
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind für Sicherheit und Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten am Arbeitsplatz verantwortlich. Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen sie beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sind schriftlich zu bestellen (§ 2 bzw. § 5 Arbeitssicherheitsgesetz, ASiG). Bei der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder die von ihr bzw. ihm beauftragte verantwortliche Person interne oder externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie überbetriebliche Dienste beauftragen, die sie bzw. ihn bei der Organisation und Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb unterstützen.
Anforderungen aus der Unfallverhütungsvorschrift
Die Unfallversicherungsträger konkretisieren das Arbeitssicherheitsgesetz durch die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Diese Unfallverhütungsvorschrift formuliert die Anforderungen an die Fachkunde der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die der Betriebsärztinnen und -ärzte.
Die Vorschrift bestimmt deren Einsatzzeiten im Betrieb in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten, der Betriebsart sowie den betriebsspezifischen Besonderheiten und Gefährdungen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eines Kleinbetriebes kann zwischen der so genannten Regelbetreuung und einem alternativen Betreuungskonzept wählen. Je nach Unfallversicherungsträger werden für die bedarfsorientierte Betreuung von Betrieben/Betriebsstätten mit bis zu 10 Beschäftigten Kompetenzzentren angeboten. Dort haben die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber die Möglichkeit, im Bedarfsfall eine Beratung durch das Kompetenzzentrum in Anspruch zu nehmen.
Der Arbeitsschutzausschuss als zentrales Gremium
Ein wichtiges Element in der Arbeitsschutzorganisation ist der Arbeitsschutzausschuss. Bei mehr als 20 Beschäftigten tritt er mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Der Ausschuss berät über die Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Er setzt sich zusammen aus
- der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder einer von ihr bzw. ihm beauftragten Person,
- zwei Betriebsratsmitgliedern,
- der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt,
- der Fachkraft für Arbeitssicherheit und
- der oder dem Sicherheitsbeauftragten.
Der Ausschuss soll ein Knotenpunkt des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes sein. Er kann dazu genutzt werden,
- die Gefährdungsbeurteilung zu lenken,
- betriebs- und praxisnahe Maßnahmen zu entwickeln,
- das Unfallgeschehen zu erörtern und
- Informationen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz aufzubereiten.
Der Arbeitsschutzausschuss ist für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber ein wichtiges Forum, damit sie bzw. er ihren bzw. seinen Grundpflichten nach § 3 Arbeitsschutzgesetz nachkommen kann. Mit dieser Kommunikationsplattform kann die Planung und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen im Sinne eines permanenten und dynamischen Prozesses initiiert und kontrolliert werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz
Das Arbeitssicherheitsgesetz ist die rechtliche Grundlage der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung. Es soll eine fachkundige Beratung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes sicherstellen. Die Unfallverhütungsvorschriften konkretisieren die gesetzlichen Pflichten.