Chemikaliensicherheit
Vorschriften zur Chemikaliensicherheit dienen dem Arbeits-, Verbraucher- und Umweltschutz. Sie regeln vielfältige Themen, wie zum Beispiel die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sowie den Handel mit und die Verwendung von Chemikalien, die Zulassung bzw. Registrierung und den Umgang mit Biozidprodukten, die Gute Laborpraxis (GLP) oder Tätigkeiten mit schädlichen Treibhausgasen. Ziel ist es, einen möglichst gefahrlosen Umgang mit Chemikalien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten und die Umwelt zu schonen.
Rechtsvorschriften zur Chemikaliensicherheit sind geprägt durch europaweit unmittelbar geltende Verordnungen (EU-Verordnungen). Darüber hinaus existiert auf nationaler Ebene das Chemikaliengesetz, auf dessen Grundlage Verordnungen wie die Chemikalien-Verbotsverordnung, die Biozidrechts-Durchführungsverordnung, die Gefahrstoffverordnung und die Chemikalien-Sanktionsverordnung erlassen wurden.
Rechtliche Anforderungen
REACH-Verordnung: Registrierung, Bewertung und Zulassung (sowie Beschränkung) von Chemikalien
Chemikalien sollen generell so hergestellt und angewendet werden, dass negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt gering bleiben. Mit REACH gibt es eine gemeinsame EU-Gesetzgebung, um das Chemikalienrecht europaweit zu vereinheitlichen und zu zentralisieren. REACH steht für „Registration, Evaluation, and Authorisation of Chemicals“, das heißt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Informationen in der Lieferkette über Sicherheitsdatenblätter, Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen und Zulassungsanforderungen an bestimmte gefährlichen Chemikalien werden mit der REACH-Verordnung geregelt.
CLP-Verordnung: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien
Die einheitliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Chemikalien ist eine der Grundvoraussetzungen für den sicheren Umgang mit Chemikalien. Die europaweit geltende CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging of Chemicals) wurde 2008 verabschiedet und löste schrittweise die europäische Stoff- und Zubereitungsrichtlinie ab.
EU-Biozid-Verordnung: Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung von Biozidprodukten
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) regelt die Zulassung, Kennzeichnung, Bereitstellung auf dem Markt (Abgabe) und die Verwendung von Biozid-Produkten und behandelten Waren in ganz Europa. Daher betrifft die Biozid-Verordnung sowohl Hersteller, Importeure, Händler als auch Verwender von Biozidprodukten.
Ziel der Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt gewährleistet werden.
Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)
Für bestimmte Biozidprodukte, die ausschließlichen Altwirkstoffe enthalten, gelten nationale Übergangsregelungen. Für eine Übergangszeit dürfen diese Biozidprodukte noch zulassungsfrei auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern eine Meldung des Biozidproduktes gemäß der Biozidrechts-Durchführungsverordnung bei der Bundesstelle für Chemikalien erfolgt ist.
Die ChemBiozidDV gibt auch Abgabevorschriften vor. Zugelassene Biozidprodukte, die nicht von Personen der Allgemeinheit verwendet werden dürfen, dürfen auch nicht an sie abgegeben werden. Weitere Abgabebeschränkungen treten zum 01.01.2025 in Kraft.
EU-Detergenzienverordnung / nationales Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien und das nationale Wasch- und Reinigungsmittelgesetz enthalten über die chemikalienrechtlichen Regelungen hinausgehende Vorgaben für die Herstellung und den Verkauf von Wasch- und Reinigungsmitteln.
POP-Verordnung und PIC-Verordnung
Zur Chemikaliensicherheit gehören auch die EU-weiten Verbote von bestimmten langlebigen Schadstoffen (POP-Verordnung) und die Bestimmungen zum Export und Import bestimmter Chemikalien (PIC-Verordnung).
Die POP-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1021) betrifft persistente organische Schadstoffe, abgekürzt POP, die durch das Stockholmer Übereinkommen (POP-Konvention) geregelt werden. Die POP-Verordnung verbietet die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der in Anhang I gelisteten Stoffe bzw. beschränkt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der in Anhang II gelisteten Stoffe.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien wurde das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Industriechemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Prior Informed Consent, PIC-Verfahren) in der Europäischen Union umgesetzt.
Chemikaliengesetz
Das Chemikaliengesetz ist die deutsche Rechtsgrundlage zum gesamten Chemikalienrecht. Es enthält u.a. Durchführungsvorschriften zu den EU-Verordnungen REACH, CLP, BiozidVO, Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen sowie Vorschriften zur Guten Laborpraxis. Es gibt Bußgeldrahmen und Strafhöhen für Verstöße gegen alle Verordnungen vor, die aufgrund des Chemikaliengesetzes erlassen worden sind.
Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung enthält vor allem Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern bei der Tätigkeit mit Gefahrstoffen. Die Gefahrstoffverordnung und die technischen Regeln für Gefahrstoffe regeln aber auch nationale Aspekte im Bereich Chemikaliensicherheit, insbesondere Übergangsbestimmungen bis zum Inkrafttreten von EU-Verordnungen oder Aspekte, die nicht durch europäisches Recht geregelt sind und nationale Ausnahmen (z.B. nationale Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen oder auch nationale Ausnahmen von den Beschränkungsregelungen nach REACH).
Chemikalien-Sanktionsverordnung
Die Chemikalien-Sanktionsverordnung definiert Straf- und Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die wichtigsten EU-Verordnungen zum Chemikalienrecht.
Chemikalien-Verbotsverordnung: Chemikalienhandel – besondere Abgabevorschriften (ChemVerbotsV)
Einige Chemikalien unterliegen in Deutschland aufgrund ihrer Gefährlichkeit besonderen Abgabeverboten und Beschränkungen. Wer mit solchen Chemikalien handelt, braucht eine behördliche Erlaubnis oder muss den geplanten Handel der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Die Chemikalien-Verbotsverordnung beschreibt, wann und wie Abgabedokumentationen geführt werden müssen, welche Sachkunde benötigt wird und für welche Stoffe ein Selbstbedienungsverbot gilt.
Farben und Lacke – Grenzwerte für Lösungsmittel
Der Lösungsmittelgehalt in Farben und Lacken für bestimmte Verwendungszwecke ist begrenzt, um Luftverschmutzung zu verhindern bzw. zu verringern. Da viele organische Lösungsmittel gesundheitliche Beschwerden verursachen können, dient die Begrenzung der Lösungsmittel insbesondere auch dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. Daher ist das Inverkehrbringen bestimmter Farb- und Lackprodukte, deren Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen verbindliche Höchstwerte überschreitet, verboten. Die Produkte müssen darüber hinaus eindeutig gekennzeichnet sein.
- Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)
Klimaschutz: Verordnungen zum Schutz des Klimas und der Ozonschicht
Die Europäische Union hat sich verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasen zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden auf EU- und nationaler Ebene Bestimmungen zur Verhinderung und Minimierung der Emission dieser fluorierten Treibhausgase erlassen.
Zum Schutz der stratosphärischen Ozonschicht vor Zerstörung durch langlebige chlor- und bromhaltige Verbindungen wie Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und Halon wurde im Jahr 1987 das Montrealer Protokoll unterzeichnet. Dies wurde in Europa und Deutschland durch verschiedene Verordnungen mit Regelungen zu ozonabbauenden Stoffen umgesetzt.
- Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase im Amtsblatt der EU veröffentlicht (In Kraft seit 11. März 2024)
Folgende Durchführungsverordnungen (DV) sind veröffentlicht:
- DV (EU) 2024/2174 - Kennzeichnung (in Kraft ab 23.09.2024, gültig ab 01.01.2025)
- DV (EU) 2024/2195 - Berichterstattung (in Kraft ab 24.09.2024)
- DV (EU) 2024/2215 - Mindestanforderungen für Personenzertifikate in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons (in Kraft ab 29.09.2024)
- DV (EU) 2024/2473 - Registrierung im F-Gas-Portal (in Kraft ab 09.10.2024)