Beschränkungen
REACH-Verordnung
Die REACH-Verordnung ermöglicht es, die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen zu beschränken oder, falls notwendig, auch zu verbieten, die ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen. REACH steht dabei für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie die Beschränkung von Chemikalien).
Beschränkung von Stoffen
Beschränkungen für diese gefährlichen Stoffe sind in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführt. Sie gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Die Beschränkungen können einen Stoff als solchen als auch einen Stoff in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis betreffen. Ihnen unterliegen ferner Stoffe, die nicht registrierungs- oder zulassungspflichtig sind. Zu diesen zählen beispielsweise Stoffe, die in einer Menge von unter einer Tonne pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden, oder bestimmte Polymere.
Regeln für die Verwendung
Im Anhang XVII der REACH-Verordnung können neben Regeln zur Herstellung, zum Inverkehrbringen, einschließlich Einfuhr, oder zur Verwendung eines Stoffes, auch Verwendungsbedingungen festgelegt sein. Dazu zählen beispielsweise technische Maßnahmen, Schulungen oder Kennzeichnungen. Einige Einträge beziehen sich auf die Einstufung gemäß CLP-Verordnung (Classification, Labeling, and Packaging). Die wichtigsten Einträge sind in diesem Zusammenhang die Verbote von karzinogenen, mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen in Verbrauchergemischen oder -stoffen (Einträge 28-30).
Listen mit Beschränkungen
Eine nach Einträgen geordnete Liste der Beschränkungen der REACH-Verordnung findet sich unter https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/REACH/Verfahren/Beschraenkungsverfahren/Anhang-XVII-Beschraenkungen/Anhang-XVII-Beschraenkungen_node.html.
Eine mehr stofflich geordnete Liste befindet sich hier: https://echa.europa.eu/de/substances-restricted-under-reach.
Von den Beschränkungen ausgenommen
Nach Artikel 2 sind einige Stoffe generell vom Anwendungsbereich der REACH-Verordnung ausgenommen. Zusätzlich gelten die Beschränkungen des Anhangs XVII nicht für
- die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung. In Anhang XVII wird festgelegt, ob die Beschränkung für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung nicht gilt und für welche Höchstmengen die Ausnahme besteht,
- die Verwendung eines Stoffes in kosmetischen Mitteln im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG in Bezug auf Beschränkungen aufgrund der Risiken für die menschliche Gesundheit, mit denen sich die genannte Richtlinie befasst.
Entscheidung auf EU-Ebene
Die EU-Kommission entscheidet über neue oder Änderungen in den bestehenden Beschränkungen. Eine der Grundlagen für die Entscheidung bildet dabei das „Beschränkungsdossier“. Dieses arbeitet entweder ein Mitgliedsstaat, mehrere Mitgliedstaaten oder die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im Auftrag der Kommission aus. Weitere Grundlagen sind die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung (Committee for Risk Assessment, RAC) und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse (Committee for Socio-Economic Analysis, SEAC).
Überwachungsinstanzen
Die Arbeitsschutzverwaltung
- überwacht die Einhaltung der Beschränkungen bei Herstellenden, Importierenden und im Großhandel mit Sitz im Regierungsbezirk,
- führt stichprobenartig Marktkontrollen im Großhandel durch,
- steht für Fragen zur Herstellung, zum Import und Vertrieb von Chemikalien zur Verfügung,
- geht Beschwerden über Verstöße nach.
Die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen, in der Regel die Gesundheitsämter,
- überwachen die Einhaltung der Beschränkungen im Einzelhandel.
Beschränkungen Rechtliche Grundlagen
- Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-Verordnung
- Verstöße gegen Beschränkungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten): Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV, „Straftaten nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ bzw. „Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“)