
Unterweisung der Beschäftigten
Die Unterweisung und die Inhalte der Unterweisung leiten sich in erster Linie aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Sie ist ein zentrales Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie dient dazu, den Beschäftigten die Unfall- und Gesundheitsgefahren aufzuzeigen, die am Arbeitsplatz auftreten können. Ziel der Unterweisung ist es, dass die Beschäftigten sich gesundheits- und sicherheitsgerecht verhalten.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bzw. von ihr oder ihm damit beauftragte fachkundige Personen müssen Beschäftigte jährlich (§ 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)) bzw. jugendliche Auszubildende (§ 29 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)) mindestens halbjährlich unterweisen. Diese Personen sind auch dafür verantwortlich, dass die nötigen Unterweisungen bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden.
Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst werden. Nach Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung (z.B. nach einem Arbeitsunfall) sind die Beschäftigten entsprechend der Gefährdungsentwicklung zu unterweisen. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung liegt die Pflicht zur Unterweisung beim entleihenden Betrieb. Der Verleiher der Beschäftigten in Arbeitnehmerüberlassung muss sich vergewissern bzw. dafür sorgen, dass die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt.
Die Unterweisung der Beschäftigten muss während der Arbeitszeit durchgeführt werden.
Pflicht zur Dokumentation
Die Unterweisungen sind zu dokumentieren. Besonders bei EDV unterstützten oder online durchgeführten Unterweisungen ist darauf zu achten, dass die Unterweisungen in der für die Beschäftigten verständlicher Sprache und Form durchgeführt werden. Dies kann dadurch gewährleistet werden, dass bei Fragen jemand ansprechbar sein muss und eine Verständnisabfrage erforderlich ist. Bei Unterweisungen zu Themen wie zum Beispiel die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (§ 3 PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)), der Umgang mit Biostoffen (§ 14 Biostoffverordnung (BioStoffV) oder Gefahrstoffen (§ 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) etc. aber auch bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (§ 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), sollten diese in Präsenz stattfinden.
Unterweisung der Beschäftigten Rechtliche Grundlagen
Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes
Das Arbeitsschutzgesetz regelt die Unterweisung während der Arbeitszeit in § 12 Abs. 1:
"Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden."
Konkretisierenden Vorschriften und Regelungen
Neben der grundsätzlichen Regelung der Unterweisung im Arbeitsschutzgesetz gibt es eine Reihe von konkretisierenden Vorschriften und Regeln zu den Themen Unterweisung und Betriebsanweisung. Beispiele hierzu finden Sie bei den folgenden Links:
- Gefahrstoffverordnung, weiter ausführend dazu die Technischen Regeln für Gefahrstoffe 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“
- Betriebssicherheitsverordnung
- Biostoffverordnung
- Lasthandhabungsverordnung
- PSA-Benutzungsverordnung
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1)
- DGUV Information 211-010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“ (bisher: BGI 578)