
F-Gase und ozonabbauende Stoffe
Chemikaliensicherheit
Die Europäische Union (EU) hat sich durch Anerkennung des Klimaschutzprotokolls von Kyoto sowie des Paris Agreements verpflichtet, den Ausstoß von schädlichen Treibhausgasen zu senken. Zu diesem Zweck wurden auf EU- und nationaler Ebene Bestimmungen erlassen, um Emissionen von fluorierten Treibhausgasen sowie von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zu verhindern und zu minimieren.
Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen
Die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung, ChemKlimaschutzV) verpflichtet Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, diese auf Dichtheit zu kontrollieren und Leckagen so schnell wie möglich zu reparieren.
Nur mit Sachkundebescheinigung
Enthalten ortsfeste und mobile Anlagen bestimmte fluorierte Treibhausgase, muss das für Tätigkeiten wie Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung, Installation oder Instandhaltung/Wartung eingesetzte Personal gemäß der ChemKlimaschutzV über eine entsprechende Sachkundebescheinigung verfügen.
Pflicht zur Zertifizierung
Führen Unternehmen die oben genannten Tätigkeiten an zum Beispiel ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzeinrichtungen durch, müssen diese eine Zertifizierung vorweisen. In Nordrhein-Westfalen kann diese Unternehmenszertifizierung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 56 – Chemikaliensicherheit) beantragt werden.
Inverkehrbringen und Verwendung von fluorierten Treibhausgasen
Die F-Gas-Verordnung (VO (EU) Nr. 2024/573) regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) in der EU. Durch die Verordnung werden schrittweise die erlaubten Verkaufsmengen von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) bis zum Jahr 2050 auf Null gesetzt. Außerdem enthält die Verordnung Verbote für die Verwendung von F-Gasen und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten.
Illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen unterbinden
Hersteller, Einführer und das Handwerk weisen seit Jahren auf einen illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen hin. Ohne wirksame nationale Maßnahmen führe dieser dazu, dass das europäische Quotensystem unterlaufen werde. Die einschlägigen Vorschriften der F-Gas-Verordnung knüpfen an das erstmalige Bereitstellen auf dem EU-Markt an.
Die Vollzugsbehörden finden die betreffenden Gase, Erzeugnisse oder Einrichtungen in der Praxis jedoch überwiegend bei nachgeschalteten Händlern und Anwendern vor. Diese sind von den Vorschriften der F-Gas-Verordnung nicht unmittelbar betroffen und können häufig auch keine Aussagen darüber treffen, ob diese eingehalten werden.
Dokumentationspflicht über die gesamte Lieferkette
Die dritte Änderung des Chemikaliengesetzes im Jahr 2021 beseitigt diese Hindernisse bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen. Betroffen sind Erzeugnisse, Einrichtungen, Behälter und teilfluorierte Kohlenwasserstoffe. Die Unternehmen in Deutschland sind verpflichtet, die Lieferkette sämtlicher Akteure zu dokumentieren. Diese Begleitdokumentation soll es den Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden erleichtern, die Legalität der betreffenden Waren zu bewerten.
Registrierung auf Portal erforderlich
Für Unternehmen stellt die Europäische Kommission das sogenannte F-Gas-Portal zur Verfügung. Unternehmen müssen sich im Portal registrieren. Sie können dieses dann nutzen, um
- eine Lizenz für die Ein- und Ausfuhr von F-Gasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, zu beantragen,
- sich im HFKW-Register zu registrieren,
- HFKW-Quoten zu beantragen, die Zuteilung von KFKW-Quoten zu erwirken und ihre Quoten zu verwalten und
- in Bezug auf fluorierte Treibhausgase gemäß der Verordnung Bericht zu erstatten.
Die Europäische Kommission stellt eine Anleitung zur Registrierung im F-Gas-Portal zur Verfügung.
Ozonabbauende Stoffe
Um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, hat die Europäische Kommission mit der Ozon-Verordnung (VO (EU) Nr. 2024/590) Regelungen für ozonabbauende Stoffe festgelegt. Durch diese Regelungen soll die Produktion und Verwendung von ozonabbauenden Stoffen auf ein Mindestmaß beschränkt bzw. möglichst eingestellt werden. Die Verordnung gilt für sogenannte geregelte Stoffe und neue Stoffe sowie für Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen.
Besondere Vorsicht bei FCKW
Alte Kühlgeräte und Feuerlöscher können Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) als Kälte- bzw. Löschmittel enthalten. Diese Stoffe schädigen die Ozonschicht erheblich und fallen daher unter die Bestimmungen der Ozon-Verordnung. Die Abgabe eines ausgedienten Kühlschranks mit einem FCKW-haltigen Kühlmittel an Dritte, auch über das Internet, verstößt gegen die Ozon-Verordnung. Dieser Verstoß kann den Tatbestand einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne der Chemikaliensanktions-Verordnung in Verbindung mit dem Chemikaliengesetz erfüllen. Die maximale Bußgeldhöhe liegt bei 50.000,00 Euro. Bei Straftaten droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.