Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Person hält Mobiltelefon mit Logo der EU-Institution Europäische Chemikalienagentur (ECHA) vor die ECHA-Webseite. Fokus liegt auf dem Handydisplay.

REACH-Verordnung

Die Chemikaliensicherheit ist geprägt durch europaweitgültige Verordnungen. Ein zentrales Element ist die REACH-Verordnung. Diese gilt als Verordnung der Europäischen Union (EU) in Deutschland unmittelbar. REACH steht dabei für Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie Beschränkung von Chemikalien).

Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien (REACH)

Chemikalien sollen generell so hergestellt und angewendet werden, dass negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt gering bleiben. Die REACH-Verordnung schützt die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Risiken, die durch Chemikalien entstehen können. Zugleich soll sie die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie der Europäische Union stärken. Die Verordnung regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und das Verwenden sowie die Beschränkung von Chemikalien. 

Die Schwerpunkte der Verordnung sind 

  • eine allgemeine Registrierungspflicht für alle in der EU hergestellten oder eingeführten Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), 
  • die toxikologische und umwelttoxikologische Bewertung der Chemikalien durch die herstellenden oder importierenden Unternehmen und 
  • die weitergehende Regulierung bestimmter gefährlicher Stoffe. 

„Keine Daten – Kein Markt“   

Die REACH-Verordnung verpflichtet Hersteller und Importeure, die Stoffe bzw. Stoffe in Gemischen in Mengen von mehr als einer Tonne pro Jahr in der EU herstellen oder einführen, Daten über Gesundheits- und Umweltgefahren ihrer Chemikalien vorzulegen. Unter REACH gilt der Leitsatz „Keine Daten – Kein Markt“ („No Data – No Market“). Ohne Registrierung und Prüfung dürfen Stoffe nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Verantwortung hierfür liegt bei den Herstellern und Importeuren und nicht bei den Behörden. 

Die Registrierungsfristen unter REACH liefen im Mai 2018 aus, sodass mittlerweile alle registrierungspflichtigen Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur registriert sein müssen.

Behördliche Bewertung

Die Behörden bewerten bei der Registrierung eines Stoffs die durch die Industrie erhobenen Daten. Die REACH-Verordnung sieht zwei unterschiedliche Bewertungsverfahren vor:

  • Bei der Stoffbewertung (Substance Evaluation, SEV) wird geprüft, ob von einem Stoff ein Risiko ausgeht und ob es zu beherrschen ist. 
  • Im Rahmen einer Dossierbewertung (Dossier Evaluation, DEV) wird der Inhalt eines eingereichten Registrierungsdossiers geprüft.

Die Bewertung kann zu dem Ergebnis kommen, bestimmte gefährliche Stoffe weitergehend zu regulieren. Zu den möglichen Maßnahmen gehören Zulassung, Beschränkung und/oder eine strengere Einstufung des Stoffes.

Regulierung durch Zulassung und…

Die Zulassung betrifft besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC). Dabei bleibt es den Behörden vorbehalten, ausgewählte Stoffe mit besonders gefährlichen Eigenschaften auf die Kandidatenliste der ECHA für die Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung zu setzen. Mit Aufnahme dieser Stoffe in Anhang XIV legt die ECHA eine Zulassungsfrist fest. Das erste Ziel des Zulassungsverfahrens ist es, den Stoff durch einen ungefährlicheren zu ersetzen. Ist das nicht möglich, dürfen diese Stoffe nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für die jeweilige Verwendung zugelassen wurden. Dabei gelten besondere Termine und Antragsfristen.

…durch Beschränkung

Ein weiteres Ergebnis der Bewertung kann es sein, dass bestimmte gefährliche Stoffe auch in Gemischen oder Erzeugnissen beschränkt werden. Damit dürfen diese nicht oder nur mit bestimmten Einschränkungen in den Verkehr gebracht werden oder das Inverkehrbringen beinhaltet Bedingungen für die Verwendungen, zum Beispiel vorherige Schulungen. Dazu kann eine Behörde Stoffe in einem gesonderten Beschränkungsverfahren überprüfen und bewerten und bei der ECHA beantragen, diese Stoffe zu beschränken. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen können die Beschränkungsvorschläge kommentieren. Diese Abfolge ermöglicht es allen Akteuren der Lieferkette, sich in die Entscheidungsfindung einzubringen, und gewährleistet, dass das Ziel des Schutzes der Umwelt und der Gesundheit der Menschen erreicht wird. 

Das Sicherheitsdatenblatt als zentrales Instrument der Kommunikation 

Die REACH-Verordnung regelt auch die Gefahrenkommunikation innerhalb der Lieferkette von Stoffen und Gemischen. Das zentrale Instrument ist dabei das Sicherheitsdatenblatt. Der Inhalt und Aufbau eines Sicherheitsdatenblattes ist in der REACH-Verordnung festgelegt. Es enthält umfassende Informationen zum Gefährdungspotenzial und zur sicheren Verwendung der in den Verkehr gebrachten Stoffe und Gemische.