
Marktüberwachung in der Chemikaliensicherheit und Zuständigkeiten
Chemikaliensicherheit
Die Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz, ZustVO ArbtG) legt die Zuständigkeiten bei der Überwachung des Marktes mit Blick auf die Vorschriften und Regelungen im Bereich der Chemikaliensicherheit in NRW fest.
Die Anlage 2 der Zuständigkeitsverordnung führt sämtliche relevanten Gesetze und Verordnungen auf. Unter diese fallen insbesondere
- die europäischen Verordnungen, wie
- die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, VO (EG) Nr. 1907/2006),
- die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging of Chemicals, VO (EG) Nr. 1272/2008),
- die Biozid-Verordnung (VO (EU) Nr. 528/2012) sowie
- die nationalen Gesetze und Verordnungen, wie
- das Chemikaliengesetz,
- die Gefahrstoffverordnung,
- die Chemikalien-Verbotsverordnung oder
- die Chemikalien-Sanktionsverordnung.
Aufgaben der Kreisordnungsbehörden…
Die Kreisordnungsbehörden des Landes NRW (Kreise und kreisfreie Städte) haben im Bereich der Chemikaliensicherheit insbesondere die Aufgabe, Betriebe des Einzelhandels zu überwachen. Sie kontrollieren, ob die relevanten Vorschriften des Chemikalienrechts von den Betrieben eingehalten werden. Sie überprüfen dabei insbesondere die Kennzeichnung von im Einzelhandel angebotenen Gefahrstoffen sowie die Einhaltung besonderer Abgabevorschriften, bspw. nach der Biozid-Verordnung oder der Chemikalien-Verbotsverordnung. Die Kreisordnungsbehörden führen dazu in den Einzelhandelsbetrieben nach der Verwaltungsvorschrift Chemikaliensicherheit NRW (ChemVwV) Regelkontrollen durch.
…und der Arbeitsschutzverwaltung
Die fünf Bezirksregierungen in NRW sind im Bereich Chemikaliensicherheit insbesondere für die Überwachung von Großhandelsbetrieben, Herstellern und Importeuren zuständig. Neben der Aufgabe, die relevanten Kennzeichnungsvorschriften durchzusetzen, überwachen sie vor allem die Registrierungs-, Genehmigungs- und Zulassungsanforderungen der europäischen Verordnungen. Dazu betrifft vor allem die REACH- und Biozid-Verordnung, die sich explizit an die herstellenden bzw. importierenden Chemieunternehmen richten.
Marktüberwachungsverordnung der EU
Im Jahr 2019 trat die Marktüberwachungsverordnung (VO (EU) 2019/1020) in Kraft. Diese Verordnung gibt den EU-Mitgliedsstaaten vor, regelmäßig Marktüberwachungen durchzuführen. Unter die Marktüberwachungsverordnung fallen auch die relevanten europäischen chemikalienrechtlichen Verordnungen, wie die REACH-, CLP- und Biozid-Verordnung.
Marktüberwachungsgesetz in Deutschland
Ergänzend zu der europäischen Marktüberwachungsverordnung wurde in Deutschland 2021 das Marktüberwachungsgesetz (MüG) wirksam. Insbesondere übertrug dieses Gesetz den zuständigen Behörden die aus der Marktüberwachungsverordnung resultierenden Befugnisse. Ferner wurde im Rahmen des MüG das Deutsche Marktüberwachungsforum (DMÜF) als koordinierendes Gremium auf Bundesebene eingerichtet.
Chemikalienhandel im Internet
Über 70 Prozent des nationalen Handels findet heute im Internet statt. Dabei bieten nicht nur kommerzielle Anbieter, sondern auch Privatpersonen eine unübersehbare Palette von Waren über die verschiedensten Verkaufsplattformen an. Dieser Trend zeichnete sich schon zu Beginn der 2000er Jahre ab. Viele Nutzerinnen und Nutzer sehen das Internet als rechtsfreien Raum an. Es werden auch solche chemischen Produkte angeboten und bestellt, deren Verkauf aufgrund ihrer Gefährlichkeit entweder verboten ist oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann.
Überwachung auf Bundesebene durch Expertengruppe
Eine kontinuierliche Überwachung des Internethandels durch regional zuständige Überwachungsbehörden allein ist in diesem Kontext nicht zielführend . Auf Initiative der Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern wurde daher 2004 bei der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) eine Expertengruppe zur Überwachung des Chemikalienhandels im Internet eingerichtet. Zu den Aufgaben der Expertengruppe gehört es, bestimmte, für den Internethandel relevante Teilaspekte der Chemikaliensicherheit bundesweit zu überwachen und Funde an die örtlich zuständigen Behörden weiterzuleiten.
Zu den Aspekten, die im Internethandel überwacht werden, gehören beispielsweise
- die Verbote des Inverkehrbringens nach der Chemikalien-Verbotsverordnung,
- die besonderen Verbote und Beschränkungen von Anhang XVII der REACH-Verordnung,
- die Einhaltung der Werbebestimmungen der CLP-Verordnung und der Biozid-Verordnung, sowie
- das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten nach der Biozid-Verordnung.
Bezirksregierung Münster in NRW zuständig
In Nordrhein-Westfalen nimmt das Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung Münster die Aufgaben in der Expertengruppe wahr. Sie überwacht im Internet die Verbote des Inverkehrbringens nach der Chemikalien-Verbotsverordnung. Außerdem dient es als Kontaktstelle zur Weiterleitung der Funde anderer Teilnehmer der Expertengruppe an die örtlich zuständigen Behörden. Je nach betroffenem Gesetz bzw. betroffener Verordnung können das die Kreisordnungsbehörden oder die Bezirksregierungen sein.
Die Ergebnisse der Überwachung des Internethandels werden regelmäßig in Berichten zusammengefasst. Diese können auf Internetseite der BLAC abgerufen werden.
Chemikaliensicherheit und Zuständigkeiten Rechtliche Grundlagen
Hier finden Sie weitere Informationen
Auf der Internetseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) können im Bereich der Publikationen zusätzliche Informationen zur bundesweiten Marktüberwachung im Fachbereich Chemikaliensicherheit abgerufen werden. Auch die Berichte zur Arbeit der Expertengruppe „Internetüberwachung des Chemikalienhandels“ sind dort zu finden.