Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Ein Chemikalienbehälter mit Gefahrenpiktogrammen auf dem Label

CLP-Verordnung

Chemikaliensicherheit

Eine einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien ist eine der Grundvoraussetzungen für den sicheren Umgang mit Chemikalien. Die europaweit geltende CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging of Chemicals) wurde 2008 verabschiedet und legt einheitliche Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und die Verpackung von gefährlichen Chemikalien fest.
Zusätzlich sind mit einer Delegierten Verordnung seit dem 20.04.2023 weitere Gefahrenklassen für ED- und PBT-, vPvB-, PMT- und vPvM-Stoffe eingeführt worden. 

Aufgrund des fortschreitenden weltweiten Handels mit Chemikalien wurde bereits 1992 auf UN-Ebene ein weltweit einheitliches Einstufungs- und Kennzeichnungssystem als Ziel definiert. Durch dieses System soll erreicht werden, dass Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen von Chemikalien überall gleich beurteilt und gekennzeichnet werden. In Europa wurde dieses System mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) verbindlich umgesetzt. Die Abkürzung CLP steht für den englischen Titel der Verordnung "Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures ".

Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem führte zu weitreichen Änderungen bei der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Zum 01.06.2017 endeten die letzten Übergangsfristen und alle in Verkehr gebrachten Produkte müssen nun gemäß der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sein.

Nachgeschaltete Anwenderinnen und Anwender werden auf Gefahren, die von Stoffen und Gemischen ausgehen, mit Hilfe von standardisierten Hinweisen und Piktogrammen auf Kennzeichnungsetiketten sowie in Sicherheitsdatenblättern (REACH-VO Art. 31 i. V. m. Anhang II) hingewiesen.

Gefahrensymbole und Signalwörter

Gefährliche Chemikalien müssen entsprechend der CLP-Verordnung mit den sogenannten Piktogrammen gekennzeichnet werden.

Gefahrstoffsymbol Akute Toxizität
Gefahrstoffsymbol Gesundheitsschädlich
Gefahrstoffsymbol Achtung
Gefahrstoffsymbol Enzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Gefahrstoffsymbol Entzündliche Stoffe
Gefahrstoffsymbol Explodierende Bombe
Gefahrstoffsymbol Unter Druck stehende Gase
Gefahrstoffsymbol Umweltschädlich
Gefahrstoffsymbol Hautätzend

Ergänzt werden die Gefahrenpiktogramme durch die Signalworte, die das Ausmaß der Gefahr angeben: "Gefahr" und "Achtung". Das Signalwort "Gefahr" weist im Gegensatz zum Signalwort „Achtung“ auf eine größere Gefährdung hin.
Gefahrenhinweise, im englischen als Hazard Statements bezeichnet (H-Sätze) und Sicherheitshinweise im englischen als Precautionary Statements (P-Sätze) bezeichnet, geben weitere Informationen zur sicheren Verwendung.

Einstufung und Meldung von chemischen Stoffen

Durch die CLP-Verordnung mussten alle chemischen Stoffe bis zum 1. Dezember 2010 nach dem neuen System eingestuft werden. Diese CLP-Einstufungen mussten für zahlreiche Stoffe bis zum 3. Januar 2011 der Europäischen Chemikalienagentur gemeldet werden.
Importeure und Hersteller müssen gefährliche Stoffe, die sie als solche oder in Gemischen in Verkehr bringen wollen, unabhängig von deren Menge melden. Darüber hinaus müssen Importeure und Hersteller Stoffe, die der Registrierung gemäß REACH-Verordnung unterliegen, melden, wenn sie diese in Verkehr bringen. Bestehende Registrierungen von in Verkehr gebrachten Stoffen müssen gegebenenfalls aktualisiert werden.
Seit dem 1. Dezember 2010 müssen Stoffe innerhalb eines Monats nach ihrem Inverkehrbringen gemeldet werden.

Wichtige Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe oder Gemische: Aufmachung und Gestaltung  

Die CLP-Verordnung enthält Regelungen zur Gestaltung von Verpackungen und Etiketten im Hinblick auf eine klare Gefahrenkommunikation. Nach Artikel 25 Absatz 4 der CLP-Verordnung dürfen auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung von als gefährliche eingestuften Stoffen/Gemischen keine irreführenden Angaben erscheinen:

  • wie zum Beispiel „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder
  • alle sonstigen Hinweise, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften hinweisen oder nicht mit der Einstufung im Einklang stehen.

Eine Übersicht mit Beispielen für Verpackungen, die nicht den oben genannten Kriterien zur Kennzeichnung oder zur Aufmachung entsprechen, wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Nordrhein-Westfalen erstellt (Übersicht: Beispiele für irreführende Verpackungen). Sie enthält Beispiele für:

  • verharmlosenden oder irreführenden Angaben oder Verpackungen
  • Verpackungen, die eine Verwechselungsgefahr darstellen
  • Verpackungen, die aktive Neugier von Kindern erwecken

Kindergesicherte Verpackung

Produkte, die bestimmte sehr gefährliche Stoffe oder Gemische enthalten und die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, müssen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen verschlossen sein (Artikel 35 Absatz 2 sowie Anhang II der CLP-Verordnung). Diese wichtige Anforderung des Schutzes einer besonders empfindlichen Verbrauchergruppe, der Kinder, gilt für Chemikalien, die z.B. in Haushaltsreinigern oder Heimwerkerprodukten verwendet werden.

CLP-Verordnung Rechtliche Grundlagen