Gefährdungsbeurteilung
Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern, müssen alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dadurch wird sichergestellt, dass Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb wirksam und systematisch durchgeführt werden.
Gefährdungsbeurteilung – systematische Wahrnehmung des Arbeitsschutzes
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen die Arbeitsbedingen betrachtet, Gefährdungen ermittelt und diese je nach Art der Tätigkeiten beurteilt werden. Im Anschluss werden Arbeitsschutzmaßnahmen zur Beseitigung der Gefährdungen festgelegt. Sofern dies nicht möglich ist, müssen durch die Arbeitsschutzmaßnahmen die verbleibenden Gefährdungen möglichst geringgehalten werden. Die festgelegten Maßnahmen müssen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Diese Vorgaben gelten unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten für jeden Betrieb.
Neben den Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung aus dem ArbSchG sind auch weitere Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. Dazu gehören zum Beispiel die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoffverordnung oder die Biostoffverordnung.
Besonders schutzbedürftige Personengruppen
Besonders schutzbedürftige Personengruppen, wie zum Beispiel Jugendliche oder werdende Mütter, aber auch Betriebsneulinge, wie zum Beispiel Berufseinsteigerinnen und -einsteiger sowie Beschäftigte aus Arbeitnehmerüberlassung, sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Systematisch Gefährdungen beurteilen
Das Arbeitsschutzgesetz macht zur Vorgehensweise keine detaillierten Vorgaben. Für eine umfassende Gefährdungsbeurteilung ist es entscheidend, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber sich systematisch ein Bild von den Gefährdungen in Ihrem bzw. seinem Betrieb macht, um anschließend entsprechende Schutzmaßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit festzulegen. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist dabei keine einmalige Angelegenheit, sondern sie ist anlassbezogen bzw. wiederkehrend fortzuschreiben (z.B. Unfälle oder Schadensereignisse, Änderungen der betrieblichen Prozesse, Fristen aus Vorschriften).
Eine strukturierte und konsequente Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung stellt sicher, dass der Arbeitsschutz stetig nach den betrieblichen Veränderungen und dem Stand der Entwicklung des Arbeitsschutzes angepasst wird. Bewährt haben sich folgende Arbeitsschritte:
- Vorbereiten der Gefährdungsbeurteilung
- Ermitteln der Gefährdungen
- Beurteilen der Gefährdungen
- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
- Durchführen der Maßnahmen
- Überprüfen der Durchführung und Wirksamkeit der Maßnahmen
- Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
- Dokumentation der Ergebnisse und Maßnahmen
Gesetzliche Pflicht
Alle Betriebe mit mindestens einer bzw. einem Beschäftigten müssen über eine Gefährdungsbeurteilung verfügen (§§ 5 und 6 ArbSchG). Dabei ist es unerheblich, um welche Branche es sich handelt, wo der Betrieb angesiedelt ist oder ob nur ein geringes Gefährdungspotenzial besteht.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen über die, je nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten, erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihnen festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind (§ 6 ArbSchG).
Diese Verpflichtungen gelten auch bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Beamtinnen und Beamten im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Somit ist die Gefährdungsbeurteilung die gemeinsame Grundlage für alle Beteiligten des betrieblichen Arbeitsschutzsystems.
Beschäftigte einbinden
Es hat sich bewährt, die Beschäftigten mit ihren Erfahrungen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Diese kennen ihre Arbeitsplätze und Tätigkeiten und können die damit verbundenen Gefährdungen am besten einschätzen.
Anlässe zur Aktualisierung
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei Bedarf zu aktualisieren. Sie muss unverzüglich aktualisiert werden, wenn
- maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen eintreten, wie Neuplanungen,
- neue Arbeitsverfahren eingesetzt werden (Arbeitsmittel, Anlagen, Gefahrstoffe etc.),
- neue Informationen vorliegen, zum Beispiel Anpassung an den Stand der Technik,
- Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge es erfordern,
- Fristen aus Arbeitsschutzvorschriften dies verlangen (z.B. BioStoffV),
- festgestellt wurde, dass Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind, und
- nach einem Arbeitsunfall.
Gefährdungsbeurteilung Rechtliche Grundlagen
Vorgaben aus dem Arbeitsschutzgesetz
Die Betriebe sind verpflichtet, bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung jeden Arbeitsplatz zu betrachten (§ 5 ArbSchG). Das betrifft nicht nur Gefährdungen wie Lärm, mechanische Gefährdungen, Schädigung durch Strahlung, Hitze, Kälte usw., aber auch Arbeitszeiten und psychische Belastungen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes umzusetzen sowie die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und ggfs. an sich ändernden Gegebenheiten anpassen (§ 3 ArbSchG). Hierbei soll die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Arbeitsschutzorganisation in die Führungsstrukturen einbinden, so dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz ihrer bzw. seiner Beschäftigten sich stetig verbessern.
Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten werden (§ 4 ArbSchG).
Weitere arbeitsschutzrechtlich relevante Gesetze und Verordnungen
Neben dem Arbeitsschutzgesetz sind weitere Gesetze und Verordnungen zu berücksichtigen. Dazu zählen beispielsweise
Hier finden Sie weitere Informationen
- Handlungsleitfaden "Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz"
- Technische Regel für Arbeitsstätten „ASR V3 Gefährdungsbeurteilung“
- Handbuch Gefährdungsbeurteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- GDA ORGA: Video "GDA-ORGAcheck: Gefährdungsbeurteilung"
- LIA: Video "Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?"
- Vertonte Präsentation zum GDA-ORGAcheck
- Besprechungen kreativ nutzen. Arbeit gesund gestalten mit der Methode der moderierten Gruppendiskussion.