
Arbeitszeit als Teil der Gefährdungsbeurteilung
Arbeitszeit
Aus der Dauer, der Lage und der Verteilung von Arbeitszeiten können sich Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ergeben. Bei vielen arbeitsbedingten Belastungsfaktoren ist es entscheidend, über welche Zeiträumen sie wirken und welche Erholungsmöglichkeiten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben. Daher ist die Arbeitszeitgestaltung ein zentrales Thema der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung.
Die Gestaltung der Arbeitszeit
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss in der Gefährdungsbeurteilung Aspekte der Arbeitszeit berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 ArbSchG). Denn viele Belastungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergeben sich aus der Länge und Lage der Arbeitszeiten oder werden durch ihre Gestaltung beeinflusst.
Die Arbeitszeitgestaltung gibt vor,
- wann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung stehen müssen,
- wie Belastungsfaktoren in der Arbeit zeitlich auf sie einwirken (zum Beispiel Lärm, Hitze, Gefahrstoffe, Umgang mit Maschinen, Konzentrationsanforderungen) und
- welche Erholungsmöglichkeiten es gibt, um Gefahren für die Gesundheit abzuwenden.
Wirksame Schutzmaßnahmen
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss bei Gefährdungen entsprechende Schutzmaßnahmen einleiten und die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber durch tarifrechtliche Öffnung von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes abweichen möchte oder Beschäftigtengruppen besondere Regenerationsbedürfnisse haben, wie zum Beispiel ältere Beschäftigte, Beschäftigte mit Vorerkrankungen oder Beschäftigte in der Eingliederungsphase.
Arbeitszeitgestaltung ist untrennbar mit Arbeitsprozessen sowie mit betriebs- und personalwirtschaftlichen Fragen verbunden. Gleichzeitig müssen Beschäftigte vor Gesundheitsgefahren geschützt werden. Auch sollten Vereinbarkeitswünsche der Beschäftigten von Arbeit und Privatleben berücksichtigt werden. Mit der Gefährdungsbeurteilung können diese Herausforderungen systematisch bewältigt werden.
Psychische Belastungen im Blick
Die Gestaltung der Arbeitszeit hat auch einen erheblichen Einfluss auf die psychische Belastungssituation der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Deshalb müssen psychische Belastungen, die im Zusammenhang mit der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung auftreten, in der Gefährdungsbeurteilung sorgfältig geprüft werden.
Gefährdungen können resultieren aus:
- Arbeitstätigkeiten, die psychische Belastungen mit Zeitbezug beinhalten, zum Beispiel sehr hohe Konzentrationsanforderungen oder monoton getaktete Arbeit,
- Zeit- und Aufgabendruck, hoher Arbeitsintensität oder fehlenden Pausen,
- qualifikationsbezogener Überforderung und fehlenden Ressourcen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Konflikten bei der Vereinbarung von Erwerbsarbeit und Privatleben.
Eine gesundheitsbewusste Arbeitszeitgestaltung kann in Verbindung mit einer geeigneten Aufgaben-, Ablauf- und Personalplanung auftretende Gefährdungen minimieren.
Gefährdungsbeurteilung als fortlaufender Prozess
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Gefährdungen durch die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken zu beurteilen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG). Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen sind dabei zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG). Eine sorgfältige Durchführung, Dokumentation und Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung ist die Basis um erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes und einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation nach § 3 ArbSchG sicherzustellen.
Tätigkeiten zeitlich begrenzt
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen einige Tätigkeiten nur über einen begrenzten Zeitraum ausüben. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung und bei der Festlegung möglicher arbeitsorganisatorischer Maßnahmen zu beachten. Für die Bewertung von Arbeitsschutzfaktoren mit Zeitbezug, die umso belastender sind, je länger sie wirken, sind zeitbezogene Regeln und Konzepte in unterschiedlichen Verordnungen, technischen Regeln und Normen festgeschrieben. Diese finden sich unter anderem
- in der Druckluftverordnung (siehe auch § 8 ArbZG),
- in der Gefahrstoffverordnung (sowie den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 401, 500, 517),
- in der Lastenhandhabungsverordnung und den Leitmerkmalmethoden,
- zur Bewertung von Arbeiten in Hitze oder Kälte (Technische Regelungen für Arbeitsstätten (ASR) A3.5, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information 213.022 sowie einschlägige DIN-Normen).
Hier finden Sie weitere Informationen
- Broschüre: Arbeitszeit gesund gestalten. Wie Ihr Betrieb Arbeitszeit erfolgreich in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen kann.
- Broschüre: Besprechungen kreativ nutzen. Arbeit gesund gestalten mit der Methode der Moderierten Gruppendiskussion.
Bei der Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung, vor allem im Gesundheitswesen und in der Pflege, können Ihnen folgende Materialien helfen:
- die Checkliste Arbeitszeit (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin),
- das Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung „Arbeitszeit“ (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)