
Farben und Lacke - Grenzwerte für Lösungsmittel
Chemikaliensicherheit
Die deutsche Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) begrenzt den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (Volatile Organic Compounds, VOC) in Farben und Lacken. Das Ziel der Verordnung ist es, Luftverschmutzung zu verhindern bzw. zu verringern.
Die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
Unter die ChemVOCFarbV fallen
- Farben und Lacken zur Beschichtung von Bauwerken,
- ihrer Bauteile (zum Beispiel Fenster und Türen) und dekorativen Bauelemente sowie
- Produkte der Fahrzeugreparaturlackierung.
Überschreitet der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt) in Farben und Lacken verbindliche Höchstwerte, dürfen diese nicht in Verkehr gebracht werden.
Ausnahmen für denkmalgeschützte Häuser und Oldtimer
Davon ausgenommen ist die ausschließliche Verwendung für die Restaurierung und Instandhaltung von denkmalgeschützten Gebäuden und Oldtimerfahrzeugen. Für diesen Verwendungszweck ist eine einzelfallbezogene Erlaubnis der jeweils zuständigen Bezirksregierung notwendig. Diese darf nur für den Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen an Farben und Lacken, deren VOC-Gehalt die gesetzlichen Grenzwerte überschreitet, erteilt werden.
Verantwortung des Verkäufers
Der Inverkehrbringer ist dafür verantwortlich, dass seine Produkte die vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten bzw. dass die von ihm verkaufte Ware unter die Ausnahmeregelungen der Verordnung fällt. Verstößt er gegen diese Bestimmungen, macht sich der Verkäufer strafbar.
Kennzeichnung von Farben und Lacken
Die ChemVOCFarbV schreibt ferner eine eindeutige Kennzeichnung vor. Diese muss sowohl den VOC-Gehalt in g/l als auch den Grenzwert abbilden. Der Inverkehrbringer muss sicherstellen, dass die Produkte entsprechend den Vorgaben gekennzeichnet sind. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Farben und Lacke - Grenzwerte für Lösungsmittel Rechtliche Grundlagen
Hier finden Sie weitere Informationen
- Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
- TRGS 517: Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden
- Informationen der Europäischen Kommission
- Informationen zur Gebrauchstauglichkeit lösemittelarmer Lacke des Umweltbundesamtes