Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Biozidrecht und Biozidprodukte

Ein Arbeiter in PSA bringt Biozid aus

Biozidrecht und Biozidprodukte

Rattengift, Insektensprays oder Desinfektionsmittel sind Beispiele für die vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten von Biozidprodukte. Diese unterliegen in der Europäischen Union (EU) einheitlichen Regeln. 

Hauptgruppen von Biozidprodukten

Biozidprodukte lassen sich in vier Hauptgruppen unterteilen: 

  • Desinfektionsmittel und allgemeine Biozidprodukte,
  • Schutzmittel, 
  • Schädlingsbekämpfungsmittel und 
  • sonstige Biozidprodukte. 

Nur mit Zulassungs- oder Registriernummer

Sie dürfen in Deutschland nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden,

  • wenn sie bereits zugelassen sind oder
  • aufgrund von Übergangsregelungen während eines laufenden Entscheidungsverfahrens
    • über die Genehmigung der enthaltenen Wirkstoffe
    • über einen fristgerecht gestellten Zulassungsantrag.

Biozidprodukte, die in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen:

  • wenn sie bereits zugelassen sind, eine Zulassungsnummer, oder
  • wenn sie den oben genannten Übergangsregelungen unterliegen, eine Registriernummer tragen.

Die Biozid-Verordnung 

Die Biozid-Verordnung (VO (EU) Nr. 528/2012) regelt die Zulassung, die Kennzeichnung, den Verkauf und die Abgabe (Bereitstellung auf dem Markt) sowie die Verwendung von Biozidprodukten in der EU. Daher betrifft die Verordnung sowohl Hersteller, Importeure, Händler, Inverkehrbringer als auch Verwender von Biozidprodukten. Das Ziel der Verordnung ist es, das Bereitstellen von Biozidprodukten auf dem Markt und die Verwendung innerhalb der Europäischen Union zu harmonisieren. Gleichzeitig soll die Verordnung die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt schützen. 

Produktarten

Die Biozid-Verordnung kategorisiert Biozidprodukte nach ihren möglichen Verwendungen in sogenannte Produktarten. Es können jedoch nur Biozide zugelassen werden, deren enthaltene Wirkstoffe für die jeweilige Produktart genehmigt worden sind. 

Ausnahmeregelungen

Ausnahmeregelungen erlauben es für einen begrenzten Zeitraum unter anderem, Biozidprodukte zu verwenden, um eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder für die Umwelt einzudämmen. Dies setzt voraus, dass die Gefahr mit anderen Mitteln nicht reduziert werden kann.

Kennzeichnung und Verpackung

Die Biozid-Verordnung (Artikel 69) definiert für Biozidprodukte neben den allgemeinen Anforderungen nach der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging of Chemicals, VO (EG) Nr. 1272/2008) weitere Vorschriften zur Kennzeichnung und Verpackung. Hiernach muss die Verpackung von Biozidprodukten so gestaltet sein, dass sie auf Kinder nicht attraktiv wirkt und dass eine Verwechselung mit Lebensmitteln, einschließlich Getränken, oder Futtermitteln nahezu ausgeschlossen ist. 

Weder irreführend noch verharmlosend

Der Zulassungsinhaber eines Biozidproduktes (aber auch in Deutschland der Lieferant) muss sicherstellen, dass alle notwendigen Angaben auf dem Kennzeichnungsetikett deutlich lesbar und unverwischbar sowie, hinsichtlich der möglichen Risiken, nicht irreführend sind. Verharmlosende Formulierungen wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“ oder „tierfreundlich“ sind nicht zulässig. 

Für die Werbung zu Biozidprodukten gelten gesonderte Bestimmungen (Artikel 72).

Mit Biozidprodukten behandelte Waren

Des Weiteren enthält die Biozid-Verordnung Regelungen für die Verwendung von Waren, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder in die bewusst ein oder mehrere Biozidprodukte eingearbeitet wurden. Waren dürfen nur mit Biozidprodukten behandelt werden, die in der EU genehmigte Wirkstoffe enthalten.

Für behandelte Waren gelten Kennzeichnungsvorschriften, sofern behauptet wird, dass die behandelte Ware biozide Eigenschaften hat oder sofern es die Genehmigung des Wirkstoffes vorschreibt.

Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)

Enthalten Biozidprodukte Altwirkstoffe, die unter die Übergangsregelungen fallen, dürfen diese für eine Übergangszeit zulassungsfrei auf dem Markt bereitgestellt werden. Für diese Übergangszeit ist in Deutschland eine Meldung des Biozidproduktes bei der Bundesstelle für Chemikalien gemäß der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) notwendig.

Abgabevorschriften

Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung enthält darüber hinaus Abgabevorschriften. Zugelassene Biozidprodukten dürfen nur an die Verwenderkategorie abgegeben werden, die das Produkt nach der Zulassung auch verwenden darf. Ab 2025 gelten für die Abgabe bestimmter Biozidprodukte ausgewählter Produktarten stringentere Vorgaben. 

Mitteilungspflicht für Hersteller und Einführer nach Deutschland

Die ChemBiozidDV sieht vor, dass  die jährliche Menge der in Deutschland auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Biozidprodukte (§ 16 ChemBiozidDV) anzugeben ist. Mitteilungspflichtig sind Hersteller und Einführer, die Biozidprodukte in Deutschland auf dem Markt bereitstellen oder ausführen.