Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische (CLP)

Eine Laborantin prüft ein Dokument

Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische (CLP)

Chemikaliensicherheit

Hersteller in der Europäischen Union (EU) und Importeure in die EU stufen Stoffe nach den Kriterien der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging of Chemicals) ein. Sie stehen am Beginn der Lieferkette und haben deshalb die Pflicht, mögliche physikalische, Gesundheits- oder Umweltgefahren ihrer Stoffe zu ermitteln und diese in der Lieferkette durch entsprechende Kennzeichnung sowie Erstellung und Weitergabe von Sicherheitsdatenblättern zu kommunizieren. 

Die Einstufungskriterien nach CLP

Im Anhang I der CLP-Verordnung finden sich für Hersteller in der EU und Importeure die entsprechenden Kriterien, um Stoffe einzustufen. Der Anhang gliedert sich in einzelne Abschnitte zu allen Gefahrenklassen und -kategorien, die unter der CLP-Verordnung relevant sind. Eine Übersicht findet sich hier: https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/CLP/Einstufung/Gefahrenklassen-Gefahrenkategorien.html.

Im Jahr 2023 wurden folgende vier Gefahrenklassen neu eingeführt:

  • Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit
  • Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt
  • persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften
  • persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften

Um eine Selbsteinstufung vorzunehmen, muss der Einstufer alle verfügbaren Informationen erheben und bezüglich ihrer Eignung und Belastbarkeit bewerten. Anschließend beurteilt er die Informationen in Bezug auf die entsprechenden Kriterien und nimmt die Einstufung vor. 

Kontinuierliche Aktualisierung und Erweiterung

Für manche Stoffe gibt es rechtsverbindliche Einstufungen. Diese müssen alle Lieferanten berücksichtigen. Die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffs bedeutet, dass dieser Stoff für den Geltungsbereich der CLP-Verordnung und bestimmte Gefahreneigenschaften einheitliche, gesetzlich festgelegte Gefahrenkategorien, H-Sätze, Piktogramme und ein festgelegtes Signalwort hat. Diese harmonisierten Einstufungen sind im Anhang VI der CLP-Verordnung enthalten. Da im Lauf der Zeit neue Informationen zu Stoffen und ihren Gefahren verfügbar werden, wird der Anhang VI durch sogenannte Anpassungen an den technischen Fortschritt (Adaptation to Technical Progress, ATP) regelmäßig aktualisiert und erweitert.

Nachgeschaltete Anwender, in diesem Fall die Formulierer von Gemischen, sind verantwortlich für die Einstufung ihrer Gemische. Die Einstufungen der dabei verwendeten Stoffe bilden dafür wichtige Grundlagen. Bei Gesundheits- und Umweltgefahren kann die Einstufung eines Gemisches in der Regel aus der Einstufung der Inhaltsstoffe abgeleitet werden. Sofern Daten am Gemisch selbst verfügbar sind haben sie Vorrang vor anderen Einstufungssystematiken. Physikalische Gefahren sind am Gemisch selbst zu bestimmen.

Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische (CLP) Rechtliche Grundlagen

  • Allgemeine Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten: Artikel 4 
  • Einstufungs­kriterien: Anhang I 
  • Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente: Anhang III 
  • Auflistung der harmonisiert eingestuften Stoffe: Anhang VI