Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Sicherheitsdatenblatt

Eine Laborantin prüft ein Dokument

Sicherheitsdatenblatt

REACH-Verordnung

Das Sicherheitsdatenblatt ist das zentrale Element der Kommunikation in der Lieferkette für gefährliche Stoffe und Gemische. Die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter sind im Artikel 31 und im Anhang II der REACH-Verordnung festgelegt. REACH steht für Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie Beschränkung von Chemikalien).

Das Sicherheitsdatenblatt als zentrale Informationsquelle…

Das Sicherheitsdatenblatt ist das zentrale Element der Kommunikation in der Lieferkette für gefährliche Stoffe und Gemische. Es liefert dem beruflichen Verwender von Chemikalien wichtige Informationen 

  • zur Identität des Stoffes oder Gemisches, 
  • zu auftretenden Gefährdungen sowie zur sicheren Handhabung und 
  • zu Maßnahmen zur Prävention und im Gefahrenfall.

Die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter sind in der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) 1907/2006) geregelt. Im entsprechendem Anhang der Verordnung ist festgelegt, welche Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sein müssen und welche Anforderungen sie zu erfüllen haben. 

…für bestimmte Stoffe und Gemische

Sicherheitsdatenblätter sind zu erstellen für

  • gefährliche Stoffe und Gemische sowie 
  • persistente (schwer abbaubar), bioakkumulierbare (Anreicherung in biologischem Material) und toxische (PBT) Stoffe und 
  • sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB) Stoffe, 
  • Stoffe, die auf der sogenannten Kandidatenliste stehen, sowie
  • für Gemische, die selbst nicht als gefährlich eingestuft sind, aber einen gefährlichen Stoff in Konzentrationen oberhalb bestimmter Grenzwerte enthalten (Artikel 31 der REACH-Verordnung).

Lieferanten in der Verantwortung

Der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches ist dafür verantwortlich, dass das Sicherheitsdatenblatt aktuell, fachlich richtig und vollständig ist. Lieferanten von Sicherheitsdatenblätter sind Hersteller, Importeure von Stoffen und Gemischen sowie Händler und nachgeschaltete Anwender. Wer eine Chemikalie umfüllt oder umetikettiert, ist ebenfalls ein Lieferant und muss ein Sicherheitsdatenblatt zu dieser Chemikalie erstellen. Die Lieferanten tragen die Verantwortung für den Inhalt, auch wenn sie es nicht selbst erstellt haben.

Das Sicherheitsdatenblatt ist dem Abnehmer spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder Gemischs kostenlos in Papierform oder elektronisch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht ausreichend, Sicherheitsdatenblätter auf einer Internetplattform oder über einen Download-Link bereitzustellen. 

Immer auf dem aktuellen Stand 

Sicherheitsdatenblätter müssen stets auf dem aktuellen Stand sein. Sie müssen insbesondere aktualisiert werden, wenn neue Informationen über Gefährdungen oder zu Risikomanagementmaßnahmen verfügbar sind oder Zulassungen oder Beschränkungen in die REACH-Verordnung aufgenommen wurden.

Die Lieferanten müssen allen früheren Abnehmern, denen sie den Stoff bzw. das Gemisch in den vorangehenden zwölf Monaten geliefert haben, kostenlos die entsprechend aktualisierte Fassung des Sicherheitsdatenblattes zur Verfügung stellen.

Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter

Anforderungen zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern enthält Artikel 31 (Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter) in Verbindung mit Anhang II der REACH-Verordnung. In Abschnitt 1 des Sicherheitsdatenblattes sind u.a. der Produktname, die vorgesehenen Verwendungen sowie die Verwendungen aufzuführen, von denen der Lieferant abrät. In Abschnitt 2 ist die Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging of Chemicals, Verordnung (EG) 1272/2008) zu nennen. Sind im Sicherheitsdatenblatt aufgeführte Stoffe bereits registriert, so sind die dazugehörigen Registriernummern anzugeben. Unter bestimmten Voraussetzungen können nachgeschaltete Anwender die Registrierungsnummern um die letzten vier Ziffern kürzen, die spezifisch für den Registranten sind.

Die Informationen im Sicherheitsdatenblatt müssen mit den Informationen übereinstimmen, die sich im Rahmen einer Stoffsicherheitsbeurteilung ergeben haben. Die Angaben zur Einstufung eines Stoffes müssen mit der Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß CLP-Verordnung identisch sein. 

Sicherheitsdatenblätter sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Besondere Regelungen für erweiterte Sicherheitsdatenblätter für Stoffe

Wenn ein Stoff im Rahmen einer Stoffsicherheitsurteilung betrachtet und ein Stoffsicherheitsbericht erstellt wurde, sind im Anhang zum Sicherheitsdatenblatt die im Stoffsicherheitsbericht dokumentierten Expositionsszenarien (ggf. einschließlich betrachteter Verwendungs- und Expositionskategorien - VEK) beizufügen. 

Diese sogenannten erweiterten Sicherheitsdatenblätter sind von Herstellern oder Importeuren für registrierte Stoffe ab einer Mengenschwelle von 10 Tonnen pro Jahr zu erstellen, wenn die Stoffsicherheitsbeurteilung ergeben hat, dass 

  • die Kriterien für die Einstufung des Stoffes als gefährlich erfüllt sind oder 
  • es sich um einen PBT- oder vPvB-Stoff handelt. 

Expositionsszenarien

Die beigefügten Expositionsszenarien enthalten erforderliche Informationen für den sicheren Umgang, die bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Anwendung finden können. 

Nachgeschaltete Anwender oder Händler können hier die für sie relevante Verwendung finden, denn:

  • Jeder nachgeschaltete Anwender bezieht bei der Erstellung seines eigenen Sicherheitsdatenblattes für seine identifizierte Verwendung die einschlägigen Expositionsszenarien aus dem ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblatt ein und nutzt sonstige einschlägige Informationen aus diesem Sicherheitsdatenblatt.
  • Jeder Händler gibt bei der Erstellung seines eigenen Sicherheitsdatenblattes für Verwendungen, für die er Informationen nach Artikel 37 Absatz 2 weitergegeben hat, die einschlägigen Expositionsszenarien weiter und nutzt sonstige einschlägige Informationen aus dem ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblatt.

Ist die eigene Verwendung nicht durch ein Expositionsszenarium abgedeckt, ist der Anwender oder Händler verpflichtet, den vorgeschalteten Lieferanten zu informieren und um die Aufnahme der eigenen Verwendung als identifizierte Verwendung zu bitten. Alternativ muss der nachgeschaltete Anwender oder Händler einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen. 

Sicherheitsdatenblätter auch für Feuerwerkskörper 

Bei Feuerwerkskörpern oder pyrotechnischen Produkten handelt es sich nicht um Erzeugnisse im chemikalienrechtlichen Sinn, sondern um Stoffe oder Gemische in Behältern. Für diese ist ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen. Feuerwerkskörper brauchen zwar nicht nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) 1272/2008) gekennzeichnet werden, da sie unter die Ausnahme nach Artikel 23 fallen. Sie unterliegen jedoch der REACH-Verordnung. In dieser Verordnung ist explizit geregelt, dass auch solche Produkte Sicherheitsdatenblätter erfordern, für die Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften nach der CLP-Verordnung gelten. Angesichts der Vielfalt bei der Zusammensetzung von Feuerwerkskörpern können Gruppensicherheitsdatenblätter (in der REACH-Verordnung als „gemeinsames Sicherheitsdatenblatt“ bezeichnet) in der Regel nicht angewendet werden.

Überwachungs- und Kontrollbehörden

Das jeweilige Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung 

  • überwacht die Einhaltung der Vorschriften rund um das Sicherheitsdatenblatt und
  • geht Beschwerden über fehlerhafte Sicherheitsdatenblätter nach.

Sicherheitsdatenblatt Rechtliche Grundlagen

  • Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter: Artikel 31 i.V.m. Anhang II der REACH-Verordnung
  • Ab dem 01.01.2021 bzw. 31.12.2022 geltende Änderungen im Sicherheitsdatenblatt: Verordnung (EU) 2020/878 der Kommission vom 18. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
  • Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern: TRGS 220 Ausgabe: Februar 2022, GMBl 2022, S 173-182 [Nr. 8] (vom14.03.2022)