Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Farben und Lacke - Grenzwerte für Lösungsmittel

Auf vier Farbdosen liegen vier Pinsel. Der Hintergrund unter den Dosen ist jeweils in der Farbe, die in der Dose enthalten ist.

Farben und Lacke - Grenzwerte für Lösungsmittel

Chemikaliensicherheit

Die deutsche Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) begrenzt den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (Volatile Organic Compounds, VOC) in Farben und Lacken. Das Ziel der Verordnung ist es, Luftverschmutzung zu verhindern bzw. zu verringern.

Die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

Unter die ChemVOCFarbV fallen 

  • Farben und Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, 
  • ihrer Bauteile (zum Beispiel Fenster und Türen) und dekorativen Bauelemente sowie 
  • Produkte der Fahrzeugreparaturlackierung.

Überschreitet der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt) in Farben und Lacken verbindliche Höchstwerte, dürfen diese nicht in Verkehr gebracht werden. 

Ausnahmen für denkmalgeschützte Häuser und Oldtimer

Davon ausgenommen ist die ausschließliche Verwendung für die Restaurierung und Instandhaltung von denkmalgeschützten Gebäuden und Oldtimerfahrzeugen. Für diesen Verwendungszweck ist eine einzelfallbezogene Erlaubnis der jeweils zuständigen Bezirksregierung notwendig. Diese darf nur für den Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen an Farben und Lacken, deren VOC-Gehalt die gesetzlichen Grenzwerte überschreitet, erteilt werden. 

Verantwortung des Verkäufers

Der Inverkehrbringer ist dafür verantwortlich, dass seine Produkte die vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten bzw. dass die von ihm verkaufte Ware unter die Ausnahmeregelungen der Verordnung fällt. Verstößt er gegen diese Bestimmungen, macht sich der Verkäufer strafbar. 

Kennzeichnung von Farben und Lacken

Die ChemVOCFarbV schreibt ferner eine eindeutige Kennzeichnung vor. Diese muss sowohl den VOC-Gehalt in g/l als auch den Grenzwert abbilden. Der Inverkehrbringer muss sicherstellen, dass die Produkte entsprechend den Vorgaben gekennzeichnet sind. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.