Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

POP- und PIC-Verordnung

Im Bildvordergrund ist ein grün belaubter, gesunder Ast zu sehen, im Hintergrund eine Chemiefabrik mit Schloten

POP- und PIC-Verordnung

Chemikaliensicherheit

Zur Chemikaliensicherheit gehören auch die Verbote von bestimmten persistenten (langlebigen) organischen Schadstoffen und die Bestimmungen zum Export und Import bestimmter gefährlicher Chemikalien. Beides ist durch entsprechende Verordnungen in der Europäischen Union geregelt. 

Die POP-Verordnung zu persistenten organischen Stoffen

persistente organische Schadstoffe (persistent organic pollutants, POP) verbleiben nach dem (teilweise unbeabsichtigten) Freisetzen in der Umwelt. Dort gelangen sie über die Nahrungskette auch in den menschlichen Körper, wo sie ein ernstes Risiko für die Gesundheit darstellen können. Das internationale Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) regelt die Beschränkung dieser Stoffe.

Die POP-Verordnung (VO (EU) Nr. 2019/1021) setzte die Konvention in der Europäischen Union (EU) rechtlich um. Diese Verordnung verbietet es, solche Stoffe in den Verkehr zu bringen. 

Unter die POP-Verordnung fällt beispielsweise der persistente organische Schadstoff Hexabromcyclododecan (HBCDD). HBCDD war lange das wirtschaftlich wichtigste Flammschutzmittel für Polystyrol-Dämmstoffe. Seit der Aufnahme von HBCDD in die POP-Verordnung gilt für diesen Schadstoff in der EU ein weitgehendes Handels- und Verwendungsverbot. 

Die PIC-Verordnung zum Export und Import bestimmter Chemikalien

Bestimmte gefährliche Industriechemikalien, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel sind in der EU verboten oder unterliegen strengen Beschränkungen. Sie dürfen aber beispielsweise für den Export in Nicht-EU-Länder hergestellt werden. Diese Chemikalien fallen unter das internationale Rotterdamer Übereinkommen. Für sie gilt das PIC-Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung im internationalen Handel (prior informed consent procedure). 

Die rechtliche Umsetzung in der Europäischen Union erfolgt durch die PIC-Verordnung (VO (EU) Nr. 649/2012). Wer beabsichtigt, Chemikalien zu exportieren, die unter die PIC-Verordnung fallen, benötigt eine vorherige Zustimmung durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA). Der Import solcher Chemikalien ist der ECHA in Form eines Jahresberichts anzuzeigen.  

Unter die PIC-Verordnung fallen beispielsweise bestimmte Industriechemikalien wie Benzol, Kreosot und Cyanamid, aber auch bestimmte, mittlerweile in der EU verbotene Biozid-Wirkstoffe wie Dichlorvos oder Imidacloprid. 

POP- und PIC-Verordnung Rechtliche Grundlagen

Rechtstext der POP-Verordnung (VO (EU) Nr. 2019/1021)

Die POP-Verordnung setzt das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) in der Europäischen Union um. Zusätzliche Informationen zur POP-Verordnung können auf der Internetseite der Bundesstelle für Chemikalien (BfC) abgerufen werden. 

Rechtstext der PIC-Verordnung (VO (EU) Nr. 649/2012)

Die PIC-Verordnung der Europäischen Union folgte aus dem Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren). Zusätzliche Informationen zum Ablauf dieses Verfahrens sind auf der Website der Bundesstelle für Chemikalien (BfC) abrufbar.