Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Chemikalien-Verbotsverordnung

Eine steigende Diagonale gelegt aus Würfel mit Pfeilen, die nach rechts zeigen, schneidet das Bild. Auf der Diagonalen sitzt zuerst ein gelber Würfel mit einem Ausrufezeichen in einem Dreieck, rechts daneben ein roter Würfel mit einem Ausrufezeichen in einem Dreieck und nah rechts daneben ein schwarzer Würfel mit einem Verbotskreuz.

Chemikalien-Verbotsverordnung

Chemikaliensicherheit

Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt bundesweit das Inverkehrbringen, insbesondere den Verkauf von Chemikalien mit einem sehr hohen Gefahrenpotenzial. Sie definiert darüber hinaus bestimmte nationale Verbote und Beschränkungen.

Die Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse.

Die Verordnung definiert insbesondere:

  • Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind.
  • Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese enthalten oder freisetzen können

Als gefährlich gekennzeichnete Stoffe und Gemische

Unter die Abgabebestimmungen der Chemikalien-Verbotsverordnung fallen solche gefährlichen Stoffe und Gemische, die nach der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging of Chemicals, VO (EG) Nr. 1272/2008) mit einem Gefahrenpiktogramm zu kennzeichnen sind. Das betrifft

  • das Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf). Dies bedeutet in der Regel eine Einstufung als toxisch bzw. akut toxisch.
Gefahrstoffsymbol Akute Toxizität
  • das Gefahrenpiktogramm GHS08 (Korpus/Gesundheitsgefahr).
Gefahrstoffsymbol Gesundheitsschädlich
  • das Signalwort "Gefahr" sowie eines oder mehrere der folgenden Gefahrenhinweise:
  • H340 - Kann genetische Defekte verursachen.
  • H350 - Kann Krebs erzeugen.
  • H350i - Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
  • H360 - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.
  • H360F - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
  • H360D - Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
  • H360FD - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
  • H360Fd - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
  • H360Df - Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
  • H370 - Schädigt die Organe.
  • H372 - Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.

Abgabe nicht ohne Erlaubnis

Wer beabsichtigt, die auf diese Weise gekennzeichneten Stoffe bzw. Gemische abzugeben, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Darüber hinaus muss er die vollständigen Abgabebestimmungen der Chemikalien-Verbotsverordnung einhalten. 

Anzeige kann in bestimmten Fällen ausreichen

Bei einer Abgabe solcher Stoffe und Gemische ausschließlich an 

  • Wiederverkäufer (bspw. andere Händler), 
  • berufsmäßige Verwender (in der Regel gewerbliche Anwender) und/oder 
  • öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten (bspw. Universitäten) 

reicht es aus, die Abgabe bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. In diesem Fall gelten außerdem reduzierte Abgabevorschriften.

Einige Stoffe und Gemische sind von den oben genannten Anforderungen ausgenommen. Hierunter fallen vor allem die meisten Kraftstoffe und Heizöle sowie die Nachfüllbehälter von elektronischen Zigaretten.

Zusätzliche nationale Verbote und Beschränkungen 

Die meisten Verbote bzw. Beschränkungen bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sind in der Europäischen Union in Anhang XVII der REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, VO (EG) Nr. 1907/2006) geregelt. Die Chemikalien-Verbotsverordnung definiert zusätzliche, nationale Verbote und Beschränkungen, die nicht Bestandteile der REACH-Verordnung sind.

Diese Verbote und Beschränkungen finden sich in Anlage 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung

Sachkunde erforderlich

Im Rahmen eines Antrags auf Erlaubnis bzw. einer Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die im Besitz der notwendigen Sachkunde nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung ist. 

Der Nachweis der Sachkunde erfolgt üblicherweise über die erfolgreiche Teilnahme an einer Sachkundeprüfung. Die Prüfungsfragen werden einem bundesweit abgestimmten Fragenkatalog entnommen. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) hat den „Gemeinsamer Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung“ im Internet veröffentlicht. Die BLAC aktualisiert diesen regelmäßig, bspw. aufgrund von Gesetzesänderungen. 

Eine Übersicht der bundesweit anerkannten Einrichtungen, die Sachkundeprüfungen durchführen, findet sich auf der Internetseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC). Auf dieser Seite ist auch der aktuelle Fragenkatalog abrufbar:

In Nordrhein-Westfalen führt die Bezirksregierung Düsseldorf regelmäßig Sachkundeprüfungen durch. Für die Teilnahme an dieser (gebührenpflichtigen) Prüfung ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung kann über die E-Mail-Adresse chemikalienrecht [at] brd.nrw.de (chemikalienrecht[at]brd[dot]nrw[dot]de) bei der Bezirksregierung Düsseldorf erfolgen. In der Anmeldung sollte insbesondere die Art der gewünschten Sachkundeprüfung genannt werden, zum Beispiel Prüfung für die eingeschränkte oder umfassende Sachkunde.

Die Abgabebestimmungen

Die §§ 8 bis 10 der Chemikalien-Verbotsverordnung regeln die Abgabe der betroffenen Stoffe und Gemische. Sie bestimmen unter anderem, dass die Abgabe im Rahmen einer Erlaubnis nur durch eine sachkundige Person erfolgen kann, die im abgebenden Betrieb beschäftigt sein muss. Außerdem ist die Identität des Erwerbers festzustellen und ein sogenanntes Abgabebuch zu führen. Dieses kann auch in digitaler Form vorliegen. Ferner ist die erlaubnispflichtige Abgabe im Versandhandel wie auch in Form vom Selbstbedienung oder durch Verkaufsautomaten untersagt. 

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes 

Die Zuständigkeiten für die Chemikalien-Verbotsverordnung ergeben sich aus der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG).

Kreisordnungsbehörden bei Erlaubnisanträgen

Für Erlaubnisanträge von Unternehmen ist die Kreisordnungsbehörde (Kreis bzw. kreisfreie Stadt) zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat.

Aufgaben der Arbeitsschutzverwaltung 

Die Anzeige im Sinne der Chemikalien-Verbotsverordnung hat das Unternehmen wiederum an die Bezirksregierung zu richten, in dessen Aufsichtsbezirk es liegt. Die Bezirksregierungen sind ferner für die Anerkennung von Einrichtungen zuständig, die Sachkundeprüfungen und Fortbildungen im Sinne der Chemikalien-Verbotsverordnung durchführen wollen.

Chemikalien-Verbotsverordnung Rechtliche Grundlagen