Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

Auf einem gesicherten Frachtbehälter ist ein Gefahrenpiktogramm angebracht, mit der Aufschrift "Explosive 1.1 E 1" und einem Explosionssymbol..

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

Auch wenn sie selbst nicht explosiv sind, eignen sich bestimmte Chemikalien für die Herstellung von Explosivstoffen. Um zu vermeiden, dass solche Ausgangsstoffe missbraucht werden, um Sprengsätze für kriminelle, insbesondere terroristische Zwecke herzustellen, dürfen sie nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben oder verwendet werden. Die entsprechenden Vorschriften ergeben sich aus der europäischen Ausgangsstoffverordnung. In Deutschland setzt das sogenannte Ausgangsstoffgesetz die EU-Verordnung um.

Die Ausgangsstoffverordnung

Die Ausgangsstoffverordnung (VO (EU) Nr. 2019/1148) legt einheitliche Vorschriften für die Abgabe, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe fest. Sie zielt darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Ausgangsstoffe und von Produkten, die diese Stoffe in ausreichend hoher Konzentration enthalten, für die Allgemeinheit einzuschränken sowie die angemessene Meldung von verdächtigen Transaktionen und Verlusten in der gesamten Lieferkette sicherzustellen. 

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

Die Ausgangsstoffverordnung unterscheidet zwischen regulierten und beschränkten Ausgangsstoffen. Alle über die Ausgangsstoffverordnung geregelten Stoffe werden als regulierte Ausgangsstoffe bezeichnet. Für diese Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden können, und Gemische, die diese Stoffe enthalten, gelten bestimmte Regelungen. So müssen Wirtschaftsteilnehmer und gewerblichen Verwender verdächtige Transaktionen, Verlust und Diebstahl von regulierten Ausgangsstoffen melden. Für die beschränkten Ausgangsstoffe gelten zusätzlich Abgabebeschränkungen.

Regulierte Ausgangsstoffe: Stoffe mit Meldepflicht

Alle über die Verordnung regulierten Ausgangsstoffe unterliegen einer Meldepflicht. Diese Meldepflicht bezieht sich vor allem auf (versuchte oder abgeschlossene) verdächtige Transaktionen, aber auch auf das Abhandenkommen und den Diebstahl. Meldepflicht besteht für die in Tabelle 1 und 2 gelisteten Ausgangsstoffe und für Produkte bzw. Gemische, die diese Stoffe enthalten. Ausgenommen sind homogene Gemische, die aus mehr als fünf Bestandteilen bestehen und in denen die Konzentration eines jeden Ausgangsstoffs unterhalb von 1 Gew. % liegt.

Beschränkte Ausgangsstoffe: Stoffe mit Abgabebeschränkungen 

Für einige Ausgangsstoffe und Gemische, die diese Stoffe oberhalb eines bestimmten Grenzwertes enthalten, gelten zusätzliche Abgabebeschränkungen (beschränkte Ausgangsstoffe, siehe Tabelle 1). Beschränkte Ausgangsstoffe dürfen ausschließlich an gewerbliche Kundinnen und Kunden abgegeben oder verkauft werden, die den Ausgangsstoff im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit nachweislich rechtmäßig verwenden. Außerhalb dieses Zusammenhangs dürfen beschränkte Ausgangsstoffe weder abgegeben, verkauft, besessen noch verwendet werden. Das gilt zum Beispiel für Privatpersonen.

Durch die Abgabebeschränkungen und Meldepflichten für Händlerinnen und Händler sowie deren Verkaufspersonal, lässt sich der Missbrauch von Ausgangsstoffen zu kriminellen Zwecken deutlich erschweren und verhindern.

Liste der Stoffe mit Abgabebeschränkung und Meldepflicht
StoffnameGrenzwertCAS-Nr
Wasserstoffperoxid12 Gew. %7722-84-1
Salpetersäure3 Gew. %7697-37-2
Schwefelsäure15 Gew. %7664-93-9
Nitromethan16 Gew. %75-52-5
Kaliumchlorat40 Gew. %3811-04-9
Kaliumperchlorat40 Gew. %7778-74-7
Natriumchlorat40 Gew. %7775-09-9
Natriumperchlorat40 Gew. %7601-89-0
AmmoniumnitratStickstoffgehalt im Verhältnis zu Ammoniumnitrat über 16 Gew. %6484-52-2

Tabelle 1: Stoffe mit Abgabebeschränkung und Meldepflicht (Anhang 1 der Ausgangsstoffverordnung)

Liste der Stoffe mit Meldepflicht
StoffnameCAS-Nr.
Hexamin100-97-0
Aceton67-64-1
Kaliumnitrat7757-79-1
Natriumnitrat7631-99-4
Kalziumnitrat10124-37-5
Kalziumammoniumnitrat15245-12-2
Magnesiumnitrat-Hexahydrat13446-18-9
Magnesium, Pulver <200 µm, mit >70 Gew. % Magnesium7439-95-4
Aluminium, Pulver <200 µm, mit >70 Gew. % Aluminium7429-90-5

Tabelle 2: Stoffe mit Meldepflicht (Anhang 2 der Ausgangsstoffverordnung)

Verkaufsverbot für die Allgemeinheit

Beschränkte Ausgangsstoffe sollen für die Allgemeinheit nicht ohne Weiteres verfügbar sein. Ein Verkaufsverbot für die Allgemeinheit besteht für die in Tabelle 1 gelisteten Ausgangsstoffe oberhalb des Grenzwertes. Ein Mitglied der Allgemeinheit ist jede natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken handelt, die nicht mit ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Dazu gehören zum Beispiel Privatpersonen.

Mitglieder der Allgemeinheit dürfen beschränkte Ausgangsstoffe weder anbieten, verkaufen oder verschenken noch diese annehmen. Sie dürfen beschränkte Ausgangsstoffe auch nicht besitzen, verbringen oder verwenden.

Gewerbliche Verwender

Gewerbliche Verwender haben aufgrund ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit einen nachweislichen Bedarf an einem beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoff. Dies können zum Beispiel sein: landwirtschaftliche Betriebe, Labore oder die chemische Industrie.

Das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen regulierter Ausgangsstoffe müssen von gewerblichen Verwendern innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden. Meldungen sind an die E-Mailadresse monitoring-ausgangsstoffgesetz [at] polizei.nrw.de (monitoring-ausgangsstoffgesetz[at]polizei[dot]nrw[dot]de) oder telefonisch an 0211/939-0 (oder an jede andere Polizeidienststelle) zu richten.

Pflichten für Wirtschaftsteilnehmer

Wirtschaftsteilnehmer wie zum Beispiel Herstellende, Importierende, Groß- oder Einzelhändlerinnen und -händler, die offline oder online regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellen, haben folgende Pflichten:

  • Beschränkte Ausgangsstoffe dürfen nicht an Mitglieder der Allgemeinheit, sondern nur an gewerbliche/berufliche Kundinnen und Kunden abgegeben werden,
  • Bei der Abgabe von beschränkten Ausgangsstoffen sind Nachweise zu erheben und aufzubewahren sowie die Plausibilität des Bedarfs und der Verwendung zu prüfen,
  • Kundinnen und Kunden in der Lieferkette sind über ihre eigenen entsprechenden Pflichten zu informieren,
  • Unternehmen müssen ihr Verkaufspersonal über die angebotenen regulierten Ausgangsstoffe, ihre Verwendung und die diesbezüglichen Verpflichtungen in Kenntnis setzen und
  • Verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl von regulierten Ausgangsstoffen müssen von Wirtschaftsteilnehmern innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden. Meldungen sind an die E-Mailadresse monitoring-ausgangsstoffgesetz [at] polizei.nrw.de (monitoring-ausgangsstoffgesetz[at]polizei[dot]nrw[dot]de) oder telefonisch an 0211/939-0 (oder jede andere Polizeidienststelle) zu richten.
Verdächtige Transaktionen

Als verdächtige Transaktion gilt jede Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, dass der betreffende Ausgangsstoff für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet wird.

An folgenden Verdachtsmomenten, die von den üblichen Erwartungen oder Interaktionen abweichen, können Wirtschaftsteilnehmer eine verdächtige Transaktion erkennen:

Die Kundin oder der Kunde

  • erscheint nervös und weicht Fragen zum Beispiel nach der geplanten Verwendung des Produkts aus,
  • ist nicht vertraut mit der üblichen Verwendung des Produkts,
  • fragt Ausgangsstoffe in ungewöhnlicher Menge, Konzentration oder Kombination nach,
  • verlangt ungewöhnliche Zahlungsmethoden, Verpackungen oder Liefermethoden oder
  • ist nicht bereit, der Nachweispflicht (Identität, Anschrift, Gewerbe) nachzukommen.

Meldungen verdächtiger Transaktionen, Verlust und Diebstahl von regulierten Ausgangsstoffen 

sind an die Kontaktstelle NRW zu richten:

  • E-Mail: monitoring-ausgangsstoffgesetz [at] polizei.nrw.de (monitoring-ausgangsstoffgesetz[at]polizei[dot]nrw[dot]de)
  • Telefon: 0211/939-0
    (oder an jede andere Polizeidienststelle)

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