
Ansprechpersonen im Betrieb
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz verantwortlich und muss für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb sorgen. Neben den Vorgesetzten gibt es im Betrieb weitere Ansprechpersonen zu allen Fragen rund um das Themen Arbeitsschutz.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) verfügt über eine spezielle sicherheitstechnische Fachkunde. Sie unterstützt und berät die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Sie informiert außerdem über betriebliche Unfall- und Gesundheitsgefahren und unterstützt bei der Unterweisung von Beschäftigten. Zudem sorgt sie für die sicherheitstechnische Überprüfung von Anlagen, Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren.
Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte verfügen über eine spezielle arbeitsmedizinische Ausbildung. Sie beraten sowohl die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber als auch die Beschäftigten in allen arbeitsmedizinischen Fragen, zum Beispiel zu Ergonomie, Hygienemaßnahmen oder dem Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
Sicherheitsbeauftragte bzw. Sicherheitsbeauftragter
Sicherheitsbeauftragte nach § 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) sind in jedem Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten schriftlich bestellte Personen. Diese unterstützen die Unternehmerin bzw. den Unternehmer, die Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt sowie die Kolleginnen und Kollegen darin, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden.
Ersthelfende
Betriebliche Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer nach § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 26 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind Beschäftigte mit einer Ausbildung in Erster Hilfe. Sie stellen nach einem Unfall die Erstversorgung einer verletzten Person sicher. Betriebliche Ersthelferinnen oder Ersthelfer sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten alle zwei Jahre zu erneuern. Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, eine wirksame Erste Hilfe zuverlässig zu gewährleisten. Sorgen Sie für den Fall eines Unfalls vor: Informieren Sie sich, wer in Ihrem Betrieb bzw. in Ihrer Abteilung Ersthelferin oder Ersthelfer ist.
Beschäftigtenvertretung
Der Betriebsrat oder der Personalrat ist die Interessenvertretung der Beschäftigten, nimmt im Betrieb eine Sonderstellung ein und ist auch ein Akteur des Arbeitsschutzes im Betrieb (z.B. durch die Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss, Beteiligung an der Gefährdungsbeurteilung). Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen dafür sind die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder sowie das Betriebsverfassungsgesetz. Die Aufgaben der Betriebs- und Personalräte sind vielfältig. So wacht sie z. B. darüber, dass die geltenden Vorschriften eingehalten werden. Des Weiteren verhandelt sie Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten mit der Unternehmensleitung und arbeitet im Arbeitsschutzausschuss mit. Wenden Sie sich an Ihre Betriebs- und Personalräte, wenn Sie selbst Anregungen oder Beschwerden zu Arbeitsschutz oder Arbeitssicherheit haben. Sollte es in Ihrem Betrieb keine Personalvertretung geben, wenden Sie sich z. B. an die zuständige Gewerkschaft.
Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung nach Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) setzt sich für die Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber dem Betrieb oder der Dienststelle ein und besitzt eine zentrale Bedeutung. Sie ist jedoch nicht dem Betriebs- oder Personalrat untergeordnet, sondern bildet eine eigenständige Einheit. Die Vertretung soll die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Betrieb fördern, sichern und ihnen bei Bedarf helfend zur Seite stehen. Haben Sie selbst eine Behinderung, sprechen Sie z. B. immer die Schwerbehindertenvertretung in Ihrem Betrieb an, wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung benachteiligt werden.
Brandschutzbeauftragte Personen
Auch der Brandschutz ist eine der Aufgaben nach § 10 ArbSchG der Arbeitssicherheit. Brände und Explosionen entstehen häufig durch kleine Fehler oder Unachtsamkeit Sie haben aber nicht selten verheerende Folgen für den Betrieb und seine Beschäftigten. Je nach Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Anzahl der Beschäftigten steht eine Expertin oder ein Experte als Ansprechperson bei Fragen rund um den Brandschutz zur Verfügung. Die oder der Brandschutzbeauftragte sorgt dafür, dass Gefahren durch Brände, Explosionen oder Unfälle vermieden werden.
Die mit dem Brandschutz beauftragte Person kennt sich mit der Brandmeldeanlage und Feuerlöscheinrichtungen aus, kann vor Ort Situationen bewerten, helfen sowie notwendige Alternativen oder Verbesserungen auf den Weg bringen.
Vorgaben aus dem Arbeitsschutzgesetz und…
Das ArbSchG verpflichtet die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber Aufgaben im Sinne des Gesetzes wahrzunehmen. Sie oder er kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, diese Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind (§ 10 ArbSchG). Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen (z.B. Kunden oder sonstige betriebsfremde Personen) Rechnung zu tragen. Arbeitsschutzrechtlich muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen.
…dem Arbeitssicherheitsgesetz
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt bestellen. Es gibt für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten die Möglichkeit der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sowie für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten die Alternative der bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung mit Anschluss an ein Kompetenzzentrum (Anlage 3 und 4 der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ in Abhängigkeit von den Vorgaben der jeweiligen Unfallversicherungsträger).