlassen ihrer bzw. seiner Beschäftigten den betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen entspricht.
Gefährdungsbeurteilung – grundlegend für zielgerichtete Arbeitsschutzmaßnahmen
Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern, müssen alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dazu werden die Gefährdungen ermittelt und je nach Tätigkeit beurteilt, die sich daraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen festgelegt und diese auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Das gilt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten für alle Betriebe.
Die Unterweisung der Beschäftigten
Die Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG ist ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und ein zentrales Instrument der Umsetzung von Schutzmaßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie soll den Beschäftigten die Unfall- und Gesundheitsgefahren aufzuzeigen, die am Arbeitsplatz auftreten können. Ziel der Unterweisung ist es, dass die Beschäftigten sich gesundheits- und sicherheitsgerecht verhalten. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung muss die entleihende Firma die entliehenen Beschäftigten am spezifischen Arbeitsplatz unterweisen.
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat nach Maßgabe der §§ 3 und 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) zur Unterstützung Betriebsärztinnen bzw. -ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung zu unterstützen sowie bei Bedarf zur Gefährdungsbeurteilung zu beraten. Ein wichtiges Element in der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation ist darüber hinaus der Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG.
Arbeitsschutzsystem und Gefährdungsbeurteilung Rechtliche Grundlagen
Das Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz regelt für alle Tätigkeiten die
- grundlegenden Arbeitsschutzpflichten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, wie zum Beispiel die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung,
- die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten sowie
- die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz durch die zuständigen staatlichen Behörden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist die rechtliche Grundlage der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung. Es soll eine fachkundige Beratung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes sicherstellen.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat das Ziel, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll dazu beitragen, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und den betrieblichen Gesundheitsschutz weiterzuentwickeln.