
Sonn- und Feiertagsarbeit
Arbeitszeit
An Sonn- und Feiertagen sollen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausruhen und erholen können. Deshalb gilt an Sonn- und Feiertagen ein allgemeines Beschäftigungsverbot. Allerdings gibt es immer wieder Situationen, die eine Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen aus bestimmten Gründen erfordern.
Grundsätzlicher Schutz von Sonn- und Feiertagen
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schützt den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Grundsätzlich hat daher die typische „werktägliche Geschäftigkeit“ an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. Allerdings definiert das Arbeitszeitgesetz bestimmte Ausnahmefälle (§ 10 ArbZG) vom grundsätzlichen Verbot (§ 9 ArbZG) und erlaubt im begründeten Einzelfall eine Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen.
Im Hinblick auf die Bedeutung der Sonn- und Feiertagsruhe ist bei den gesetzlichen Ausnahmen sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Arbeiten, für die eine der Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden soll, nicht auch an Werktagen vorgenommen werden können (Werktags-Vorbehalt).
Vorrang der Sonn- und Feiertagsruhe
Das Betriebskonzept eines jeden Unternehmens muss sich somit am Sonn- und Feiertagsschutz ausrichten und nicht umgekehrt.
Bewilligungsfreie Ausnahmen und…
Mit den aufgeführten Ausnahmen in § 10 Abs. 1 ArbZG bezweckt der Gesetzgeber insbesondere, dass ein funktionsfähiges Gemeinwesen aufrechterhalten werden kann. So darf insbesondere bei Not- und Rettungsdiensten, bei der Feuerwehr, in Krankenhäusern, in der Gastronomie, bei kulturellen Veranstaltungen, in Verkehrsbetrieben, bei der Energie- und Wasserversorgung, in der Landwirtschaft sonn- und feiertags gearbeitet werden. Aber auch außerhalb des Gemeinwesens ist Sonn- und Feiertagsarbeit in bestimmten Fällen zulässig, zum Beispiel bei der Reinigung und Reparatur von Betriebseinrichtungen.
Diese Arbeiten bedürfen keiner behördlichen Bewilligung. Die Arbeiten können über eine betriebsinterne Regelung dokumentiert und in Anspruch genommen werden. Sollte eine schriftliche Bestätigung erforderlich sein, besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erhalten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG).
…Ausnahmen nur mit behördlicher Bewilligung
Fallen Arbeiten nicht unter die gesetzliche Ausnahme und können nicht an Werktagen erledigt werden, gibt es die Möglichkeit, eine Bewilligung für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit zu beantragen. Folgende Ausnahmen kommen dafür in Frage:
- Bewilligungen für Sonn- und Feiertagsarbeit für das Handelsgewerbe (bis zu 10 Sonn- und Feiertage), zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens (bis zu 5 Sonn- und Feiertage) oder für eine Inventur (1 Sonntag) (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 a, b, c)
- Bewilligung zum ununterbrochenen Fortgang von Arbeiten (§ 13 Abs. 4)
- Bewilligung aufgrund von ausländischer Konkurrenz (§ 13 Abs. 5)
- Bewilligung im dringenden öffentlichen Interesse (§ 15 Abs. 2)
Die Anträge auf Sonn- und Feiertagsarbeit sowie auf dem oben genannten Feststellungsbescheid können formlos gestellt werden.
Voraussetzungen für eine Bewilligung
Bei der Beantragung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbot sind einige Voraussetzungen zu beachten, die im Folgenden erläutert werden:
- Sonn- und Feiertagsarbeit kann im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr bewilligt werden, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erfordern, zum Beispiel bei Haus- und Ordermessen
(§ 13 Abs. 3 Nr. 2 a ArbZG). - Sonn- und Feiertagsarbeit kann an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse dies erfordern, um einen unverhältnismäßigen Schaden zu verhüten, etwa bei der Produktion (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG).
- Sonn- und Feiertagsarbeit kann für einen Sonntag im Jahr (Feiertage sind daher ausgeschlossen) für die gesetzlich vorgeschriebene Inventur bewilligt werden (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 c ArbZG).
- Sonn- und Feiertagsarbeit soll bewilligt werden, wenn chemische, biologische, technische oder physikalische Gründe einen ununterbrochenen Fortgang der Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen erfordern (§ 13 Abs. 4 ArbZG).
- Längerfristige Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu bewilligen, wenn bei weitgehender Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeit (144 Stunden = 8 h x 3 Schichten x 6 [Tage]) und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist. Somit kann unter anderem durch die Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden (§ 13 Abs. 5 ArbZG).
- Im dringenden öffentlichen Interesse können weitere längerfristige Ausnahmen zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bewilligt werden (§ 15 Abs. 2 ArbZG). Ein dringendes öffentliches Interesse kann unter anderem vorliegen bei
- der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen,
- der Sicherung von Arbeitsplätzen,
- einem dringenden Bedarf für eine Dienstleistung oder die Herstellung eines Produktes.
Arbeitszeit Spezielle Regelungen für abweichende Sonn- und Feiertagsarbeit
Für Jugendliche sowie für werdende und stillende Mütter gilt in der Regel ein ausschließliches Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung.
Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen in bestimmten der Versorgung der Bevölkerung dienenden Bereichen regelt die „Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung“: Bedarfsgewerbeverordnung
Die Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten enthält Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe für Offshore-Tätigkeiten: Offshore-Arbeitszeitverordnung
In der Papier- und in der Stahlindustrie gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit bestimmten Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen spezielle Regelungen:
- Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
- Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten, zum Beispiel in Kurorten oder am Flughafen, regeln die Ladenöffnungszeiten für Verkaufsstellen in Nordrhein-Westfalen:
Im Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW sind die staatlich anerkannten Feiertage festgelegt. Darüber hinaus regelt das Gesetz, dass an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten sind, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören: Feiertagsgesetz NW