Registrierung
REACH-Verordnung
Ein zentrales Element des Chemikalienrechts ist die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) der Europäischen Union (EU). Sie regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Umgang sowie die Beschränkung chemischer Stoffe in Deutschland und in Europa.
Schutz vor Risiken
Chemikalien sollen generell so hergestellt und angewendet werden, dass negative Auswirkungen auf Menschen und Umwelt gering bleiben. Die REACH-Verordnung soll die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser vor Risiken schützen, die durch Chemikalien entstehen können. Zugleich soll die Verordnung die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in der Europäischen Union stärken.
Die Schwerpunkte der Verordnung sind
- eine allgemeine Registrierungspflicht für alle in der EU hergestellten oder eingeführten Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA),
- die toxikologische und umwelttoxikologische Bewertung der Chemikalien durch die herstellenden oder importierenden Unternehmen und
- die weitergehende Regulierung bestimmter gefährlicher Stoffe.
Pflicht zur Registrierung
Bei der Europäischen Chemikalienagentur müssen alle Stoffe registriert sein, die pro Jahr in Mengen von einer Tonne oder mehr in der EU produziert oder hierher importiert werden. Stoffe in Erzeugnissen müssen nur dann registriert werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung freigesetzt werden sollen. Für Zwischenprodukte existieren reduzierte Datenanforderungen.
Die Registrierungsfristen unter REACH liefen im Mai 2018 aus, sodass mittlerweile alle registrierungspflichtigen Stoffe bei der ECHA registriert sein müssen.
Behördliche Bewertungsverfahren
Die Behörden bewerten bei der Registrierung eines Stoffs die durch die Industrie erhobenen Daten. Die REACH-Verordnung sieht zwei unterschiedliche Bewertungsverfahren vor:
- Bei der Stoffbewertung (Substance Evaluation, SEV) wird geprüft, ob von einem Stoff ein Risiko ausgeht und ob es zu beherrschen ist.
- Im Rahmen einer Dossierbewertung (Dossier Evaluation, DEV) wird der Inhalt eines eingereichten Registrierungsdossiers geprüft.
Maßnahmen zur Regulierung
Die Bewertung kann zu dem Ergebnis kommen, bestimmte gefährliche Stoffe weitergehend zu regulieren. Zu den möglichen Maßnahmen gehören dabei Zulassung, Beschränkung und/oder eine strengere Einstufung des Stoffes.
Entspricht ein Registrierungsdossier nicht den Anforderungen, stellt die ECHA Nachforderungen („Endgültige Entscheidung“, „Test-Vorschlag-Entscheidung“). Diese rechtskräftigen Entscheidungen müssen zu einem von der ECHA festgelegten Termin erfüllt sein. Werden diese Studien bzw. Daten nicht fristgerecht eingereicht, informiert die ECHA die zuständigen Durchsetzungsbehörden und bittet um die Durchsetzung der Anordnung.
Überwachung und Durchsetzung
Die jeweilige Bezirksregierung
- ist die zuständige Überwachungsbehörde für Registrierungen und
- ist verantwortlich für die reaktive Durchsetzung von ECHA-Entscheidungen, zum Beispiel bei Entscheidungen der ECHA zu Stoff- oder Dossieranforderungen.
Registrierung Rechtliche Grundlagen
- REACH-Verordnung
- Artikel 40 „Prüfung von Versuchsvorschlägen“
- Artikel 41 „Prüfung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen“
- Artikel 42 „Prüfung der vorgelegten Informationen und Weiterbehandlung der Dossierbewertung“
- Artikel 43 „Verfahren und Fristen für die Prüfung von Versuchsvorschlägen“
- Chemikaliengesetz
- § 23 ChemG „Behördliche Anordnungen“
- Sofern ein Registrant eine Information der ECHA erhält, dass eine rechtskräftige Entscheidung (zum Beispiel bei Entscheidungen der ECHA zu Stoff- oder Dossieranforderungen) nicht fristgerecht erfüllt worden ist, sollte sich der Registrant bitte mit der Arbeitsschutzverwaltung (Dezernat 56 der jeweiligen Bezirksregierung) in Verbindung setzen. Diese ist verantwortlich für die reaktive Durchsetzung von ECHA-Entscheidungen.
- § 23 ChemG „Behördliche Anordnungen“