Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Chemikalien (CLP)

Ein Chemikalienbehälter mit Gefahrenpiktogrammen auf dem Label

Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Chemikalien (CLP)

Chemikaliensicherheit

Bei als gefährlich eingestuften Stoffen oder Gemischen gewährleisten alle Lieferanten in der Lieferkette, vom Hersteller, Importeur bis zum Händler, dass der Stoff oder das Gemisch vor seinem Inverkehrbringen gemäß der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging of Chemicals, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Titel III und IV) gekennzeichnet und verpackt ist.

Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische

Als gefährlich eingestufte Stoffe oder Gemische müssen zur Gefahrenkommunikation mit einem Kennzeichnungsetikett gemäß den Vorschriften der CLP-Verordnung versehen sein. Diese Vorschriften regeln den Inhalt des Kennzeichnungsetiketts, die Anordnung der verschiedenen Kennzeichnungselemente sowie die Angaben zur Mindestgröße und Lesbarkeit des Etiketts. In Deutschland muss die Kennzeichnung in deutscher Sprache erfolgen. Die Kennzeichnung ist neben dem Sicherheitsdatenblatt das wichtigste Mittel zur Gefahrenkommunikation. 

Für bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische schreibt die CLP-Verordnung zusätzliche Kennzeichnungselemente vor (Artikel 25 Abs. 1 in Verbindung mit den Kriterien dem Anhangs II, Teil 1). Die Verordnung stellt auch Anforderungen an die Gefahrenkommunikation zum Beispiel bei der Werbung oder beim Angebot im Internet für ein gefährliches Gemisch (Artikel 48).

Überblick über die Kennzeichnungsanforderungen

Einen Überblick über die Kennzeichnungsanforderungen bietet das „REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden“ bei der  Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. 

Geeignet verpackt und sicher verschlossen

Verpackungen und Verschlüsse gefährlicher Stoffe oder Gemische müssen sicher und geeignet sein. Die Materialien von Verpackung und Verschlüssen dürfen nicht so beschaffen sein, dass sie vom Inhalt beschädigt werden und mit diesem zu gefährlichen Verbindungen reagieren können. Verpackungen und Verschlüsse müssen sicherstellen, dass der Inhalt bei normalerweise auftretenden Belastungen bei der Handhabung und bei wieder verschließbaren Verpackungen auch bei mehrfacher Benutzung nicht austritt.

Für bestimmte gefährliche Chemikalien gibt es bei der Abgabe an die breite Öffentlichkeit Regeln für die Ausstattung einer Verpackung mit einem kindergesicherten Verschluss und/oder einem tastbaren Gefahrenhinweis für sehbehinderte Personen.

Verbot irreführender Angaben 

Nach Artikel 25 Abs. 4 der CLP-Verordnung dürfen auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung von als gefährlich eingestuften Stoffen und Gemischen keine irreführenden Angaben erscheinen. Dazu gehören beispielsweise  

  • Begriffe wie „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“,
  • sonstige Hinweise auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften oder
  • Hinweise, die nicht mit der Einstufung vereinbar sind.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen haben eine Übersicht mit Verpackungen erstellt, die nicht den oben genannten Kriterien zur Kennzeichnung oder zur Aufmachung entsprechen (Übersicht: Beispiele für irreführende Verpackungen). Die Übersicht enthält Beispiele für:

  • verharmlosende oder irreführende Angaben oder Verpackungen
  • Verpackungen, die eine Verwechselungsgefahr darstellen
  • Verpackungen, die aktive Neugier bei Kindern wecken

Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Chemikalien (CLP) Rechtliche Grundlagen