Zulassung
REACH-Verordnung
Zulassungspflichtige Stoffe dürfen nur dann zur Verwendung in den Verkehr gebracht werden, wenn sie für die jeweilige Verwendung zugelassen sind. Die Zulassung ist für sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) vorgesehen.
Eigenschaften von besonders besorgniserregenden Stoffen
Chemikalien gehören zu den besonders besorgniserregenden Stoffen, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen:
- Sie sind gemäß der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1A oder 1B einzustufen (CMR-Stoffe).
- Sie sind nach den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT-Stoffe).
- Sie sind nach den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB-Stoffe).
- Sie haben nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt, können aber nicht den oben genannten Gruppen zugeordnet werden. Dazu zählen zum Beispiel endokrin wirksame Stoffe.
Zulassungspflicht
Beispielsweise ist die Verwendung von Weichmachern wie Phthalaten zulassungspflichtig, aber auch die anderen Chemikalien wie Bleichromat, Arsen- oder Chromatverbindungen. Solche Stoffe werden zunächst in die Kandidatenliste und dann in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen. Nach der Aufnahme unterliegen sie der Zulassungspflicht. Anschließend dürfen diese Stoffe nur zur Verwendung in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für die jeweilige Verwendung zugelassen wurden.
Die Zulassungspflicht für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe) stellt sicher, dass
- die Risiken aus der Verwendung dieser Stoffe angemessen beherrscht werden oder
- der sozioökonomische Nutzen der Verwendung die Risiken überwiegt.
Ein grundlegender Bestandteil des Zulassungsverfahrens ist dabei die Analyse von Alternativstoffen oder -technologien.
Besondere Termine und Antragsfristen
Für die Zulassung gelten besondere Termine und Antragsfristen. Ein im Anhang XIV der REACH-Verordnung gelisteter Stoff darf nach dem Ablauftermin nur noch verwendet oder in Verkehr gebracht werden, wenn eine Zulassung dafür erteilt wurde (Artikel 56) oder die Verwendung von der Zulassung ausgenommen ist. Für die Verwendung bzw. Vermarktung müssen die Bedingungen aus der Zulassungsentscheidung eingehalten werden.
- Informationen zum Zulassungsverfahren des REACH-CLP-Helpdesk bei der BAuA
- Europäische Chemikalienagentur ECHA: Informationen zum Zulassungsverfahren
Überwachungs- und Kontrollinstanz
Die Arbeitsschutzverwaltung
- überwacht die Einhaltung der Zulassungsbedingungen bei Unternehmen mit Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk und
- geht Beschwerden über Verstöße nach.
Zulassung Rechtliche Grundlagen
Nach Artikel 56 der REACH-Verordnung in Verbindung mit Anhang XIV ist lediglich das Inverkehrbringen von Stoffen zur Verwendung oder das Verwenden von Stoffen zulassungspflichtig. Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen unterliegt hingegen keiner Zulassungspflicht.