Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Arbeitszeit

Eine Wanduhr, die halb angeschnitten am unteren Bildrand zu sehen ist

Grundlegendes zur Arbeitszeit

Arbeitszeit

Gesetzliche Arbeitszeitregelungen bilden die Grundlage für die gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit. Sie dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Die grundlegenden Vorschriften zu Arbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verankert.

Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Fokus

Das Arbeitszeitgesetz schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gesundheits- und Unfallgefahren. Arbeitszeiten über acht Stunden können beispielsweise zu einer Häufung von Arbeitsunfällen führen. Daher wird im Arbeitszeitgesetz die maximale werktägliche sowie die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit begrenzt. Es regelt Ruhepausen, damit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Arbeit genügend Zeit für die Nahrungsaufnahme und die kurzfristige Erholung bleibt. Nach der Beendigung der Arbeit fordert das Arbeitszeitgesetz eine (Mindest-)Ruhezeit, sodass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich zwischen zwei Arbeitstagen ausreichend erholen können. 

Zulässige Arbeitszeit 

Das Arbeitszeitgesetz bestimmt die Höchstgrenzen der werktäglichen Arbeitszeit. Die Arbeitszeit pro Werktag (Montag bis Samstag) soll acht Stunden betragen. Bei einer Sechs-Tage-Woche, die nach dem Arbeitszeitgesetz für jede Arbeitnehmerin bzw. für jeden Arbeitnehmer angenommen wird, beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden. Die werktägliche Arbeitszeit kann kurzfristig auf bis zu zehn Stunden erhöht werden. Hierfür ist innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich durch Wenigerarbeit zu schaffen, sodass die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden beträgt (§ 3 ArbZG). Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Nacht- und Schichtarbeit ist ein kürzerer Ausgleichszeitraum vorgesehen. Dieser verringert sich von sechs Monaten auf einen Monat, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer an mehr als 48 Tagen im Kalenderjahr mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit (allgemein 23:00 bis 06:00 Uhr, bei Bäckereien und Konditoreien 22:00 bis 05:00 Uhr) oder in Wechselschicht arbeitet (§§ 2 und 6 ArbZG).

Abweichende Regelungen per Tarifvertrag sind möglich.

Recht auf Pausen

Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden hat eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer das Recht auf eine Ruhepause. Diese beträgt 30 Minuten bei einer Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden. Eine Pause von 45 Minuten sieht der Gesetzgeber bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vor. Die Ruhepausen müssen vor Arbeitsbeginn feststehen und eingeplant werden. Dies kann auch durch einen sogenannten Pausenkorridor (z. B. in der Zeit zwischen 12 und 14 Uhr) erfolgen. Pausen dürfen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Kürzere Arbeitsunterbrechungen, zum Beispiel „Raucherpausen“ von wenigen Minuten, sind keine Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sie werden somit der Arbeitszeit zugerechnet. Länger als sechs Stunden darf eine Beschäftigung ohne Ruhepause nicht erfolgen (§ 4 ArbZG).

Abweichende Regelungen per Tarifvertrag sind möglich.

…und Ruhezeiten

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der werktäglichen Arbeitszeit grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einhalten. Eine Verkürzung für einige Beschäftigtengruppen auf bis zu zehn Stunden Ruhezeit ist zulässig, wenn eine andere Ruhezeit innerhalb von einem Monat auf zwölf Stunden verlängert wird (§ 5 ArbZG). Das gilt beispielsweise für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gesundheitswesen, in Gaststätten oder in Verkehrsbetrieben. 

Abweichende Regelungen per Tarifvertrag sind möglich.

Abweichung durch behördliche Bewilligung

Bestimmte Branchen können verlängerte Arbeitszeiten beantragen (§ 15 Abs. 1 ArbZG), sofern es keine tarifvertraglichen Regelungen zu langen Arbeitszeiten gibt. Dazu zählen kontinuierliche Schichtbetriebe, Bau- und Montagestellen, Saison- und Kampagnebetriebe. 

Arbeitszeit Rechtliche Grundlagen

Abweichende Regelungen für Jugendliche sowie für werdende und stillende Mütter

Für Jugendliche oder werdende und stillende Mütter gelten strengere bzw. abweichende Arbeitszeitregelungen. 

Besondere Vorschriften für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer

Für eine Beschäftigung als Fahrerin oder Fahrer bzw. Beifahrerin oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten gelten die Vorschriften des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) und der Fahrpersonalverordnung (FPersV) sowie spezielle EG-Vorschriften.

Das Arbeitszeitgesetz im Allgemeinen… 

Das Arbeitszeitgesetz enthält Arbeitszeitregelungen für alle Arbeitnehmer

…und abweichende Regelungen im Besonderen 

Abweichende arbeitszeitrechtliche Regelungen für bestimmte Branchen und Tätigkeiten sind in folgenden Gesetzen und Verordnungen festgelegt:

Die Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten enthält spezielle Arbeits- und Ruhezeitregelungen für Offshore-Tätigkeiten.

In der Binnenschifffahrt gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Mitglied der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs beschäftigt sind, die Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt.

Für das fahrende Personal der Eisenbahnen, das im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt ist, der von Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt wird, können vom Arbeitszeitgesetz abweichende Regelungen gelten:
Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr 

Für Beamtinnen und Beamte des Bundes gilt die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes. 

Für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen gilt die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen.