
Arbeitszeitaufzeichnung
Arbeitszeit
Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu dokumentieren. Bei knapp drei Viertel der Beschäftigten in Nordrhein-Westfalen wird die Arbeitszeit bereits offiziell erfasst.
Zur Zeiterfassung verpflichtet
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein System für die Zeiterfassung einführen. Mit diesem müssen Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden erfasst werden.
Das BAG begründet dies mit der Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Mai 2019. Denn der Aspekt der Arbeitszeit stellt „einen nicht unbedeutenden Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten“ dar und die Arbeitszeit ist nicht aus dem Anwendungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes (§ 1 ArbSchG) ausgenommen.
Daher ist ein System zur Erfassung der Arbeitszeit auf der einen Seite ein besonders wirksames Mittel für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, einfach zu objektiven und verlässlichen Daten über die geleistete tatsächliche Arbeitszeit ihrer bzw. seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gelangen. Auf der anderen Seite erleichtert es nicht nur den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihr Recht durchzusetzen, sondern auch der zuständigen Arbeitsschutzbehörde die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu kontrollieren. Diese überprüft im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Zu diesem Zweck sind die Arbeitszeitaufzeichnungen zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Nachfrage der Behörde vorzulegen.
Vertrauensarbeitszeit
Auch ein betriebliches Arbeitszeitmodell, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Verteilung ihrer Arbeitszeit gibt und auf eine ständige Kontrolle der Einhaltung der Vertragsarbeitszeiten bewusst verzichtet (Vertrauensarbeitszeit), ist weiterhin zulässig. Aber auch hier gilt, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten vollständig erfasst und die arbeitszeitgesetzlichen Grenzen eingehalten werden müssen.
Die Verantwortung für den Arbeitszeitschutz bleibt – auch bei Vertrauensarbeitszeitmodellen – bei der Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber. Bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss die Arbeitgeberin bzw. de Arbeitgeber wirksame Gegenmaßnahmen ergreifen.
Aufzeichnung von Mehrarbeit
Seit Inkrafttreten des ArbZG 1994 muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber jede werktägliche Arbeitszeit aufzeichnen, die über 8 Stunden hinausgeht sowie jegliche Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Dies schließt die gesamte Zeit von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdiensten sowie die aktiven Einsatzzeiten bei Rufbereitschaftsdiensten ein. Der erforderliche Ausgleich der Mehrarbeit durch Verkürzung der Arbeitszeit an anderen Tagen innerhalb des Ausgleichszeitraums muss ebenfalls aufgezeichnet werden (§ 3 ArbZG).
Geänderte Rechtslage
Durch den Beschluss des BAG (1 ABR 22/21, 13.09.2022) hat sich jedoch die Rechtslage geändert:
Eine Verpflichtung zur vollständigen Erfassung der Arbeitszeiten mit Beginn und Ende, und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist verpflichtet, für eine geeignete Organisation zu sorgen sowie die erforderlichen Mittel bereitzustellen und Maßnahmen einzuleiten, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten.
Wie Arbeitszeiten erfassen?
Eine bestimmte Form für die Arbeitszeitnachweise ist nicht vorgeschrieben. Derzeit genügt für die Aufzeichnung der Arbeitszeiten auch die (hand-)schriftliche Form – neben anderen Formen („Stechuhr“, digitale Erfassung, Erfassungs-App). Eine geeignete Dokumentation und Darstellung der geleisteten Arbeitszeiten ist dann gegeben, wenn sie die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber in die Lage versetzt, die verschiedenen Schutzniveaus des Arbeitszeitgesetzes zu überprüfen. Ein Schichtplan reicht hierfür allerdings nicht aus. Dieser erfasst lediglich die Planung, nicht aber die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit.
Arbeitszeiterfassung Weitere rechtliche Grundlagen
Generelle Verpflichtungen zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten können sich darüber hinaus aus anderen gesetzlichen Regelungen ergeben, zum Beispiel aus dem