Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)

Person hält Mobiltelefon mit Logo der EU-Institution Europäische Chemikalienagentur (ECHA) vor die ECHA-Webseite. Fokus liegt auf dem Handydisplay.

Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)

REACH-Verordnung

In der REACH-Verordnung (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) werden besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) identifiziert und in der sogenannten Kandidatenliste geführt. Werden diese SVHC in Erzeugnissen verarbeitet (zum Beispiel ein Farbstoff in einem Kunststoffprodukt), gelten für Unternehmen die Auskunftspflichten aus der Verordnung.

Besonders besorgniserregende Stoffe

Manche Stoffe können ernste Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben.  Diese können als besonders besorgniserregende Stoffe eingestuft werden. Dabei handelt es sich primär um Stoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind, und um Stoffe, die persistent (schwer abbaubar) und bioakkumulierbar (sich in lebenden Organismen anreichernd) sind. Andere, ähnlich besorgniserregende Stoffe sind beispielsweise die endokrinen Disruptoren. Diese wirken schädlich auf das Hormonsystem.

Die „Kandidatenliste“

Wird ein Stoff in der EU offiziell als sehr besorgniserregend eingestuft, wird er auf die sogenannte Kandidatenliste gesetzt. Auf dieser finden sich Stoffe, die für eine Zulassungspflicht infrage kommen. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Industrie können dieser Liste entnehmen, welche Stoffe als SVHC identifiziert wurden.

Auskunftspflicht für Unternehmen

Die Kommunikationspflichten innerhalb der Lieferkette regelt Artikel 33, Abs. 1 der REACH-Verordnung. Er verpflichtet Unternehmen, ihre gewerblichen Kunden zu informieren, falls in ihren Erzeugnissen ein ⁠Stoff⁠ der Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist. Daneben müssen sie die nötigen Informationen für einen sicheren Umgang mit diesen Erzeugnissen zur Verfügung stellen.

Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern

Verbraucherinnen und Verbraucher können beim Händler, Hersteller oder Importeur nachfragen, welche besonders besorgniserregenden Stoffe der Kandidatenliste in einem Erzeugnis⁠ enthalten sind. Gemäß Artikel 33, Abs. 2 der REACH-Verordnung müssen Händler, Hersteller und Importeure dann innerhalb von 45 Tagen kostenlos darüber Auskunft geben – unabhängig von einem möglichen Kauf.

Die Auskunftspflicht gilt, sobald die Konzentration des jeweiligen Stoffes im Erzeugnis 0,1 Massenprozent überschreitet. Sie besteht für die meisten Alltagsgegenstände wie Haushaltswaren, Textilien, Schuhe, Sportartikel, Möbel, Heimwerkerbedarf, Elektro-/Elektronikgeräte, Spielzeug, Fahrzeuge, Verpackungen etc. Es gibt für den Geltungsbereich aber auch Ausnahmen. Zu diesen gehören beispielsweise flüssige oder pulverförmige Produkte (Lacke, Farben, Wasch- und Reinigungsmittel usw.), bestimmte Medizinprodukte, Arzneimittel, Lebensmittel, Kosmetika und Futtermittel.

Informationsrechte und Kommunikationspflichten zwischen Herstellern, Handel sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern

Die REACH-Verordnung regelt erstmals die Informationsrechte im Zusammenhang mit Stoffen, deren Verwendung in Alltagsprodukten zwar nicht verboten, aber dennoch unter Umständen mit Risiken verbunden ist. Das Auskunftsrecht gilt beispielsweise für Produkte wie Textilien, Schuhe, Möbel, Büromaterial und Spielzeug. Die Verordnung bestimmt, wie und welche Informationen in der Lieferkette vom Hersteller oder Importeur an den Handel sowie Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben werden müssen. 

Produzenten und Importeure müssen seit Mitte 2011 der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) mitteilen, wenn ihre Erzeugnisse besonders besorgniserregende Stoffe enthalten.

Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Handel haben das Recht, darüber informiert zu werden, ob Produkte, wie zum Beispiel Schuhe oder Textilien, besonders besorgniserregende Stoffe enthalten. Solche gefährlichen Chemikalien können beispielsweise Krebs erzeugen oder das Erbgut schädigen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen informiert darüber mit zweisprachigen deutsch-italienischen, deutsch-türkischen und deutsch-russischen Faltblättern.

Hier finden Sie weitere Informationen

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum 0,1-Prozent-Grenzwert in Erzeugnissen

Am 10. September 2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Rechtssache C 106/14) entschieden, dass der Grenzwert für den Gehalt von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) in Erzeugnissen von 0,1 Massenprozent auch gilt, wenn sie Teil eines anderen Erzeugnisses sind. Damit müssen Produzenten, Importeure und Lieferanten den Informationspflichten gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung auch dann nachkommen, wenn der Grenzwert nur in einem Teilerzeugnis überschritten ist.

„Einmal ein Erzeugnis – immer ein Erzeugnis"

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hatte bis dahin in ihren Leitlinien die Interpretation vertreten, dass der Gehalt an SVHC immer auf die Masse des Gesamterzeugnisses zu beziehen sei. Mehrere EU-Staaten, darunter auch Deutschland und Frankreich, hatten den jetzt vom EuGH bestätigten Grundsatz vertreten „einmal ein Erzeugnis – immer ein Erzeugnis".

Ein Beispiel: Ein Fahrrad- oder Werkzeuggriff aus Kunststoff entspricht bei seiner Produktion der Erzeugnisdefinition. Wenn das Bauteil mehr als 0,1 Massenprozent eines SVHC, zum Beispiel den Weichmacher DEHP enthält, muss der Produzent oder Importeur gegenüber den Abnehmern die Informationspflichten erfüllen. Wird der Griff nun auf einen Fahrradlenker oder Hammerstiel montiert, ist der Gehalt weiterhin auf das einzelne Bauteil zu beziehen und nicht auf das neue, zusammengesetzte Erzeugnis. Der Produzent oder Importeur des Erzeugnisses muss nach der Entscheidung des EuGHs daher den Informationspflichten nachkommen, da das Einzelteil weiterhin als Erzeugnis zu betrachten ist.