![Aufnahme eines Stethoskops](/sites/default/files/styles/slider_main_16_9_960/public/2024-10/fotolia_21808665_xl.jpg?h=6ec068e9&itok=Uv86v-jJ)
Berufskrankheiten
Berufskrankheiten (BK) sind solche Erkrankungen, die auf gesundheitsschädigende Einwirkungen bei der versicherten Tätigkeit der Betroffenen zurückzuführen sind. Das können zum Beispiel chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen am Arbeitsplatz sein. Es werden dabei nur solche Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt, die in der Liste der Berufskrankheiten der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind.
Anerkannte Berufskrankheiten
Nicht jede Erkrankung kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Die Anlage zur BKV führt aktuell 82 anerkennungsfähige Berufskrankheiten auf. Diese wurden von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates als solche abschließend bestimmt. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte diese zuvor wissenschaftlich geprüft, ausformuliert und vorgeschlagen.
Den Berufskrankheiten ist gemeinsam, dass sie bei bestimmten Personengruppen durch besondere Einwirkungen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft verursacht worden sind. Die Personengruppen müssen also durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung den gefährdenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen sein.
Meldepflicht bei Verdacht
Bei Verdacht auf eine BK sind Ärztinnen und Ärzte sowie Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger (UVT) Meldung zu erstatten (Muster für eine BK-Verdachtsanzeige siehe unten). Aber auch Betroffene, Familienmitglieder, andere Personen oder Krankenversicherungen können eine BK-Verdachtsanzeige stellen.
Unfallversicherungsträger beim Verfahren federführend
Die Durchführung des Berufskrankheitenverfahrens obliegt dem zuständigen Unfallversicherungsträger (UVT). Für die Beschäftigten im gewerblichen Bereich sind die Berufsgenossenschaften maßgebend. Für den Bereich Landwirtschaft liegt die Aufgabe bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und für die Beschäftigten von Bund, Ländern und Gemeinden sind die Unfallversicherung Bund und Bahn und die Unfallkassen NRW zuständig.
Klärung der Arbeitsvorgeschichte…
Mit Eingang der Verdachtsanzeige beim zuständigen UVT läuft das BK-Feststellungsverfahren an. Dabei wird zunächst die Arbeitsvorgeschichte der Versicherten ermittelt. Es wird geprüft, welchen Belastungen und Gefährdungen die Versicherten während ihres Arbeitslebens ausgesetzt waren. Hierzu werden die Betroffenen, sofern möglich, befragt. Einbezogen werden insbesondere auch Unterlagen der Betriebe über Tätigkeiten der Versicherten oder über Arbeitsplatzmessungen. Es können auch betriebsärztliche Dienste, Sicherheitsbeauftragte oder ehemalige Arbeitskolleginnen und -kollegen befragt werden.
Oftmals sind jedoch keine betrieblichen Dokumentationen (mehr) verfügbar. In diesen Fällen greift der UVT auf Daten über stattgefundene Einwirkungen (Expositionsdaten) von vergleichbaren Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten zurück. Hierzu nutzen die Träger in vielen Fällen Daten aus nationaler und internationaler Literatur sowie aus berufs- und tätigkeitsbezogenen Expositionsmessungen.
…und der Krankheitsvorgeschichte des Betroffenen
Parallel zur Arbeitsvorgeschichte der Versicherten wird deren Krankheitsvorgeschichte im Hinblick auf die angezeigte Berufskrankheit ermittelt. Dazu werden mit Einverständnis der Betroffenen die Befunde, Diagnosen und weitere Nachweise von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten angefordert. Die Erkrankung muss im Vollbeweis gesichert sein, um im BK-Verfahren anerkannt zu werden.
Wenn bei einer versicherten Person bestimmte (Mindest-)Einwirkungen nachgewiesen sind („arbeitstechnische Voraussetzungen“) und die im konkreten Fall vorliegende Erkrankung im Sinne der angezeigten Berufskrankheit im Vollbeweis gesichert ist („arbeitsmedizinische Voraussetzungen“) wird anschließend geprüft, ob die Erkrankung ursächlich auf die Einwirkungen zurückzuführen ist („Kausalzusammenhang“).
Mitwirkung unabhängiger Stellen
Das gesamte Feststellungsverfahren liegt in den Händen des Unfallversicherungsträgers. Dieser trägt im Versicherungsfall die Kosten für Therapie, Rehabilitation, Entschädigung oder BK-Rente. Daher hat der Gesetzgeber bestimmt, dass unabhängige, neutrale Stellen in den Bundesländern im BK-Verfahren mitwirken. Diese werden als „die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen“ bezeichnet. In Nordrhein-Westfalen nimmt diese Aufgabe das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung (LIA) wahr.
Gewerbeärztliche Stellungnahme mit Empfehlung
Im Rahmen der Mitwirkung im BK-Verfahren fordert das LIA nach einem vorab festgelegten Arbeitsplan ausgewählte BK-Fälle nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen von den UVT an. Die Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte des LIA prüfen im Einzelfall, ob die arbeitstechnischen und arbeitsmedizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK erfüllt sind und ob ein Kausalzusammenhang zwischen den beruflichen Einwirkungen und der Erkrankung besteht. Zum Abschluss erfolgt eine gewerbeärztliche Stellungnahme an den UVT. In dieser empfiehlt das LIA entweder die Anerkennung oder die Ablehnung als Berufskrankheit.
Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers entscheidet
Die Entscheidung über die Anerkennung und Ablehnung der Rentengewährung im Einzelfall liegt beim Rentenausschuss des UVT. Dieser setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden zusammen. Der UVT erteilt nach Abschluss des Verfahrens einen Anerkennungs- bzw. Ablehnungsbescheid an den Versicherten.
Die Unfallversicherung
Grundsätzlich müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für gesundheitliche Schäden haften, die ihre Beschäftigten durch ihre Tätigkeit erleiden. Das übernimmt in Deutschland die gesetzliche Unfallversicherung. Die Kosten für die Versicherung tragen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch Beitragszahlungen. Die gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Unfallversicherungsträger sind als gesetzlich vorgeschriebene Zwangs-Sozialversicherung Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einer Selbstverwaltung.
Berufskrankheiten Rechtliche Grundlagen
Das Berufskrankheitenverfahren mit den Aufgaben der Beteiligten regelt § 9 Berufskrankheit SGB VII. Absatz 1 definiert den Begriff „Berufskrankheiten“. Absatz 2 legt fest, welche Aufgaben der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten hat. Absatz 3a legt fest, dass und wie die Beweiserhebung durch den UVT zu erfolgen hat und dass die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten mitwirken können.
Die Berufskrankheiten-Verordnung
Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) definiert die anerkannten Berufskrankheiten in Deutschland. Sie basiert auf § 9 Berufskrankheit SGB VII. Die BKV verpflichtet die UVT unter anderem dazu, Maßnahmen zu ergreifen, damit bei versicherten Personen keine Berufskrankheiten entstehen (Prävention). Sie regelt außerdem den Ablauf des Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens. Die Liste der anerkannten Berufskrankheiten ist der Berufskrankheiten-Verordnung angehängt.