Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Die Gefahrstoffverordnung

Blaue Tanks mit Gefahrstoffsymbolen

Die Gefahrstoffverordnung

Gefahrstoffe sind Stoffe, Stoffgemische oder Erzeugnisse, die gesundheitliche Schäden beim Menschen verursachen können oder entzündliche, explosive oder umweltschädigende Eigenschaften besitzen. Sie kommen in nahezu allen Branchen vor. Ziel des Arbeitsschutzes ist es, die möglichen Gefährdungen für die Beschäftigten zu minimieren und die Arbeit so sicher wie möglich zu gestalten. 

Zu den Gefahrstoffen gehören neben Chemikalien zum Beispiel auch Kraftstoffemissionen, Ozon oder Holzstaub.

Die Gefahrstoffverordnung

Um den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Gefährdungen zu schützen, enthält die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ein striktes und umfangreiches Regelwerk. 

Die Gefahrstoffverordnung beinhaltet Maßnahmen 

  • zur Regelung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische sowie 
  • zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und 
  • Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe

Die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung werden durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisiert. Sie werden durch den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet und im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben.

Kriterien für Gefahrstoffe 

Ob es sich bei einem Stoff, Gemisch oder Erzeugnis um einen Gefahrstoff handelt, hängt von seinen Eigenschaften ab. So gelten beispielsweise alle Stoffe, Gemische und Erzeugnisse als Gefahrstoffe, die den in § 3 der Gefahrstoffverordnung bzw. den im Anhang I der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging of Chemicals, VO (EG) Nr. 1272/2008) aufgeführten Kriterien entsprechen. Es gibt aber auch Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV, die erst bei der Tätigkeit entstehen oder freigesetzt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Holzstäube oder Schweißrauche.

Pflichten und Aufgaben für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Die Gefahrstoffverordnung richtet sich an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Diese haben im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5 Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG) festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist das der Fall, so sind alle von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen. Diesen sind mit geeigneten und wirksamen Maßnahmen zu begegnen. 

Fachkunde erforderlich

Eine sachgerechte Beurteilung der stoffbedingten Gefährdungen erfordert eine entsprechende Expertise. Daher muss die Beurteilung unter Beteiligung einer fachkundigen Person erfolgen. Verfügt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht selbst über die notwendigen Kenntnisse, kann auf einen der nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bestellten Akteure zurückgegriffen werden. Das kann zum Beispiel die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sein. 

Rangfolge der Maßnahmen (STOP-Prinzip)

Sofern weder der Stoff noch das Arbeitsverfahren ersetzt (substituiert) werden können, hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf ein Minimum (Minimierungsgebot) zu reduzieren. Die Minimierung der Gefährdungen ist vorrangig durch technische Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle sowie nachrangig durch organisatorische und individuelle, persönliche Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Diese Rangfolge der Schutzmaßnahmen folgt dem sogenannten STOP-Prinzip.

Beispiele für Maßnahmen 

Mögliche technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen gegen gefahrstoffbedingte Gefährdungen können sein:

  • Die Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle, wie angemessene Be- und Entlüftung, Einhausung und / oder Kapselung, Absaugung.
  • Organisatorische Schutzmaßnahmen, wie angemessene Unterweisung und Begrenzung der Expositionsdauer und -häufigkeit.
  • Persönliche Schutzmaßnahmen, wie die Bereitstellung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA).

Wirksamkeit regelmäßig überprüfen

Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber regelmäßig zu überprüfen. Dies kann zum Beispiel bei inhalativer Exposition messtechnisch oder in einigen Fällen auch rechnerisch durch die Anwendung geeigneter Rechenmodelle erfolgen. Eine Aussage über die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen liefern hier die im Technischen Regelwerk verankerten Arbeitsplatzgrenzwerte bzw. Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen. 

Eine weitere, teils sehr individuelle Aussage über die Wirksamkeit der ergriffenen Schutzmaßnahmen kann ein Biomonitoring liefern. Dieses kann auch Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der gleichlautenden Verordnung (ArbMedVV) sein.

Maßnahmen abhängig vom Gefährdungspotenzial

Je nach Gefährdungspotenzial gibt die Gefahrstoffverordnung der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber neben „Allgemeinen Schutzmaßnahmen“ und „Zusätzlichen Schutzmaßnahmen“ auch „Besondere Schutzmaßnahmen“ vor. 

Unter besondere Schutzmaßnahmen fällt beispielsweise bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B die Anwendung eines risikobezogenen Maßnahmenkonzeptes. Als besondere Schutzmaßnahmen vor physikalisch-chemischen Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen, sind Vorgaben des primären, sekundären und tertiären Explosionsschutzes im Betrieb umzusetzen.

Pflichten für Beschäftigte

Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, gemäß der Unterweisung und Weisung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für die eigene als auch die Sicherheit und Gesundheit, der von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffenen Dritten, Sorge zu tragen (§ 15 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Dazu gehören unter anderem die sichere Handhabung von Gefahrstoffen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der installierten Schutzvorrichtungen und der zur Verfügung gestellten Schutzausrüstungen.

Die Gefahrstoffverordnung Rechtliche Grundlagen

Gewisse Tätigkeiten mit Gefahrstoffen unterliegen besonderen Anforderungen. Hierzu zählt eine fristgerechte Anzeige an die Behörde bei Tätigkeiten mit Asbest oder Biozidprodukten. Tätigkeiten mit diesen Stoffen dürfen nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden. Die Lehrgänge zum Erwerb der Sachkunden sind behördlich anzuerkennen. Bei besonders hohen Gefährdungen benötigt der Betrieb neben sachkundigem Personal zusätzlich eine Zulassung bzw. Erlaubnis zur Ausübung der Dienstleistung.

  • Für Anzeige- und Antragsverfahren bei Tätigkeiten mit Asbest siehe Unterseite Asbest.
  • Für Anzeige- und Antragsverfahren bei Tätigkeiten mit Bioziden siehe Unterseite Biozide.

Ereignen sich Unfälle oder Betriebsstörungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder bedarf es einer Ausnahme, weil die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist, ist dies bei der Behörde zu beantragen.