
Betriebliche Arbeitsschutzorganisation und Arbeitgeberpflichten
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz in ihrem bzw. seinem Unternehmen verantwortlich. Eine betriebliche Arbeitsschutzorganisation muss so gestaltet sein, dass die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist und ihre Gesundheit erhalten bleibt. Dabei sind alle physischen, psychischen und umweltbedingten Gefährdungen einzubeziehen, um Unfälle, arbeitsbedingte Berufskrankheiten bzw. Erkrankungen zu vermeiden sowie verbleibende Gefährdungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Organisationspflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers
Die grundlegende Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz liegt bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber (§ 3 Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG). Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber können ihre Verpflichtung erfüllen, indem sie für ihren Betrieb geeignete organisatorische Regelungen treffen und klar formulieren, wer welche Aufgabe im Arbeitsschutz wie und wann erfüllen soll.
Im Einzelfall kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber einzelne ihr bzw. ihm obliegende Pflichten auf Führungskräfte schriftlich delegieren. Hierbei sind von ihr bzw. von ihm zuverlässige und fachkundige Personen auszuwählen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist jedoch weiterhin verpflichtet, sicher zu stellen, dass ihre bzw. seine Beschäftigten entsprechend der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation handeln oder auch Handlungen unterlassen.
Aufbau einer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation
Durch den Aufbau einer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation (§ 3 Abs. 2 ArbSchG) sorgt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber für Strukturen, die den Arbeitsschutz in die betrieblichen Abläufe integriert. Ziel ist es eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation zu installieren, die in den Führungsstrukturen verankert ist. Dies kann durch die Übertragung von Aufgaben im Arbeitsschutz erfolgen. Dabei muss klar definiert werden, wer für welchen Bereich verantwortlich ist. Diese Verantwortlichkeiten sollten im Betriebsorganigramm dargestellt werden.
Pflichten übertragen
Neben der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber sind für die Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten verantwortlich:
- ihr bzw. sein gesetzlicher Vertreter,
- das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
- die vertretungsberechtigte Gesellschafterin bzw. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
- Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind und
- Personen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse.
Das Arbeitsschutzgesetz (§ 13 Abs. 2) und die berufsgenossenschaftliche Vorschrift DGUV V1 (§§ 2, 12 und 13) ermöglichen es der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber, Pflichten auf die Führungskräfte schriftlich zu übertragen. Die Pflichtenübertragung setzt eine entsprechende Qualifikation der bzw. des Verpflichteten, Entscheidungsfreiheit sowie die Möglichkeit des eigenverantwortlichen Handelns und die Bereitstellung finanzieller Mittel voraus (§ 13 ArbSchG). Die verpflichteten Personen müssen dabei zuverlässig und für ihre Aufgabe fachkundig sein.
Gesamtverantwortung bei Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber
Auch bei entsprechender Delegation trägt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber immer die Letztverantwortung für das Unternehmen. Im konkreten Fall bedeutet das: Sie oder er muss sich davon überzeugen, dass die von ihr oder ihm gestaltete Arbeitsschutzorganisation funktioniert. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss daher regelmäßig die Funktionsfähigkeit und den Erfolg der geschaffenen Strukturen auf ihre Wirksamkeit überprüfen.
Arbeitsschutzmanagementsysteme
Anerkannte Arbeitsschutzmanagementsysteme (AMS) erleichtern systematisches Arbeitsschutzhandeln im Betrieb und unterstützen Unternehmen beim Aufbau einer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. In Deutschland haben sich verschiedene AMS-Standards entwickelt. Die Internetseite der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) bietet Hilfen zur Einführung von AMS.
Betriebliche Arbeitsschutzorganisation und Arbeitgeberpflichten Rechtliche Grundlagen
Das Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz regelt für alle Tätigkeitsbereiche die
- grundlegenden Arbeitsschutzpflichten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, wie zum Beispiel die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung,
- die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten sowie
- die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz durch die zuständigen staatlichen Behörden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist die rechtliche Grundlage der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung. Es soll eine fachkundige Beratung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes sicherstellen.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat das Ziel, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll dazu beitragen, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und den betrieblichen Gesundheitsschutz weiterzuentwickeln.